Informationen der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein

Rechtsanwältin Nadejda G. Bümlein, Phaichit ( Takky ) Phaso, Rechtsanwältin Nicole Rinau

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin

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FARANG 08-2017

Die Trennung zum Abhaken - CHECKLISTE Teil 1: Trennung - was nun?

Eine Trennung ist zunächst eine große emotionale Belastung. Aber auch rechtlich können sich dadurch - sowohl für verheiratete als auch nicht verheiratete Paare - viele Fragen ergeben. Wir versuchen Ihnen in den nächsten Ausgaben des FARANG in Form von Checklisten einen kleinen Überblick zu verschaffen, an was nach einer Trennung alles zu denken ist. Dies ersetzt jedoch keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung, sondern soll nur eine erste Orientierung bieten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

- Wir plädieren immer für eine möglichst friedvolle Trennung, welche trotz aller Umstände gegenseitigen Respekt und Rücksichtnahme erkennen lassen sollte. Sie schaden niemandem mehr als sich und den gemeinsamen Kindern, wenn eine Trennung in einen persönlichen Krieg ausartet.

- Der Aufenthalt, ggf. das Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindergeldbezug und die Betreuung der gemeinsamen Kinder, sowie die Unterhaltszahlungen für die Kinder sind zu regeln; ggf. helfen das Jugendamt, die Kindergeldstelle, die Unterhaltsvorschusskasse oder ein Anwalt. Bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht sind weiterhin alle erheblichen Entscheidungen für das Kind von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen (Schulwahl, Operationen, Religion, Ausbildung, Aufenthaltsort, Melde- und Passangelegenheiten, Kontoeröffnung usw.). Sie dürfen ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht nach Thailand zurückkehren. Dies stellt ggf. eine Kindesentführung dar und kann weitreichende strafrechtliche und familienrechtliche Konsequenzen haben.

- Auch Betreuungs- bzw. Trennungsunterhalt ist beim anderen nachweislich geltend zu machen; grundsätzlich sollte jeder nach einer Trennung versuchen, auf eigenen finanziellen Beinen zu stehen. Das erste Jahr nach der Trennung dient dabei aber der Neuorientierung.

- Ggf. sind Anträge auf Sozialleistungen beim JobCenter, Sozialamt, bei der Wohngeldbehörde, dem BAföG-Amt, der Krankenkasse etc. zu stellen. Diese Behörden haben eine Beratungspflicht! Beim JobCenter und beim Sozialamt gibt es für Alleinerziehende Mehrleistungen. Bei Trennungen kann zudem ein Anspruch auf Beihilfen oder Darlehen zum Beispiel für neue Möbel, Mietkaution etc. bestehen. Lassen Sie sich helfen!

- Eine behördlich anzuerkennende Trennung kann übrigens auch dann vorliegen, wenn man zunächst weiterhin gemeinsam in einer Wohnung lebt. Voraussetzung ist dann allerdings die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sollten aufgehoben werden - soweit dies z.B. wegen gemeinsamer Kinder überhaupt möglich ist. Jeder sollte für sich selbst wirtschaften, ein getrenntes Bett bzw. getrennte Wohnräume und Aktivitäten sollten vorliegen.

- Es ist andernfalls zu klären, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, ggf. ist dem Vermieter und z.B. dem JobCenter der Auszug des anderen mitzuteilen. Soll das Türschloss ausgetauscht werden? Vorsicht, aussperren darf man den anderen nicht so einfach. Im Streitfall kann das Gericht eingeschaltet werden. Wenn Sie derjenige sind, welcher ausziehen will, beginnen Sie umgehend mit der Wohnungssuche. Ggf. hilft Ihnen bei Problemen auch das JobCenter oder das Sozialamt (z.B. bei fehlender Kreditwürdigkeit und SCHUFA-Eintrag).

- Derjenige, welcher das im Eigentum stehende Haus oder die Eigentumswohnung verlässt, hat eventuell einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den anderen. Auch dieser Anspruch muss geprüft und geltend gemacht werden. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres steht eine Nutzungsentschädigung üblicherweise in Höhe der sogenannten angemessenen Wohnraummiete zu. Danach kann sich der Anspruch auf die objektive Wohnraummiete erhöhen.

- Gemeinsam oder für den anderen abgeschlossene Verträge für Handy, Bankkonto, Miete, Telefon, Strom, Internet, Versicherungen, Auto, Haus, Abos, Mitgliedschaften etc. sind ggf. auf einen Beteiligten allein umzuschreiben bzw. gemeinsam zu kündigen oder bei Bedarf allein neu abzuschließen (z.B. auch Rechtschutzversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung).

- Sonstige Verträge / Erklärungen mit Bezug zum ehemaligen Partner sind zu überprüfen, ggf. zu widerrufen oder neu zu verhandeln (z.B. das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen, Testamente, Bankvollmachten, sonstige Vollmachten, Miteigentum und Beteiligung an Firmen etc.).

- Dem Partner bekannte Passwörter oder PINs sollten spätestens nach der Trennung geändert werden, um einen Missbrauch zu verhindern (E-Mail-Zugänge; PINs von Bankkarten, Schließfächern, Passwörter im Internet etc.).

- Sonstige (vor allem gemeinsame) finanzielle Verpflichtungen und gemeinsames Vermögen sind zu prüfen / zu klären / zu teilen (gemeinsame Konten, Kredite, Immobilien, Versicherungen, die gemeinsame steuerliche Veranlagung, Steuervorteile wegen Unterhaltszahlungen etc.).

- Wer seine eigenen vertraglichen und sonstigen Verpflichtungen und die seines Partners, sowie seine Rechte nicht kennt, muss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ernsthaft damit auseinandersetzen. Es gibt nichts Schlimmeres, als in der Trennungssituation keinen Überblick zu haben, was alles zu klären ist und worauf zu achten ist. Ohne entsprechende Unterlagen und Kenntnisse kann auch ein Anwalt nicht umfassend beraten und tätig werden.

- Behördliche Ummeldungen bzw. Mitteilungen sind vorzunehmen (Ummeldung beim Einwohnermeldeamt; ggf. Mitteilung der Änderung der Steuerklasse beim Arbeitgeber und Finanzamt; Mitteilung der Trennung beim JobCenter, Mitteilung der neuen Anschrift beim Arbeitgeber, Anwalt, Behörden etc. etc.). Dem Finanzamt ist die Trennung bei Verheirateten spätestens im Folgejahr der Trennung mitzuteilen.

- Ggf. ist durch einen Anwalt zu überprüfen, ob die Trennung bzw. Scheidung den Aufenthaltstitel gefährdet und was gegenüber der Ausländerbehörde veranlasst werden muss.

- Die Aufteilung des Hausrates und Herausgabe persönlicher Gegenstände ist zu klären; besonders zu achten ist auf die Herausgabe persönlicher Dokumente (Urkunden und Verträge, Geburts- und Heiratsurkunden, Familienbuch, Ehevertrag, Krankenkarten, Impfhefte, Kontoauszüge, Bankkarten, Sparbücher, Rentenunterlagen, Versicherungsunterlagen, Pass, ID-Card, BVG-Karte, Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Fotos etc.).

- Sinnvoll ist es auch, sich einen Überblick über die (finanziellen) Verhältnisse des Partners zu verschaffen und gegebenenfalls Kopien von Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Altersvorsorgen, Versicherungen, Steuerbescheiden, wichtigen Verträgen etc. anzufertigen. Wichtige scheidungsrelevante Informationen sollten gesichert werden (z.B. Fotos; Beweise für Härtegründe). Bei Bedarf führen Sie eine Art Tagebuch, um keinen Vorfall zu vergessen.

- Bestenfalls sollten die Trennungs- oder Scheidungsfolgen professionell ausgearbeitet, vertraglich festgehalten und notariell oder gerichtlich protokolliert werden.

- Insbesondere bei einer strittigen Trennung oder zur Vorlage bei Behörden ist es sinnvoll, über den Anwalt direkt nach der Trennung einen sog. Trennungsbrief an den anderen zu schreiben und seine Ansprüche geltend zu machen. Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass Sie tatsächlich getrennt gelebt haben, um dann die Scheidung beantragen zu können.

- Ist die frühestmögliche Einreichung der Scheidung beabsichtigt, kann es sinnvoll sein, bereits während der Trennungszeit ein sogenanntes Kontenklärungsverfahren bei der Rentenversicherung bzw. den anderen Versorgungsträgern durchzuführen, welche im Rahmen des Scheidungsverfahrens ohnehin wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeschaltet werden. Das Ehescheidungsverfahren wird dadurch ggf. beschleunigt.

- Eine kurzzeitige Aussöhnung beeinträchtigt das Trennungsjahr übrigens normalerweise nicht, sofern es nicht zu einer endgültigen Versöhnung kommt und man spätestens nach dem erneuten Scheitern nach außenhin klarmacht, dass die Ehe endgültig zu Ende ist. Das Trennungsjahr soll gerade dazu dienen, zu hinterfragen, ob die Trennung endgültig ist oder nicht. Lässt man sich - was unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland möglich ist - nach thailändischem Recht scheiden, braucht man nicht einmal das Trennungsjahr abzuwarten.

- Nach Ablauf des Trennungsjahres nach deutschem Recht oder sofort im Falle einer Härtescheidung oder Scheidung nach thailändischem Recht kann die Scheidung beim Gericht durch einen Anwalt beantragt werden. Ohne Anwalt geht das nicht!

- Wann taktisch gesehen die Einreichung eines Scheidungsantrags für Sie am sinnvollsten ist, kann auch nur eine ausführliche rechtliche Beratung durch einen Anwalt klären. In einigen Fällen macht es Sinn, auf eine schnelle Scheidung zu drängen, in anderen Fällen überhaupt nicht.

- Sofern Einigkeit besteht, braucht nur der Antragsteller einen Anwalt. Das spart Scheidungskosten für Anwalt und Gericht. Man kann mit dem Ehegatten vereinbaren, dass dieser sich an den Scheidungskosten beteiligt, wenn er keinen eigenen Anwalt braucht. Ggf. kann der Anwalt prüfen, ob sogar ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder -vorschuss besteht.

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei, www.buemlein.com

Rechtsanwältin Nicole Rinau, Fachanwältin für Sozialrecht

Im nächsten FARANG: Die Scheidung läuft - was ist zu beachten? Sowie der Beitrag in dieser Ausgabe auf Thai.


FARANG 07-2017

Neues Gesetz zur Vaterschaftsanerkennung und die ausländerrechtlichen Folgen

Der Deutsche Bundestag hat das "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" verabschiedet. Dabei sah der Bundestag folgendes Problem: In Deutschland leben viele Menschen, ohne hierzu ein anerkanntes Recht erhalten zu haben. Oft können diese Menschen dennoch nicht abgeschoben werden, weil sie z.B. keine Personalpapiere haben, ihre Herkunft nicht festgestellt werden kann oder auch, weil sie während ihres "illegalen" Aufenthaltes in Deutschland eine Familie gründen, welche ihnen später ein Bleiberecht vermittelt. Im Einzelnen ist vieles im neuen Gesetz sehr umstritten - wird es in der Praxis wirklich helfen? Entsprechen die Maßnahmen der Verfassung? Und auch schon im Wortlaut ist es zumindest missverständlich und man wird sehen müssen, was die Rechtsprechung daraus macht.

Im speziellen möchten wir uns heute mit der sog. missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befassen. Der Vater eines Kindes kann diesem bekanntlich die Staatsangehörigkeit vermitteln - das Kind eines deutschen Vaters wird also auch deutsch - aber auch ein Aufenthaltsrecht, welches sich auch auf die Mutter erstreckt. Andersherum kann das Kind einer deutschen Mutter auch dem Vater ein Aufenthaltsrecht verschaffen. Diese Möglichkeiten wurden offenbar in der Vergangenheit ausgenutzt und Männer erkannten - teilweise mehrere - Kinder an, deren Väter sie nicht waren, um dem Kind und der Mutter oder sich selbst zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen. Gegen diese Praxis möchte das Gesetz vorgehen und hat in einem ersten Schritt ein Verbot festgelegt, dass Vaterschaftsanerkennungen nicht zu dem Zweck abgegeben werden dürfen, einer der beteiligten Personen ein Aufenthaltsrecht oder die deutsche Staatsangehörigkeit zu vermitteln.

Eine frühere Regelung, nämlich die Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde, wurde vom Verfassungsgericht verboten. Das neue Gesetz möchte daher nun früher einsetzen: Die Anerkennung der Vaterschaft soll gar nicht erst beurkundet werden, wenn der "Verdacht" besteht, dass die Anerkennung missbräuchlich abgegeben wird.

Darum wurde den beurkundenden Personen (Notaren) und Behörden aufgegeben, dass sie jede Vaterschaftsanerkennung, die "verdächtig" ist, aussetzen und den Ausländer-Behörden zur Prüfung übergeben. "Verdächtig" ist es immer, wenn eine der beteiligten Personen ausreisepflichtig ist, Asylantrag gestellt hat UND aus einem sog. sicheren Herkunftsland stammt, keine Beziehung zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind oder der Mutter besteht, wenn der Verdacht besteht, dass der Vater schon mehrere Kinder anerkannt hat oder für die Anerkennung Geld gezahlt wurde. In diesen Fällen muss der Notar/das Standesamt die Ausländerbehörden informieren, die dann ermitteln und entscheiden sollen, ob es sich um eine "missbräuchliche" Anerkennung handelt. Kommt die Ausländerbehörde zu diesem Schluss, wird die Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam und der Vater nicht in die Geburtsurkunde eingetragen. Zumindest kann der Vater aber den Gegenbeweis erbringen - eine Vaterschaftsanerkennung kann nicht missbräuchlich sein, wenn der anerkennende Mann tatsächlich der biologische Vater ist - ein Test kann also von den Eltern freiwillig durchgeführt werden.

Gerne beraten wir Sie zum Thema Familiennachzug, Vaterschaftsanerkennung und Aufenthaltsrecht im Allgemeinen.

RA Bümlein Rechtsanwaltskanzlei, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin

Telefon: 030 - 88 71 18-0, für Thailänder: 030 - 88 71 18-113


FARANG 06-2017

Der Kontakt mit dem gemeinsamen Kind nach einer Trennung

Auch, wenn eine Beziehung gescheitert ist, hat jeder Elternteil das Recht und die Verpflichtung, weiterhin persönlichen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu pflegen. Sofern die Eltern sich nicht allein auf einen Umgangsmodus einigen können, kann zur Hilfe und Beratung das Jugendamt am Wohnsitz des Kindes eingeschaltet werden und zur Not das dortige Familiengericht.

Das Familiengericht prüft, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im schlimmsten Fall wird hierzu auch ein im Zweifel teurer Gutachter und ein sogenannter Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes eingeschaltet. Oberstes Ziel ist es nämlich immer, dem Kind und dem Elternteil, bei welchen das Kind nicht mehr lebt, ausreichend Möglichkeiten zu bieten, ihre Beziehung zu pflegen oder zu verbessern. Gelingt dies den Eltern nicht, werden gegebenenfalls auch externe Träger, zum Beispiel gemeinnützige Vereine oder Verbände eingeschaltet, welche die Kommunikation und Kooperation der Eltern verbessern sollen oder auch die Anbahnung oder Durchführung des Umgangs begleiten sollen. Dabei kann es sein, dass den Eltern aufgegeben wird, an einem Elternkurs teilzunehmen oder irgendwelche anderen Dinge zu unternehmen, um ihre Fähigkeiten als Eltern zu verbessern.

Es ist wichtig zu verstehen, dass jedes Kind ein Recht darauf hat, Kontakt zu beiden Eltern zu pflegen. Dies ist für die Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes unerlässlich. Selbst, wenn die Eltern kein gutes Haar mehr aneinander lassen, weil sie sich im Streit getrennt haben, so bleiben sie Mutter und Vater des Kindes. Ein Kind identifiziert sich über die Eltern, Eltern haben daher die Aufgabe, den anderen Elternteil nicht schlecht zu machen, denn damit machen sie automatisch auch ihr eigenes Kind schlecht und fügen ihm großen psychischen Schaden zu. Das Kind stammt schließlich von beiden Eltern ab.

Der betreuende Elternteil hat den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind auch positiv darauf einzustimmen. Zudem hat er zum Beispiel zum Umgangswochenende die erforderlichen Bekleidungsgegenstände, Wechselwäsche und Dinge des persönlichen Bedarfs des Kindes mitzugeben und der umgangsberechtigte Elternteil hat mit diesen Gegenständen pfleglich umzugehen und diese wieder zurückzugeben. Ausgenommen sind von dieser Verpflichtung spezifische, besonders teure oder besonders umfangreiche Sport- und Freizeitgeräte, soweit diese vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt werden oder es dem anderen Elternteil aufgrund seiner guten finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, diese Dinge selbst zu beschaffen (Beschluss des Kammergerichts vom 3.3.2017 - 13 WF 39/17).

Das Gericht wird im Idealfall eine Umgangsregelung erarbeiten, welche die Bedürfnisse und das Alter des Kindes berücksichtigen. Diese gilt dann so lange, bis sich die Eltern auf eine andere Regelung zum Beispiel wegen des zunehmenden Alters des Kindes oder veränderter Verhältnisse geeinigt haben. Sofern sich ein Elternteil an diese Umgangsregelung, welche meistens im gerichtlichen Vergleich geschlossen wird, nicht hält, kann übrigens gegen diesen auch ein sogenanntes Ordnungsmittel verhängt werden, also eine Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro je Verstoß. Dies allerdings nur, wenn dem Elternteil dieses Ordnungsgeld vorab auch nachvollziehbar angedroht wurde. All dies dient der Sicherung der Rechte des Kindes an seinen Eltern.

Wir als Anwälte können nur raten, jeglichen Stress in Bezug auf den anderen Elternteil möglichst von ihrem Kind fernzuhalten, sich fair gegenüber dem anderen Elternteil zu verhalten und im Zweifel die Hilfe des Jugendamtes, eines Anwalts oder eines Gerichts in Anspruch zu nehmen im Sinne des Modus des Kindes.

Nicole Rinau, Rechtsanwältin

und Fachanwältin für Sozialrecht, BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei


FARANG 04-2017

"Wo bleibt das Kind nach der Trennung?"

- Neues vom Bundesgerichtshof

Sind sorgeberechtigte Eltern sich nach einer Trennung einig - was im Übrigen sehr wünschenswert wäre - so können sie beide gemeinsam festlegen, bei wem das Kind lebt und wie oft es den anderen Elternteil besucht. Eine gängige Regelung ist zum Beispiel, dass das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt und den anderen Elternteil jedes zweite Wochenende besucht (Residenzmodell). Da aber jede Familie anders ist, ist natürlich auch jede andere Regelung möglich.

Eine dieser Möglichkeiten ist das sogenannte Wechselmodell. Das Kind wechselt also zum Beispiel im wöchentlichen Rhythmus von einem Haushalt in den anderen. Es lebt eine Woche bei der Mama und eine Woche beim Papa. Dieses Wechselmodell ist freilich nur dann praktikabel, wenn die Eltern in der Nähe leben. Zudem müssen die Eltern gut miteinander auskommen. Denn diese Art der Betreuung setzt voraus, dass beide miteinander die alltäglichen Fragen das Kind betreffend klären können. Auch die unterhaltsrechtliche Frage muss geklärt werden. Entgegen der allgemeinen Meinung schuldet nämlich der besserverdienende Elternteil dem Kind auch dann noch Unterhalt, wenn er es hälftig betreut. Der Anteil kann nur eventuell geringer sein.

Bisher war es nun so, dass trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen - also dass die Eltern eigentlich gut miteinander klargekommen sind und sich gemeinsam um das Kind gekümmert haben - gegen den Willen eines der Elternteile das Wechselmodell nicht durch ein Gericht angeordnet werden konnte. Es blieb also nur eine freiwillige Einigung. Die Gerichte lehnten die gerichtliche Anordnung mit dem Argument ab, dass sie nicht derart in die Ausgestaltung des Sorgerechts eingreifen könnten.

Nunmehr hat das oberste deutsche Gericht in Familiensachen, der Bundesgerichtshof, jedoch eine bahnbrechende neue Entscheidung getroffen und damit – davon gehen familienrechtliche Experten aus - nicht nur die Rechtsprechung geändert, sondern die Grundlage geschaffen für eine entsprechende Gesetzesänderung. Vermutlich wird man nun vom sogenannten Residenzmodell abweichen und das Wechselmodell gesetzlich nach einer Trennung der Eltern als Grundmodell vorschreiben.

Man geht dabei von dem Gedanken aus, dass es grundsätzlich für das Kindeswohl förderlich ist, wenn das Kind auch nach einer Trennung durch beide Eltern gleichmäßig betreut wird. Dies heißt nicht, dass Eltern sich nicht für ein anderes Modell entscheiden können. Der Grundsatz soll allerdings das Wechselmodell sein. Bisher fehlt es hierfür jedoch an einer gesetzlichen Grundlage.

Nach der neuen Rechtsprechung ist das Wechselmodell anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am ehesten entspricht. Dies setzt wie gesagt voraus, dass beide Eltern gewillt und in der Lage sind, sich auf diese Situation einzustellen und erhöht zu kooperieren. Im Umkehrschluss heißt das, dass ein Wechselmodell dann nicht angeordnet werden kann, wenn diese Voraussetzung gerade nicht vorliegt. Erheblich konfliktbelastete Elternverhältnisse profitieren daher von der neuen Rechtsprechung nicht. Zu beachten ist zudem, dass dem Kindeswillen mit steigendem Alter ein zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Auch der Wille des Kindes, ob es einem Wechselmodell zustimmen würde oder nicht, ist daher unter anderem ausschlaggebend.

Verfahrensgang:

AG Schwabach, 10.09.2015 – 1 F 280/15; OLG Nürnberg, 08.12.2015 - 11 - UF 1257/15; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15

Nicole Rinau, Rechtsanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Sozialrecht

BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei


FARANG 03-2017

Einmalzahlungen vom JobCenter - staatliche Beihilfen in Notlagen

Viele Mandanten, welche uns mit familienrechtlichen oder sozialrechtlichen Problemen aufsuchen, kennen ihre Rechte überhaupt nicht. Gerade wenn es um Leistungen des JobCenters geht, ist dies sehr verwunderlich, denn eigentlich hat die Behörde eine Aufklärungs- und Beratungspflicht und haftet auch für falsche oder keine Aufklärung. Zumindest dann also, wenn der Behörde ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird, müsste diese auch dahingehend beraten, welche Leistungen beantragt werden können. Beim JobCenter gibt es Leistungen grundsätzlich nämlich nur auf Antrag. D.h., was nicht beantragt wird, wird auch nicht bewilligt. Dabei raten wir unseren Mandanten stets, lieber einen Antrag zu viel zu stellen, als einen zu wenig. Denn ablehnen kann das JobCenter ungerechtfertigte Anträge immer noch und zudem kann die Ablehnung uns dann zur Überprüfung vorgelegt werden. Bei vielen negativen Entscheidungen des JobCenters lohnt sich tatsächlich ein Widerspruch. Wer aber gar nicht erst etwas beantragt, bekommt selbstverständlich auch nichts.

Nun ist jedem, der schon einmal Leistungen beim JobCenter erhalten hat, klar, woraus diese bestehen. Nämlich aus dem sogenannten Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft. Der Regelbedarf ist sozusagen der Lebensunterhalt, von welchem man seinen täglichen Bedarf decken muss. Das JobCenter zahlt hierfür je nach Altersstufe und Familienstatus der Person eine Pauschale. Die Kosten der Unterkunft werden begrenzt, d.h., das JobCenter übernimmt nur angemessene

Kosten. Normalerweise muss man sich nun von dem Regelbedarf auch monatlich einen gewissen Betrag zurücklegen, um auf Neuanschaffungen zu sparen. Für neue Kleidung, Möbel etc. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen man keine Möglichkeit hatte, jahrelang zu sparen. Zieht man zum Beispiel aus der Wohnung der Eltern aus, trennt sich von seinem Ehepartner, ist schwanger, verliert die Wohnung bei einem Wohnungsbrand oder war längere Zeit im Gefängnis, hat man einen ganz anderen Bedarf. Man braucht neue Kleidung, neue Möbel und Geld für den Umzug. Und zwar sofort.

Für solche Fälle sieht das Gesetz die Möglichkeit von Beihilfen vor, also einmaligen pauschalierten Geldleistungen, welche auch nicht zu erstatten sind. Hierzu zählen vor allem:

- Erstausstattung für eine Wohnung, einschliesslich Haushaltsgeräten

- Erstausstattung für Bekleidung

- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Weitere Informationen finden Sie für den Raum Berlin hier:

https://www.berlin.de/sen/soziales/, aber auch auf den Homepages anderer JobCenter. Auf obiger Internetseite befinden sich auch drei Übersichten, welche die genauen Leistungsbeträge ausweisen, sowie die Gegenstände, für welche solche Leistung erbracht werden. Leistungen in Höhe von mehreren Tausend Euro können im Einzelfall so abgerufen werden.

Für Menschen, welche üblicherweise keine Leistungen vom JobCenter beziehen, sich aber eine neue Ausstattung nicht leisten können, kommen solche Beihilfen übrigens auch in Betracht (Studenten etc.). Auch diese müssen aber einen Antrag stellen.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gern weiter.

Nicole Rinau, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, für BÜMLEIN Rechtsanwaltskanzlei


FARANG 02-2017

Niederlassungserlaubnis für Familienmitglieder von Deutschen gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

Regelmäßig können Ausländer erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Eine Privilegierung enthält das Gesetz in § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, wonach die Familienangehörigen eines Deutschen bereits nach drei Jahren die Niederlassungserlaubnis beanspruchen können. Jedoch setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz den dreijährigen Besitz einer speziell zum Familiennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnis voraus. Daneben muss die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen drei Jahre bestanden haben und zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis fortbestehen.

D.h. für Ausländer, welche eine andere Aufenthaltserlaubnis besitzen (zum Beispiel zu Studienzwecken, zu Arbeitszwecken, zum Kindesnachzug etc.), kommt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz auch dann nicht in Betracht, wenn sie drei Jahre in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen gelebt haben.

Eine ausländische Studentin muss sich daher nach der Heirat mit dem Deutschen so schnell wie möglich um die "Umwandlung" ihrer Aufenthaltserlaubnis bemühen. Denn nur die Jahre des Besitzes des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zählen für den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach nur drei Jahren mit.

Manchmal lässt sich die Ausländerbehörde bekanntermaßen Zeit mit der Erteilung der "richtigen" Aufenthaltserlaubnis. Wegen der möglichen Anwartschaft auf vorzeitige Niederlassungserlaubnis sollte in solchen Fällen auf die rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels bestanden werden.

Hierzu beraten Sie gerne die spezialisierten Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein.

Rechtsanwältin Bümlein


FARANG 01-2017

Erhöhung des Mindestlohnes zu Januar 2017 - Das ändert sich für Sie!

Fortsetzung des Artikels aus 09

Nachdem 2015 der Mindestlohn endlich eingeführt wurde, wird er nunmehr zum Januar 2017 erhöht. Und obwohl er bereits seit 2 Jahren gilt, passieren immer wieder Fehler, die für Arbeitnehmer zu durchaus spürbaren Einbußen führen.

Ab Januar 2017 gilt ein Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde (zu den Ausnahmen verweisen wir auf den ersten Artikel zum Thema). Der Mindestlohn gilt nun auch für Zeitungszusteller. Ab 2018 sind dann keine Ausnahmen mehr vorgesehen.

Alle Arbeitnehmer, die ein niedrigeres Gehalt erhalten, haben damit ab Januar Anspruch auf Erhöhung auf diesen Betrag. Da anzunehmen ist, dass nicht alle Arbeitgeber auch freiwillig zahlen werden, raten wir, die Arbeitgeber freundlich an die Gesetzesänderung zu erinnern.

Bitte prüfen Sie, ob Sie tatsächlich Mindestlohn erhalten. Vielen Arbeitgebern unterlaufen Fehler.

Typische Fehler:

1. Die Berechnung

"Ein Monat = 4 Wochen".

Arbeitgeber rechnen oft auf diese Weise, die auch dem weit verbreiteten Verständnis entspricht, dass ein Monat vier Wochen habe.

Tatsächlich hat das Jahr aber 364 Tage, also 52 Wochen - verteilt auf 12 Monate sind dies 4,33 Wochen je Monat.

Der Unterschied ist deutlich. Arbeit ein Arbeitnehmer 40 Stunden in der Woche zu (neuem) Mindestlohn, ergibt sich nach der falschen 4-Wochen-Rechnung: 4 Wochen x 40 Stunden x 8,84 Euro = 1.414,40 Euro. Mit der richtigen Berechnung ergeben sich jedoch 4,33 Wochen x 40 Stunden x 8,84 Euro = 1.531,09 Euro. Die falsche Berechnung kann daher leicht zu mehr als 100 Euro zu wenig führen.

2. Überstunden

Gern schreiben Arbeitgeber in Verträge, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Selbst, wenn das Grundgehalt über dem Mindestlohn liegt, kann es bei der entsprechenden Anzahl an Überstunden aber leicht unter die gesetzliche Grenze sinken.

Als Arbeitnehmer sollte man daher genau berechnen, wie viele Stunden man tatsächlich im Monat geleistet hat. Der Mindestlohn pro Stunde muss auch bei Leistung von Überstunden erreicht werden, anderenfalls hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachzahlung.

Es gibt jedoch auch einen Wermutstropfen. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf die Monate umgelegt werden können und als Gehalt gelten - diese Leistungen können daher ein eigentlich zu niedriges Gehalt ggf. ausgleichen.

Gerne rechnen wir für Sie aus, ob Sie den Mindestlohn erhalten oder ob Ihnen weitere Ansprüche zustehen.

Gleichfalls bieten wir natürlich auch Arbeitgebern unseren Service an. Wenn Sie wissen möchten, was Sie ihren Arbeitnehmern bezahlen müssen, beraten wir Sie gern.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht generell? Wir beraten Sie gern persönlich oder telefonisch.


FARANG 12-2016

Adoption eines in Deutschland lebenden minderjährigen thailändischen Kindes

Im letzten FARANG haben wir über das Adoptionsverfahren berichtet, welches durchgeführt werden muss, wenn ein in Thailand lebendes zu adoptierendes Kind nach Deutschland umziehen soll.

Heute möchten wir den Fall beleuchten, wenn der (deutsche) Ehemann einer thailändischen Ehefrau das hier bereits in Deutschland lebende thailändische Kind der Ehefrau aus einer früheren Beziehung adoptieren möchte: hierbei handelt es sich um eine sogenannte Stiefkindadoption. Diese unterliegt erleichterten Voraussetzungen, da eine familiäre Bindung zwischen dem Stiefvater/Adoptivvater und dem Kind bereits dadurch entstanden ist, dass dieser mit der leiblichen Mutter des Kindes verheiratet ist. Üblicherweise lebt das Kind auch mit dem Stiefvater und der leiblichen Mutter in einem Haushalt.

Die Adoption richtet sich in einem solchen Fall nach deutschem Recht (insbesondere, wenn der Stiefvater Deutscher ist) und wird beim deutschen Familiengericht durchgeführt. Eine Beteiligung von thailändischen Behörden ist nicht vorgesehen. Allerdings müssen die deutschen Sachvorschriften eingehalten werden. Zunächst muss der Stiefvater bei einem deutschen Notar einen Adoptionsantrag beurkunden lassen. Die leibliche Mutter des Kindes und das Kind selbst müssen der Adoption ebenfalls vor einem Notar zustimmen, sofern das Kind bereits über 14 Jahre alt ist. Ist das Kind jünger, reicht die Zustimmung der Mutter. Wichtig ist - und das ist meist der schwierigste Teil -, dass auch vom leiblichen Vater des Kindes, welcher häufig noch in Thailand lebt, eine formwirksame Zustimmung einzuholen ist. Diese sollte idealerweise vor der Deutschen Botschaft in Bangkok abgegeben werden, einige deutsche Gerichte begnügen sich allerdings auch mit einer Zustimmung vor dem thailändischen Bezirksamt. Ist der leibliche Vater verschollen, kann dessen Zustimmung auch vom deutschen Gericht ersetzt werden.

Hat man diese Unterlagen und noch weitere Unterlagen zusammengesammelt, stellt man einen Antrag auf Ausspruch der Adoption beim Familiengericht und reicht alle Unterlagen ein. Bei minderjährigen Kindern ist es wichtig, dass der Antrag auf jeden Fall vor dem 18. Geburtstag im Gericht eingegangen ist. Dann kann das Kind durch den Adoptivvater noch deutscher Staatsbürger werden. Die thailändische Staatsangehörigkeit kann das Kind normalerweise ebenfalls beibehalten, wenn die Mutter Thai ist. Wird der Antrag erst nach dem 18. Geburtstag gestellt, kann das Kind nicht mehr per Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Nach Eingang des Antrags prüft der Richter alle Unterlagen, fordert gegebenenfalls fehlende Dokumente nach und schaltet das Jugendamt ein. Das Jugendamt wird einen Hausbesuch abhalten und die Situation zu Hause beleuchten. Dann schaltet das Gericht noch das Landesjugendamt ein, da überprüft werden muss, ob nach thailändischen Recht weitere Vorschriften zu beachten sind. Wenn alles in Ordnung ist, wird die Adoption ausgesprochen. Das Kind erhält den Nachnamen des Stiefvaters, wenn gewünscht, und eine deutsche Geburtsurkunde und einen deutschen Pass.

Grober Ablauf:

- Kind lebt bereits in Deutschland mit dem Stiefvater und der leiblichen Mutter zusammen

- Adoptionsantrag des Stiefvaters beim deutschen Notar

- notarielle Zustimmung zum Adoptionsantrag durch das Kind und die leiblichen Eltern

- Übersendung aller Unterlagen an das zuständige deutsche Familiengericht

- das Gericht prüft alle Unterlagen, das Jugendamt stattet einen Hausbesuch ab, das Landesjugendamt wird zur Stellungnahme aufgefordert

- persönliche Anhörung beim Gericht

- Ausspruch der Adoption

Nicole Rinau, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 11-2016

Adoption eines in Thailand lebenden minderjährigen Kindes, welches nach Deutschland kommen soll

Die Adoption eines in Thailand lebenden minderjährigen Kindes, welches nach Deutschland kommen soll, ist nach dem sog. Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.05.1993 (HAU) durchzuführen. Möglich ist diese Adoption sowohl für deutsche als auch für thailändische Staatsbürger. Normalerweise kommen diese Anfragen von Mandanten mit Wohnsitz in Deutschland. Sie wollen ihr Enkelkind oder ihr Stiefkind, welches (noch) in Thailand lebt, adoptieren und herüber holen.

Nach dem HAU ist in solchen Fällen die Adoption zwar in Thailand durchzuführen, aber die deutschen Behörden müssen an der Adoption beteiligt werden, denn das Kind soll später nach Deutschland umsiedeln. Die thailändische Adoptionsbehörde muss unbedingt wissen, dass das Kind später nach Deutschland mitgenommen werden soll, denn es müssen zusätzliche oder strengere Vorschriften eingehalten werden. Denn das deutsche Adoptionsrecht ist an engere Voraussetzungen gebunden als das thailändische.

Dafür hat eine solche Adoption aber später auch weitere Wirkungen als eine rein thailändische Adoption. Nach thailändischem Adoptionsrecht wird nur die Personensorge für das Kind auf den Adoptierenden übertragen. Die Eltern bleiben aber die Eltern, auch erbrechtlich (das ist eine sog. schwache Adoption, § 1598/28 des Thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches, CCCT). Bei der deutschen Adoption hingegen wird das Adoptivkind auch rechtlich (z.B. erbrechtlich) wie ein leibliches Kind behandelt und alle Bande zur Ursprungsfamilie durchschnitten. Vor allem erhält es bei der Adoption durch einen Deutschen auch die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn die Adoption rechtzeitig beantragt und anerkannt wurde (sog. starke Adoption).

Zuerst soll man sich bei einem solchen Adoptionswunsch an eine internationale Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wenden. Dies sind die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter, teilweise die Adoptionsstellen der örtlichen Jugendämter und die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen der Freien Träger im Rahmen der ihnen erteilten besonderen Zulassung.

Die zuständigen Stellen kann man hier erfahren:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZAA/Anschriften/ZAS_LJAE.html?nn=3450046

Dort wird man hinsichtlich der Voraussetzungen und der konkreten Möglichkeiten der Adoption des Kindes aus Thailand beraten und das mögliche weitere Vorgehen wird erläutert.

Wichtig ist bei der Beratung herauszustellen, warum man eine Adoption wünscht. Es darf sich nicht nur um ein Herholen des Kindes aus wirtschaftlichen Gründen handeln, sondern muss vor allem dem Kindeswohl entsprechen. Wichtig ist auch, dass die thailändischen Behörden die deutschen Behörden an der Adoption beteiligen und gegebenenfalls Formalitäten einhalten, die bei einer deutschen Adoption erforderlich wären. Gelingt diese Adoption, erhält man eine Bescheinigung, mit welcher die thailändische Adoption dann relativ unproblematisch in Deutschland anerkannt und danach in eine "deutsche" Adoption umgewandelt werden kann.

Sollte eine Adoption in Thailand ausgesprochen werden, muss danach in Deutschland die Anerkennung der thailändischen Adoptionsentscheidung beantragt werden. In diesem Fall stellt das örtlich zuständige Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, auf formlosen Antrag hin nach § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) fest, ob die im Ausland vollzogene Adoption in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist und ob diese Adoption einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Demzufolge führt regelmäßig erst eine Anerkennung und dann eine Umwandlungsentscheidung zu einer Volladoption und z.B. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das adoptierte Kind, wenn der Annehmende Deutscher ist.

Grober Ablauf:

1. Kontaktaufnahme zu einer internationalen Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland
2. Durchführung der Adoption unter Beteiligung der deutschen Behörden in Thailand (möglichst mit Bescheinigung nach Artikel 23 HAU)
3. Einreise des Kindes in die Bundesrepublik
4. gerichtliches Anerkennungs- und Umwandlungsverfahren betreffend die Adoption beim zuständigen deutschen Familiengericht.

Nicole Rinau, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 09-2016

Überstunden - muss ich das machen und muss mein Arbeitgeber dies bezahlen?

Die Situation kennt fast jeder: Die Arbeit ist in der Arbeitszeit nicht fertig geworden und nun "muss" man länger bleiben. Muss man wirklich? Und muss man dies "umsonst" tun?

1. Die Pflicht zu Überstunden

Ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Anweisung des Chefs Überstunden zu leisten, hängt in erster Linie von einem Arbeitsvertrag ab: In den meisten Fällen werden sich Regelungen zu Überstunden finden. Sollte dies einmal nicht der Fall sein und wirklich nur die Arbeitszeit festgelegt sein, sind Überstunden zunächst mal nicht zu leisten. In Notfällen gebietet die Treuepflicht allerdings dennoch, dem Arbeitgeber auszuhelfen.

Allerdings erhalten auch einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zu Überstunden. Ein Blick in diese Verträge ist also notwendig. Findet sich eine Regelung, ist der Arbeitgeber auch berechtigt, Überstunden zu verlangen. Diese sollen dabei frühzeitig angekündigt werden. Aber natürlich gilt auch hier, dass ggf. im Notfall auch kurzfristig Überstunden geleistet werden müssen.

Ausnahme: Werdende und stillende Mütter brauchen keine Arbeit zu leisten, die über 8,5 Stunden täglich hinausgeht. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser den Überstunden zustimmen.

2. Die Bezahlung

Hat man nun Überstunden gemacht, möchte man dafür eigentlich gern bezahlt werden. Oftmals gibt es jedoch keine zusätzliche Vergütung für diesen Einsatz. In einigen Fällen hätte man aber durchaus Anspruch auf Bezahlung.

Zunächst ist zu unterscheiden: Bleibt ein Arbeitnehmer aus eigener Entscheidung heraus länger, um z.B. noch etwas fertig zu stellen, oder hat der Chef die Überstunden angeordnet? Überstunden, die der Arbeitnehmer sich sozusagen selbst auferlegt, sind in aller Regel nicht zu bezahlen. Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist, dass die Überstunden angeordnet wurden. Dabei genügt es aber, dass die Zeiträume der Arbeit festgelegt wurden und diese dann über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Es muss nicht ausdrücklich als "Überstunden" benannt werden.

Viele Verträge enthalten Regelungen, dass Überstunden (auch Mehrarbeit genannt) "mit dem Gehalt abgegolten" sein sollen. Damit will der Arbeitgeber vermeiden, dass er Überstunden bezahlen muss. In vielen Fällen sind diese Regelungen unwirksam, weil sie keine Grenze enthalten. Nur etwa 25 % der Arbeitszeit dürfen zusätzlich ohne weitere Bezahlung vorgesehen sein. Sollten Sie in Ihrem Vertrag eine solche Klausel haben, prüfen wir gern, ob diese wirksam ist. Ist sie unwirksam, müssen Überstunden bezahlt werden – hier gilt der normale Stundenlohn. Außerdem darf die Bezahlung durch "kostenlose" Überstunden natürlich nicht unter Mindestlohn sinken. Besondere zusätzliche Überstunden-Zuschläge gibt es hingegen nur, wenn es hierzu im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung besondere Regelungen gibt.

Wenn Sie öfter "kostenlos" Überstunden machen, prüfen wir gern mit Ihnen, ob Sie einen Anspruch auf Bezahlung haben. Bitte beachten Sie, dass viele Arbeits- und Tarifverträge Ausschlussklauseln enthalten und Ansprüche schon nach zwei oder drei Monaten verloren gehen können.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht generell? Wir beraten Sie gern.


FARANG 08-2016

Sprachkurs oder berufliche Ausbildung in Deutschland

Sprachvisum - Deutsch lernen und Deutschland kennen lernen

Wer Kontakte zu Deutschland unterhält oder Deutschkenntnisse für seine Arbeit benötigt, hat die Möglichkeit Deutsch in einem Intensivkurs auch in Deutschland zu lernen. So kann man Deutschland für einen etwas längeren Zeitraum besuchen, hier eine Weile leben und Kultur und Gepflogenheiten kennen lernen.

Das Gesetz selbst sieht in § 16 Abs. 5 AufenthG zwar kaum Voraussetzungen für ein solches Visum vor. Es werden lediglich die üblichen sog. "allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen", wie Pass, Krankenversicherung und gesicherten Lebensunterhalt gefordert. Allerdings handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Dies bedeutet: Einen Anspruch auf Erteilung eines Sprachvisums gibt es nicht. Es werden daher einige Bedingungen aufgestellt:

1. Es muss sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. mindestens 18 Wochenstunden Unterricht beinhalten bei in der Regel täglichem Unterricht. Der Kurs darf nicht auf ein Studium vorbereiten. Der Sprachkurs muss von vornherein zeitlich begrenzt sein.

2. Sodann muss die Rückkehrbereitschaft nachgewiesen werden. Das heißt, der/ die Antragstellerin muss darlegen, dass er/sie im Heimatland verwurzelt ist und nach Abschluss des Sprachkurses freiwillig zurückkehren wird.

3. Die Botschaft fordert, dass man erklärt:

- Welche Sprachkenntnisse bereits im Thailand erworben wurden. Die Botschaft geht davon aus, dass jemand, der wirklich und ernsthaft Deutsch lernen will, damit bereits im Heimatland beginnt. Mindestens ein A1-Zertifikat sollte daher bereits in Thailand erworben werden.

- Aus welchen Gründen überhaupt die deutsche Sprache erlernt werden soll. Z.B. kann eine Tätigkeit in der Tourismusbranche oder im Im- und Export-Geschäft ein Grund sein, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass man gerade mit deutschen Kunden/Gästen zu tun hat und ggf. sogar eine Beförderung möglich ist.

- Warum das Lernen gerade in Deutschland gewünscht ist und nicht in Thailand

4. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

- Die Anmeldung zur Sprachschule in Deutschland - Nachweis des Intensivkurses

- Nachweis der Ausbildung, Arbeitsstelle, beruflicher Werdegang

- Nachweis der bisherigen Deutschkenntnisse

- Motivationsschreiben (Warum will ich Deutsch in Deutschland lernen?)

- Finanzierungsnachweis (Verpflichtungserklärung oder Sperrkonto)

5. Das Visum wird abschnittsweise für einzelne Kursabschnitte erteilt. Es kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 2 Jahre.

6. Erwerbstätigkeit neben dem Sprachkurs ist grundsätzlich nicht gestattet.

Berufliche Ausbildung in Deutschland

Seit kurzem ist die Einreise und Aufenthalt zum Zwecke einer beruflichen Ausbildung in der BRD möglich. Die Erteilung des Visums/Aufenthaltstitels für eine Ausbildung ist - wie bei einer Einreise als Arbeitnehmer - von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Für die sog. Mangelberufe wird die Zustimmung relativ schnell und unkompliziert erteilt. Welche Ausbildungsberufe zu den sog. Mangelberufen zählen, erfahren Sie von der sog. Positivliste (2015) der Bundesagentur für Arbeit.

Gemäß § 17 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz kann nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung der Aufenthalt um 1 Jahr zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlängert werden.

Als weitere Erleichterung der Zuwanderung von Arbeitskräften (insbesondere aus dem Bereich der Krankenpflege) sieht § 17a AufentG vor, dass Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erteilt werden kann.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


FARANG 06-2016

Kündigung des Arbeitsverhältnisses - immer eine Prüfung wert! Teil 2

RA Bümlein informiert

Nachdem wir in einer der letzten Ausgaben bereits kurz die allgemeinen Regelungen zur Kündigung erklärt und den Kündigungsgrund "betriebsbedingte Kündigung" dargestellt haben, möchten wir heute die weiteren Kündigungsgründe erklären.

Der wohl bekannteste Fall der Kündigung ist die "fristlose Kündigung" - auch außerordentliche Kündigung, verhaltensbedingte Kündigung genannt. Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten, kann der Arbeitgeber ihn unter Umständen kündigen. Bei leichten Verstößen, wie Zu-Spät-Kommen, muss der Arbeitgeber erst abmahnen. Bei schweren Verstößen, wie z.B. Diebstahl im Betrieb, darf der Arbeitgeber sofort kündigen. Weitere Beispiele sind: Einen Krankenschein nehmen, obwohl man gar nicht krank ist, Fehlen ohne Entschuldigung, Bestechung, Gewalt am Arbeitsplatz usw.

Dabei muss er aber kurze Fristen beachten. Außerdem muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Mitarbeiter sich falsch verhalten hat oder dass der Verdacht sehr stark ist. Handelt es sich um einen Verdacht, muss der Arbeitgeber zuerst mit dem Mitarbeiter sprechen.

Eine fristlose Kündigung hat eine Sperre beim Arbeitslosengeld zur Folge. Deswegen empfehlen wir, gegen eine fristlose Kündigung immer Kündigungsschutzklage zu erheben. Oft kann eine Einigung mit dem Arbeitgeber erreicht werden, so dass der Arbeitnehmer zumindest keine Sperre bekommt.

Den seltenen Fall der sogenannten personenbedingten Kündigung möchten wir nur ganz kurz ansprechen. Hier sind vor allem die Fälle der Krankheit bekannt.

Die Kündigung wegen einer Erkrankung ist jedoch nur in besonderen Fällen möglich. Wichtig sind hier vor allem häufige kurze Erkrankungen oder eine langdauernde Krankheit.

In beiden Fällen wichtig: Der Arbeitgeber darf nur kündigen, wenn für die Zukunft keine Besserung in Sicht ist. Außerdem muss der Arbeitgeber durch die Krankheit belastet werden, finanziell oder organisatorisch.

Ein paar weitere Voraussetzungen machen die Kündigung wegen Krankheit schwierig. Sollten Sie wegen einer Krankheit gekündigt worden sein, sollten Sie unbedingt überprüfen lassen, ob der Arbeitgeber richtig gehandelt hat.

Ein häufiges Missverständnis:

Viele Arbeitnehmer glauben, während einer Krankheit könnte man nicht gekündigt werden. Doch, dies ist möglich.

Anders ist es während der Schwangerschaft und in der Elternzeit. In dieser Zeit darf eigentlich gar nicht gekündigt werden. Möchte der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung durchsetzen, braucht er dafür die Zustimmung des zuständigen Amtes. Auch wenn ein schwerbehinderter Mensch gekündigt werden soll, muss das Integrationsamt zustimmen.

Eine Krankheit hingegen hindert den Arbeitgeber nicht, die Kündigung auszusprechen.

Haben Sie Fragen zu einer Kündigung oder zum Arbeitsrecht generell? Wir beraten Sie gern.

RA Bümlein Rechtsanwaltskanzlei
Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin
Telefon: 88 71 18-0,
Für Thailänder: 88 71 18-113



FARANG 05-2016

Erlöschen einer Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung

Oft hat man in der rechtlichen Praxis mit Problemen zu tun, die man sich so vorher gar nicht ausmalen konnte. Heute möchten wir den FARANG-Lesern daher eine sehr interessante Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vorstellen.

Wie allgemein bekannt sein dürfte, ist es in Deutschland möglich, dass zwei gleichgeschlechtliche Partner eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Diese entfaltet zwar in Thailand keinerlei Rechtswirkungen, dort gelten diese Partner also nicht als "verheiratet", aber im deutschen Rechtsraum hat dies durchaus Rechtswirkungen. Die Rechtsfolgen der Begründung einer Lebenspartnerschaft sind denen einer Ehe ähnlich. Eine komplette Gleichstellung, wie in anderen Ländern, gibt es allerdings insbesondere wegen der Verweigerung der konservativen Kräfte im Land noch nicht.

Wie sieht es nun aber aus, wenn einer der beiden gleichgeschlechtlichen Partner, welche eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, seine personenstandrechtliche Geschlechtszugehörigkeit ändert. In Deutschland gibt es die Möglichkeit, ein sogenanntes Personenstandsverfahren zu führen, wobei vereinfacht gesagt eine als Mann geborene Person personenstandsrechtlich zur Frau werden kann und andersherum, soweit die Voraussetzungen vorliegen und zwei unabhängige Sachverständige entsprechende Gutachten erstellt haben. Möglich sind nach dem Transsexuellengesetz (TSG) dabei folgende Anträge beim zuständigen Amtsgericht:

- Antrag auf Vornamensänderung, § 1 TSG;

- Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Vornamensänderung, § 6 TSG;

- Antrag auf Änderung des Geburtseintrages, § 8 TSG;

- Antrag auf Vorabentscheidung, § 9 TSG.

Wird nun einer der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner offiziell zu einer andersgeschlechtlichen Person, stellt sich die Frage, wie es nun mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft weitergeht. Im vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelten Fall haben die Lebenspartner einfach eine Ehe begründet und "noch einmal" geheiratet. Nun stand allerdings das Standesamt vor einem Problem, denn die Frage, ob nun die ursprünglich eingetragene Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister einfach zu löschen und die neue Ehe ins Eheregister einzutragen sei oder ein Aufhebungsverfahren betreffend die Lebenspartnerschaft im Sinne einer Scheidung unter Beibehaltung der Ehe durchzuführen sei, ist weder gesetzlich geregelt, noch war sie höchstgerichtlich geklärt. In diesen Zweifelsfragen kann das Standesamt eine sogenannte Zweifelsvorlage an das zuständige Amtsgericht machen. Die nunmehrigen Ehepartner hatten das Interesse, dass ihre Lebenspartnerschaft gelöscht werden, die Ehe allerdings eingetragen werden sollte.

Das zunächst mit der Rechtsfrage beschäftigte Amtsgericht Nürnberg legte dar, dass die Ehe nicht eingetragen werden könne, da die Lebenspartnerschaft durch die Eheschließung nicht aufgelöst worden sei. Es fehle schlichtweg an einer gesetzlichen Grundlage. Hiergegen legte nun erstaunlicherweise das Standesamt ein Rechtsmittel ein und landete damit beim Oberlandesgericht Nürnberg. Die dortigen Richter sahen die ganze Sache allerdings anders, nämlich so wie das Standesamt. Sie stellten fest, dass das Gesetz lückenhaft und nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieses zwar erlaube, dass die Partner einer Lebenspartnerschaft nach der Geschlechtsumwandlung eines Partners heiraten dürften, aber das rechtliche Verhältnis der beiden zueinander nicht klärt. Das Gericht sah es als wünschenswert an, das Nebeneinander zweier Gemeinschaften (Lebenspartnerschaft und Ehe) zu beenden. Da die Betroffenen nunmehr verschiedenen Geschlechts seien, müsse die nunmehr unpassende Gemeinschaft aufgelöst werden. Dem Oberlandesgericht erschien es unangemessen, die Betroffenen in eine Art Scheidungsverfahren zu zwingen, das diese weder rechtlich noch emotional wollten. Aufhebungsgründe nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, analog den Scheidungsgründen, lagen gerade nicht vor. Weder war die Partnerschaft gescheitert, noch sollte sie nicht mehr fortgesetzt werden. Einziges gangbares Mittel ist also die Löschung der Lebenspartnerschaft von Amts wegen und Eintragung der geschlossenen Ehe. Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung.

Nicole Rinau, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 02-2016

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - immer eine Prüfung wert! - Teil 1

Mit einer Kündigung sind viele Fragen verbunden. Wovon werde ich in Zukunft leben? Was muss ich jetzt tun? Und - geht das eigentlich so einfach? In dieser Ausgabe widmen wir uns der Frage, ob der Chef eigentlich einfach so kündigen kann.

Auf jeden Fall gilt jedoch, dass der Arbeitnehmer eine Frist von 3 Wochen einhalten muss, wenn er die Kündigung vom Gericht überprüfen lassen möchte. Daher ist unsere Empfehlung: Melden Sie sich sofort, wenn Sie eine Kündigung erhalten, damit wir die Angelegenheit prüfen können.

Für Arbeitgeber ist die Situation noch schwieriger. Denn sie müssen vor dem Ausspruch der Kündigung bereits alle Fehler vermeiden. Sie können viel falsch machen bei Kündigungen, was oft dazu führt, dass sie später "draufzahlen". Wir empfehlen daher Arbeitgebern sich vor dem Ausspruch einer Kündigung anwaltlich beraten zu lassen.

Zunächst einmal ist eine Kündigung nur schriftlich wirksam. Viele Arbeitgeber rufen die Kündigung zu, erklären sie am Telefon oder schicken eine SMS. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. Ausserdem hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einzuhalten. Diese kann sich aus dem Gesetz, aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem Tarifvertrag ergeben. Die Frage, wie lang die Kündigungsfrist ist, kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Oft gehen die Arbeitgeber von einer zu kurzen Kündigungsfrist aus. Dies kann von jedem Arbeitnehmer angegriffen werden. Ausnahme ist natürlich die sog. fristlose Kündigung. Formelle Regeln sind ebenfalls zu beachten, so hat in Betrieben mit Betriebsrat der Arbeitgeber zunächst den Betriebsrat anzuhören. Schon die Art der Anhörung ist oftmals nicht korrekt und dies kann dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist.

In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt außerdem das Kündigungsschutzgesetz, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig und Auszubildende gar nicht mitgerechnet werden. Zudem besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.

Greift der Kündigungsschutz ein, muss der Arbeitgeber vor allem einen Kündigungsgrund darlegen. Hier gibt es drei Fallgruppen. Die häufigste dürfte die betriebsbedingte Kündigung sein. Der Arbeitgeber behauptet, der Arbeitsplatz sei weggefallen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nicht nur nachweisen, dass diese spezielle Stelle weggefallen ist, sondern dass wirklich die Arbeit nicht mehr verrichtet werden muss. Vielleicht gibt es auch eine andere freie Stelle im Unternehmen, die erst angeboten werden müsste? Außerdem muss eine Auswahl zwischen den Arbeitnehmern erfolgen, die sog. Sozialauswahl. Auch hier gibt es Regeln zu beachten - welche Arbeitnehmer sind in den Vergleich einzubeziehen, worauf ist bei der Auswahl abzustellen? Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten sind jedenfalls wichtige Kriterien.

Werden ganze Abteilungen aufgelöst, bewegt man sich zudem schnell im Bereich der sog. Massenentlassungen, für die weitere besondere Vorschriften gelten. Mit den weiteren Kündigungsgründen befassen wir uns in einer der nächsten Ausgaben.

Haben Sie Fragen zu einer Kündigung oder zum Arbeitsrecht generell? Wir beraten Sie gern.


FARANG 01-2016

Vaterschaftsanfechtung und Namensänderung

Frage eines Lesers Helmuth S. aus Berlin: Mit meiner thailändischen Lebensgefährtin habe ich eine 1-jährige Tochter. Ich habe die Vaterschaft anerkannt. Da aber meine Lebensgefährtin noch nicht geschieden ist, trägt unsere Tochter noch den Namen des Vaters. Nach Informationen des Standesamtes kann der Name des Kindes jetzt nicht geändert werden. Stimmt das? Welche Möglichkeit der Namensänderung gibt es?

Wenn die Kindesmutter noch nicht geschieden ist, wird der Noch-Ehemann als Vater des Kindes eingetragen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kindesmutter überhaupt Kontakt zu ihm gehabt hat. Der biologische Vater hat aber die relativ unkomplizierte Möglichkeit zum rechtlichen Vater zu werden, wenn der Scheidungsantrag der Kindesmutter vor der Geburt des Kindes eingereicht wurde. Dafür ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater, die Zustimmung der Mutter und die Zustimmung des Ehemannes erforderlich. Die Anerkennung der Vaterschaft wird aber erst mit Rechtskraft der Ehescheidung wirksam. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Namensänderung des Kindes möglich. Denn wenn die Ehescheidung rechtswirksam wird, dann wird der biologische Vater zum rechtlichen Vater und in die Geburtsurkunde eingetragen. Sollte mit der Vaterschaftsanerkennung auch die Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht beurkundet wurde, können die Eltern gemeinsam innerhalb von drei Monaten den Namen des Kindes ändern.

Falls aber der Ehescheidungsantrag erst nach der Geburt des Kindes eingereicht wurde, ist die Sache komplizierter. Es besteht dann nur die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft nach § 1599 BGB. Antragsberechtigt sind gem. § 1599b BGB der Mann, dessen Vaterschaft besteht, der Mann, der eidesstattlich versichert, der tatsächliche Vater zu sein, die Mutter und das Kind. Erst mit der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung ist die Namensänderung des Kindes möglich. Solche Verfahren dauern sehr lange und es wird fast immer ein Abstammungsgutachten über das Gericht veranlasst.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rechtsanwältin Bümlein


FARANG 12-2015

Revolutionäre Änderung im Erbrecht - Die neue europäische Erbrechtsverordnung (Teil 3)

Wie die Leser der beiden letzten Ausgaben des FARANG sicherlich schon bemerkt haben, verbergen sich hinter der neuen europäischen Erbrechtsverordnung vielerlei rechtliche und praktische Klippen und Hürden, welche es zu (er)kennen gilt. Bei Unsicherheiten empfehlen wir zur Beratung immer einen Rechtsanwalt oder Notar aufsuchen.

Wenn es denn einen Erbfall gibt, auf welchen die neue Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar ist, stellt sich die Frage, welches Gericht denn für die Regelung der Nachlasssachen, ob nun strittig oder nicht, zuständig ist. Gemäß Art. 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Was der gewöhnliche Aufenthalt ist, hatten wir bereits in Teil 1 der Serie erläutert. Eine Ausnahme von diesem Zuständigkeitsprinzip gilt nur, wenn der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung hatte, sondern in einem sogenannten Drittstaat. Hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, liegt keine Zuständigkeit eines Gerichtes innerhalb der EU vor. Da Thailand ein Drittstaat ist, gilt dies also für alle Verstorbenen, welche in Thailand ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Allerdings besteht in solchen Fällen trotzdem eine Zuständigkeit, wenn sich in einem EU-Staat Nachlassvermögen befindet und der Verstorbene die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates zum Zeitpunkt seines Todes besaß oder seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte, wenn dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (Art. 10 Abs. 1). Auch allein aus dem Ort des Nachlassvermögens kann sich eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ergeben oder aber, wenn das Nachlassverfahren in einem eigentlich zuständigen Drittstaat unzumutbar oder unmöglich ist. Auch dann muss allerdings irgendein Bezugspunkt zu einem Mitgliedstaat bestehen (zum Beispiel eine Staatsangehörigkeit, ein früherer gewöhnlicher Aufenthalt oder Nachlassvermögen).

Hat der Verstorbene eine Rechtswahl zum Beispiel zugunsten seines Heimatrechts getroffen, kann es sein, dass sich ein deutsches Gericht zum Beispiel mit dem thailändischen Erbrecht auseinandersetzen muss. Hier liegt also ein sogenanntes Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts vor. Auch über den sogenannten Gerichtsstand kann aber eine Vereinbarung getroffen werden. So können die betroffenen Parteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates begründen unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen.

Darüber hinaus ist eine Sonderzuständigkeit gegeben für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder die Erklärung zur Begrenzung der Haftung über die Nachlassverbindlichkeiten. Dies ergibt sich aus Art. 13 der Europäischen Erbrechtsverordnung. Nach dieser Vorschrift können Betroffene ihre Erklärung nicht nur bei dem zuständigen Nachlassgericht einreichen, sondern auch bei den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist aber, dass das anzuwendende Erbrecht und das Recht des Mitgliedstaates des betroffenen Gerichtes vorsehen, dass eine solche Erklärung überhaupt gegenüber einem Gericht abgegeben werden kann oder abgegeben werden muss. Nach deutschem Recht sind von solchen Erklärungen lediglich die Erbausschlagung und die Anfechtung von Annahmen und Ausschlagungen der Erbschaft betroffen. Die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses, ein Pflichtteilsverlangen und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteiles sind gegenüber dem Beschwerten und nicht beim Gericht zu erklären.

Im nächsten FARANG - Teil 4 der Serie: Das europäische Nachlasszeugnis

Rechtsanwältin Nicole Rinau, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 11-2015

Revolutionäre Änderung im Erbrecht - Die neue europäische Erbrechtsverordnung (Teil 2)

Im letzten FARANG haben wir Ihnen als Leser einen ersten Einblick in den Anwendungsbereich der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung verschafft. Man muss sich nun vorstellen, dass diese Verordnung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union angewendet werden soll. Wie immer bei solchen grenzüberschreitenden Vertragswerken, kann es hier erhebliche Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten geben. Dies fängt bereits bei der Übersetzung einzelner Begriffe an, welche dann aber auch noch unterschiedliche Bedeutung haben können. Wichtig ist also zu verstehen, dass Begriffe in der neuen Erbrechtsverordnung, die wir bisher im deutschen Erbrecht gekannt haben und welche als solche übersetzt werden, inhaltlich voneinander abweichen können.

In der neuen Erbrechtsverordnung selbst ist eine Vielzahl von zentralen Erbrechtsbegriffen legaldefiniert. Dies heißt, dass sich die Definitionen der Begriffe direkt aus der Verordnung erschließen. Wie gesagt ist hier Vorsicht geboten, denn die Begriffe der Verordnung sind nicht zwingend gleichbedeutend mit den Begriffen, welche wir im deutschen Erbrecht bisher kannten.

Die europäische Erbrechtsverordnung definiert in Art. 3 Absatz 1 d) als Verfügung von Todes wegen das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag. Hiermit sind jedoch andere Inhalte verbunden, als in denselben Begriffen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Testament: Mit Testament ist das sogenannte Einzeltestament gemeint. Es handelt sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die frei widerruflich ist. Die Form des Testaments richtet sich weiterhin nach den innerstaatlichen Vorschriften. Nach deutschen Vorschriften ist hier das sogenannte öffentliche Testament beim Notar möglich oder das eigenhändige Testament. Das letztere muss Ort und Datum enthalten, sowie möglichst vollständig samt Unterschrift handgeschrieben sein, damit es im Erbfall keine Zweifel an der Identität des Verfassers gibt. Änderung und Widerruf des Testaments richten sich für Todesfälle seit dem 17. August 2015 nach dem nunmehr geltenden Recht. Hat der Testamentsverfasser ein anderes Recht gewählt (zum Beispiel das thailändische Recht), so richten sich hiernach auch Änderung und Widerruf.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag ist nach der neuen Erbrechtsverordnung eine Vereinbarung einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer in dieser Vereinbarung bezeichneten Personen begründet, ändert oder entzieht. Damit ist der europäische Erbvertragsbegriff weiter als der deutsche, er muss aber keine vertragsmäßig bindende Verfügung enthalten. Art. 25 der Europäischen Erbrechtsverordnung regelt sodann als Sondervorschrift das für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit sowie die Bindungswirkung eines Erbvertrages anzuwendende Recht.

Gemeinschaftliches Testament: Der europäische Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist anders als im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht nur auf Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beschränkt. Vielmehr handelt es sich um ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament. Als Unterscheidung zum europäischen Erbvertrag fallen aber nur gemeinschaftliche Testamente ohne Bindungswirkung unter dem Begriff des gemeinschaftlichen Testaments. Gemeinschaftliche Testamente mit Bindungswirkung sind Erbverträge. Bedeutend ist dies vor allen Dingen, da beim gemeinschaftlichen Testament die Möglichkeit einer beschränkten Rechtswahl umstritten ist.

Im nächsten FARANG - Teil 3 der Serie: Internationale Zuständigkeit in Erbsachen. Rechtsanwältin Nicole Rinau, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 10-2015

Revolutionäre Änderung im Erbrecht - Die neue europäische Erbrechtsverordnung (Teil 1)

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt nunmehr die sogenannte europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO). Was sich auf den ersten Blick wie ein neues bürokratisches Ungetüm aus den Reihen der EU anhört, beinhaltet jedoch sinnvolle wesentliche Änderungen, über welche vor allem ausländische Staatsbürger in Deutschland und Deutsche im Ausland, sowie Personen, welche Vermögen in mehreren Staaten besitzen, informiert sein müssen. Die Verordnung war aus Sicht der Gesetzgeber notwendig geworden, da immer mehr Erbrechtsfälle mit grenzüberschreitendem Bezug vorliegen. Bei jährlich ca. 450.000 Erbfällen mit Auslandsbezug allein innerhalb der EU geht es immerhin um Nachlasswerte von ca. 120 Milliarden Euro.

Mit Einführung dieser Verordnung wird nunmehr vom sogenannten Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip gewechselt. D.h. die Erbfolge bestimmt sich nicht mehr nach dem Heimatrecht, sondern nach dem Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen. Dies hat Auswirkungen nicht nur auf das gesetzliche Erbrecht sondern zum Beispiel auch auf Pflichtteilsrechte etc. Abgesehen davon wird nun die Zulässigkeit und Wirksamkeit von testamentarischen Verfügungen und Erbverträgen nach dem Aufenthaltsrecht bestimmt.

Um ein wenig deutlicher zu machen, was hier gemeint ist, ein kleines Beispiel: Eine Thailänderin lebt in Deutschland. Sie verfügt hier in Deutschland über ein Bankguthaben, Wertgegenstände und in Thailand über ein Grundstück. Das thailändische Grundstück wurde bis August 2015 nach thailändischem Recht vererbt, denn bei Immobilien (Häusern, Grundstücken, Eigentumswohnungen) richtete sich bisher das anzuwendende Erbrecht nach dem Ort der sogenannten Belegenheit (also nach dem Landesrecht, in welchem sich das Grundstück befindet). Für das zu vererbende Vermögen in Deutschland konnte bisher auch das thailändische Recht einschlägig sein, denn die Frau ist ja Thailänderin.

Nach der neuen Verordnung kommt es hierauf jedoch nicht mehr an, denn wenn diese Thailänderin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, vererbt sie das hier befindliche Vermögen nunmehr allein nach deutschem Recht und sogar im Ausland belegenes Immobiliarvermögen wird nach deutschem Recht vererbt. Der sogenannte gewöhnliche Aufenthalt ist in der Verordnung nicht definiert. Eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es muss im Erbfall bestimmt werden, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes befand. Hierzu ist die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände heranzuziehen. Gemeint ist mit dem gewöhnlichen Aufenthalt also der sogenannte Daseinsmittelpunkt. Verstirbt ein Erblasser zum Beispiel auf einer Reise, richtet sich das Erbrecht nicht nach dem Ort des Versterbens (Reiseziel), sondern trotzdem nach seinem Daseinsmittelpunkt, also in unserem Beispiel nach deutschem Recht.

Möchte ein Ausländer in Deutschland oder ein Deutscher im Ausland unbedingt, dass für seinen Nachlass sein Heimaterbrecht gilt, so kann er diesbezüglich eine Rechtswahl treffen. Hierbei ist zu beachten, dass diese immer den Formvorschriften des Heimatlandes entsprechen sollte. In Deutschland beispielsweise besteht das Schriftformerfordernis. Die Rechtswahl kann in jeder Verfügung von Todes wegen vorgenommen werden, auch beispielsweise in einem eigenhändigen Testament oder im Rahmen eines öffentlichen Testamentes beim Notar. Gewählt werden kann nur das Recht, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes angehört. Es kann sich hierbei um das Recht eines Mitgliedstaates der EU oder auch eines Drittstaates handeln. D.h., ein in Deutschland lebender Italiener kann italienisches Erbrecht wählen, ein Thailänder thailändisches Erbrecht. Mehrstaater können sich aussuchen, welche Rechtsordnung in obigem Sinne sie wählen. Weitere Verfügungen müssen mit der Rechtswahl nicht verknüpft sein. Die Rechtswahl kann auch später widerrufen werden oder geändert werden. Auch hier sind die Formerfordernisse aber einzuhalten.

In der nächsten Ausgabe des FARANG möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verfügungen von Todes wegen verschaffen, so über Einzeltestamente, Gemeinschaftstestamente und Erbverträge. Rechtsanwältin Nicole Rinau, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 09-2015

Wichtige Neuerung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Der Mindestlohn in Deutschland

Nach jahrelangem politischen Ringen und Kämpfen ist es nun endlich geglückt: Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn. Was bedeutet das nun für Sie?

1. Der Mindestlohn ist auf 8,50 Euro brutto pro Stunde festgelegt. Um zu überprüfen, ob Sie bzw. Ihre Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten, müssen Sie also die Arbeitsstunden mit 8,50 Euro multiplizieren. Hierzu werden wir unten noch nähere Ausführungen machen.

2. Wichtig zu wissen: Der Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nicht verzichten. Auch wenn ein Arbeitsvertrag eine niedrigere Entlohnung aufweist und der Arbeitnehmer sich hiermit einverstanden erklärt, gilt das Mindestlohngesetz. Die abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann jederzeit den Mindestlohn fordern.

3. Leiharbeitnehmer/innen sind besonders geschützt. Auch der Auftraggeber - also die Firma, die den Arbeitnehmer von der Leiharbeitsfirma anfordert, haftet für die Zahlung des Mindestlohnes. Auch Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, müssen in Deutschland den Mindestlohn bezahlen.

4. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen, in denen kein Mindestlohnanspruch besteht. Natürlich sind ehrenamtlich tätige Personen nicht vom Mindestlohngesetz erfasst. Ebenfalls gilt es nicht für Praktikanten, Auszubildende und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Für sogenannte Langzeitarbeitslose, also Personen, die vor Arbeitsantritt ein Jahr oder länger arbeitslos gemeldet waren, gilt der Mindestlohn in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung nicht. Allerdings gibt es KEINE Ausnahmen für bestimmte Branchen. Gerade die Hotelbranche hatte dafür gekämpft, dass eine Ausnahme vorgesehen werden sollte. Dies wurde jedoch nicht umgesetzt.

5. Wie berechnet man, ob das Gehalt dem Mindestlohn entspricht?

Ist die Arbeitszeit festgelegt und wird auch eingehalten - z.B. an 5 Tagen in der Woche jeweils 4 Stunden - so ist die Berechnung sehr einfach. Die wöchentliche Arbeitszeit wird berechnet - im Beispiel 20 Stunden - und das Ergebnis mit 4,33 multipliziert (ein Monat hat nämlich etwas mehr als 4 Wochen). Im Beispiel arbeitet der Arbeitnehmer also 86,6 Stunden im Monat. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro müsste er also 736,10 Euro brutto erhalten. Ein geringeres Gehalt widerspricht dem Mindestlohngesetz.

Ist die Arbeitszeit flexibel oder werden viele Überstunden geleistet, so muss genau geschaut werden, wie viele Stunden der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Dies ist oft gar nicht nachzuvollziehen. Es ist daher sehr wichtig, die Arbeitszeit zu dokumentieren. Bietet der Arbeitgeber keine automatisierte Zeiterfassung an, sollte der Arbeitnehmer täglich notieren, wie viele Stunden er gearbeitet hat. Gut ist, wenn der Arbeitgeber dies mit einer Unterschrift bestätigt. Tut er das nicht, sollten die Aufzeichnungen trotzdem - oder sogar erst Recht - erfolgen.

In einigen Branchen sind die Arbeitgeber sogar verpflichtet, eine Zeiterfassung zu führen und dies kann von den Zollbehörden kontrolliert werden. Dem Arbeitnehmer ist aber dennoch zu raten, zur Kontrolle auch selbst seine Stunden zu notieren.

6. Wer den Mindestlohn nicht zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und hat mit einem Bußgeld zu rechnen. Dieses kann bis zu 500.000 Euro betragen. Zwar wird es gerade in kleinen Betrieben natürlich deutlich niedriger ausfallen, wird aber dennoch so bemessen sein, dass es dem Arbeitgeber durchaus "weh tut".

Haben Sie Fragen zum Mindestlohn oder zum Arbeitsrecht generell? Wir beraten Sie gern persönlich oder telefonisch.


FARANG 07-2015

Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung - Teil 3

Der 3. Teil unserer kleinen Reihe "Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung" befasst sich vor allem mit Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder. Klar ist, dass man ein Kind, anders als Vermögen, nicht einfach hälftig teilen kann. Beide Eltern haben die Pflicht, nach einer Trennung die bestmögliche Lösung für gemeinsame Kinder zu finden und sollten vor allem nicht aus den Augen verlieren, dass es nicht um den Stolz oder die Interessen der Eltern geht, sondern um einen kleinen Menschen, der die Liebe und Fürsorge beider Eltern braucht. Die Eltern sollten daher immer versuchen, sich allein oder mit Hilfe des Jugendamtes zu einigen. Geht dies nicht, muss ggf. das Gericht eingeschaltet werden.

VII. Sorgerecht

Eine Trennung oder gar eine Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Wichtige Entscheidungen für das Kind können daher nur gemeinsam getroffen werden. Der betreuende Elternteil, bei welchem also die Kinder wohnen, muss stets um Einwilligung des anderen Elternteiles dafür bitten, z.B. dass das Kind bei ihm und nicht beim anderen Elternteilt wohnen darf, bei Umzug mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland oder aber auch in ein anderes Bundesland. Gleiches gilt für erhebliche ärztliche Eingriffe, die Schulwahl etc. Leben beide Elternteile weit voneinander entfernt, kann man den betreuenden Elternteil per Vollmacht ermächtigen, auch solche Angelegenheiten allein zu regeln. Fragen des alltäglichen Lebens kann dieser aber auch ohne Zustimmung des Ex-Partners klären.

VIII. Umgang

Weiterhin müssen Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechtes getroffen werden, denn in den meisten Fällen zieht ein Elternteil aus der ehelichen Wohnung aus. Ist der Lebensmittelpunkt des Kindes somit kontinuierlich bei nur einem Elternteil, muss dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht gewährt werden. Hier müssen die Eltern entscheiden, welche Besuchszeiten und Aktivitäten, sowie sozialen Aufgaben dem anderen Elternteil zukommen sollen. Der nicht betreuende Elternteil darf auch nicht eigenmächtig und spontan das Kind von der KiTa abholen ohne dies vorher mit dem betreuenden Elternteil abgesprochen zu haben. Der Umgang muss vorab und explizit zwischen den Eltern geregelt werden. Wie der Umgang gestaltet wird, ist den Eltern überlassen. Er muss nur den Interessen des Kindes entsprechen. So ist üblich, aber nicht vorgeschrieben, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem nicht betreuenden Elternteil verbringt und ggf. noch ein oder zwei Tage unter der Woche. Auch das sog. Wechselmodell ist möglich, also die Betreuung z.B. im wöchentlichen Wechsel. Dies kann aber Auswirkungen auf den Unterhalt und die Berechtigung, das Kindergeld zu beziehen, haben. Den Umgang muss man einfach der Lebenssituation von Eltern und Kind anpassen. Wohnen die Eltern weit auseinander, kommt vielleicht ein weniger häufiger, dafür aber längere Ferienumgang in Betracht. Auch sollte man das Alter des Kindes berücksichtigen. Irgendwann hat das Kind eigene Interessen und wird "flügge". Ab einem gewissen Alter muss man daher in Betracht ziehen, dass das Kind keine Lust mehr auf einen völlig geregelten Umgang hat, sondern spontane Besuche vorzieht. Auch sollte sich penibel an eine einmal getroffene Umgangsvereinbarung gehalten werden. Eine Mutter, welche einem Kind einredet, der Vater sei böse und es solle ihn nicht besuchen, ist genauso erziehungsunfähig wie ein Vater, welcher dem Kind verspricht, es abzuholen und dann das Versprechen bricht. Zurück bleiben manipulierte oder enttäuschte Kinder, welche oft noch im Erwachsenenalter Einschränkungen in ihrer Bindungsfähigkeit haben.

Unsere Aufgabe als Anwälte nehmen wir in diesen Fällen sehr ernst und oft machen wir den Mandanten klar, dass es sie nicht glücklich machen wird, die Streitigkeiten mit dem Ex-Partner auf dem Rücken der Kinder auszutragen. Eine einvernehmliche Regelung zum Wohle der Kinder ist daher unser oberstes Ziel. Rechtsanwältin Florina Gutman & Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Nicole Beier


FARANG 06-2015

Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung - Teil 2

Im Teil 2 unserer Reihe "Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung" geht es vorranging um Fragen des Unterhalts, welcher die Existenz des betroffenen Ehegatten und der Kinder sichern soll.

IV. Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist Unterhalt für den bedürftigen Ehepartner bis zur rechtskräftigen Ehescheidung. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ehepartner getrennt leben und die häusliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, besteht somit eine Unterhaltsverpflichtung des besserverdienenden Ehepartners gegenüber dem Anderen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung gegeben sein, wenn eine Trennung in allen Lebensbereichen erfolgt, also insbesondere auch im Wohn- und Schlafbereich. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Umfang des Trennungsunterhaltes bemisst sich nach dem gesamten regelmäßigen Lebensbedarfs des bedürftigen Ehegatten. Die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind also für den Trennungsunterhalt maßgebend. Wichtig hierbei ist, dass man den Unterhaltspflichtigen nachweislich auffordern und in Verzug setzen muss, Unterhalt zu zahlen und, falls die Einkommensverhältnisse unbekannt sind, Auskunft verlangen muss. Ohne das ausdrückliche Verlangen gibt es keinen Unterhaltsanspruch!

V. Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt wird auch als Unterhalt nach der Scheidung bezeichnet. Der bedürftige geschiedene Ehegatte kann aber nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass ihm auch nach der Scheidung ein nachehelicher Unterhalt zusteht. Dieser Anspruch muss auch rechtzeitig gesondert geltend gemacht werden. Er bedarf zudem einer besonderen Anspruchsprüfung und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen zugesprochen. Es muss nämlich ein bestimmter Grund für diesen Unterhaltsanspruch gegeben sein, welcher seine Ursache überwiegend in der Ehe hat – der sog. ehedingte Nachteil. Hierzu gehört die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, bei langen Ehen wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, wegen einer (abgebrochenen) Ausbildung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen. Der Anspruch kann der Höhe nach oder zeitlich befristet werden.

VI. Kindesunterhalt

Trennen sich die Eltern, so ist der Elternteil, welcher das Kind nicht in seiner Obhut hat, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Es besteht ein Anspruch für minderjährige und volljährige Kinder, die sich noch in der Erstausbildung befinden. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im Allgemeinen nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Diese gilt aber nur für Kinder, welche in Deutschland leben. Der Kindesunterhalt kann auch beim Jugendamt oder Notar tituliert werden. Damit spart man sich ggf. kostspielige Gerichtsverfahren darüber.

In der nächsten Folge: weitere Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder

Rechtsanwältin Florina Gutman, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Nicole Beier


FARANG 05-2015

Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung - Teil 1

Nach einer Trennung sind viele Dinge zu bedenken. Mit unserer neuen Kurzserie wollen wir den Lesern einen kleinen Überblick verschaffen, woran man in diesem Fall denken muss.

Sofern man keinen Ehevertrag hat oder dort nicht alle Fragen geregelt sind, sollte man um Streitigkeiten zu vermeiden nach einer Trennung übrigens immer darüber nachdenken, mit dem Noch-Ehepartner eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen.

I. Ehewohnung

Sofern ein Zusammenleben überhaupt nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage, wer in der Ehewohnung verbleiben soll und darf. Mit Ehewohnung ist nicht nur eine Mietwohnung, sondern auch eine eigene Immobilie gemeint. Die Ehegatten haben diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu regeln. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann man die Zuweisung der Wohnung auch gerichtlich beantragen. So ist es zum Beispiel eher wahrscheinlich, dass der ein Kind betreuende Elternteil mit dem Kind zusammen die Wohnung zugewiesen bekommt und der andere diese verlassen muss. Dies selbst dann, wenn das Haus allein dem anderen Gatten gehört. Dies kann aber nur eine vorübergehende Lösung sein. Wie gesagt, schaut sich aber das Gericht die Gesamtumstände an.

II. Gemeinsame Konten und Verbindlichkeiten

Sofern keine andere Regelung besteht, gehört das Vermögen auf gemeinsamen Konten jedem Ehegatten zur Hälfte, egal, wer es angespart hat. Grob gesagt sind also Konten nach der Trennung 50/50 zu teilen und kein Ehegatte darf sich allein daran bedienen. Am besten ist es ohnehin, die vermögensrechtlichen Fragen soweit wie möglich vertraglich zu klären. Gemeinsame Konten sollten aufgelöst werden. Es muss geklärt werden, welcher Ehepartner welche Verträge weiter bedient oder bestenfalls übernimmt. Andernfalls erlebt man oft nach Jahren noch die Überraschung, dass man Schulden bezahlen soll, die der andere gemacht hat, obwohl man davon ausging, dieser zahlt Strom, Miete und Handyrechnungen allein, da er die Verträge auch allein weiter nutzte.

III. Weiteres Vermögen und der Hausrat

Gemeinsames Vermögen und Hausrat sind aufzuteilen. Ggf. muss ein gemeinsames Haus z.B. verkauft werden oder ein Ehepartner den anderen auszahlen. Hat man keinen Ehevertrag, in welchem Gütertrennung vereinbart wurde, kann es auch zur Aufteilung von Vermögen kommen, welches nicht gemeinsam besteht. So könnte die Ehefrau ein Haus in Thailand während der Ehe erworben haben und der Ehemann Guthaben auf einem eigenen Bankkonto. Hier vergleicht man nun im deutschen Recht die Vermögenslage beider Ehegatten bei der Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Dabei geht es aber nur um das Vermögen, welches während der Ehe hinzugekommen ist. Wenn die Ehefrau mehr Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat als der Ehemann, müsste sie dem Ehemann die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen, auch wenn z.B. das neue Haus in Thailand gelegen ist.
In der nächsten Folge: Unterhalt für Ehegatten und Kinder.
Rechtsanwältin Nicole Beier, Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 04-2015

Dauerhafter Aufenthalt in Deutschland nach Einreise mit einem Touristenvisum

In unserer anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Menschen sich mit folgendem Problem an uns wenden: sie sind mit einem zeitlich begrenzten Visum nach Deutschland eingereist (Touristen- oder Geschäftsvisum) und möchten auf Dauer bleiben, sei es, weil sie hier Familie haben oder heiraten möchten.

Leider ist es im deutschen Recht nicht vorgesehen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wenn man mit einem solchen befristeten Visum eingereist ist, da eine Regelerteilungsvoraussetzung die Einreise mit dem statthaften, d.h. dem Visum zum Familien- bzw. Ehegattennachzug oder zur Eheschließung ist.

Das hat den Hintergrund, dass die entsprechenden Visa-Verfahren sich grundlegend unterscheiden und ein dauerhaftes Bleiberecht nur eingeräumt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vor der Einreise geprüft werden konnten. Das hat zur Folge, dass in der Regel die Antragsteller wieder in ihr Heimatland ausreisen und das richtige, d.h. für den Aufenthaltszweck vorgeschriebene Visumsverfahren nachholen müssen.

Wie bei allen Regeln gibt es jedoch auch hier unter bestimmten, sehr strengen Voraussetzungen Ausnahmen:

Zum einen kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn nach der Einreise mit einem gültigen Touristenvisum sich an der Tatsachenlage etwas Grundlegendes ändert. Das wichtigste Beispiel hierfür ist die Geburt eines Kindes nach der Einreise auf deutschem Boden. Wenn der Kindesvater die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erhält das in Deutschland geborene Kind die deutsche Staatsbürgerschaft. Dann kann auch die Kindesmutter in Deutschland bleiben, ohne ausreisen zu müssen.

Die zweite Ausnahme besteht für den Fall, dass es der Familie unter allen Umständen unzumutbar ist, dass der zugereiste Familienangehörige zur Nachholung des Visumsverfahrens ausreisen muss und die hierfür notwendige Trennung mehr als ein paar Wochen dauern würde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn nach der Einreise mit dem "falschen" Visum eine schwere Krankheit bei einem der Familienmitglieder auftritt, die die Pflege und Betreuung durch den jeweils anderen Partner zwingend und auf unabsehbare Dauer notwendig macht.

Zu beachten hierbei ist, dass das Verfahren zum Nachweis der Unzumutbarkeit der Trennung sehr langwierig sein kann. Oft passiert es, dass die Ausländerbehörde den Antrag auf Gewährung des Aufenthalts wegen der Einreise mit dem "falschen" Visum ablehnt und man gegen diese Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht klagen muss. Solche Verfahren können bis zu anderthalb Jahren dauern, in denen der Antragsteller weder in Deutschland arbeiten kann, noch die sonstigen Vorteile eines legalen Aufenthaltes genießt.

Dies kann zu einer großen Belastung für die ganze Familie werden. Daher sollte man in einer solchen Situation immer überlegen, ob es nicht einfacher und zeitsparender ist, freiwillig zur Nachholung des Visumsverfahrens auszureisen. Um diese Entscheidung zu treffen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert. Gern sind wir dann für Sie da.


FARANG 03-2015

Wichtige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Rauchen in der Mietwohnung

In den Medien wurde bereits sehr aufgeregt diskutiert, ob und wann der Mieter in seiner Wohnung und auf seinem Balkon rauchen darf. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen wichtige Entscheidungen getroffen, die von hoher praktischer Relevanz sind.

1. Im ersten Fall fühlte sich ein Mieter davon gestört, dass Zigarettenrauch zu ihm hinaufstieg, wenn der andere Mieter auf seinem Balkon rauchte. Der Nichtraucher wollte den Raucher daher gerichtlich dazu zwingen lassen, dass er nur noch zu eingeschränkten Zeiten auf dem Balkon rauchen darf. Die Klage wurde vom Amtsgericht und auch vom Landgericht abgewiesen, weil die Richter der Meinung waren, dass das Rauchen auf dem eigenen Balkon von dem Grundrecht auf Freiheit der Lebensführung gemäß § 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sei.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.01.2015 keine eindeutige Entscheidung getroffen, sondern Grundsätze festgesetzt, nach denen die Gerichte zukünftig im Einzelfall entscheiden müssen. Demnach steht einem Mieter bei Beeinträchtigungen (z.B. durch Lärm, Geruch und auch Tabakrauch) grundsätzlich ein direkter Unterlassungsanspruch gegenüber einem anderen Mieter zu, selbst wenn das Rauchen im Mietvertrag nicht verboten ist.

Dieser Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Beeinträchtigung nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Menschen nur geringfügig ist. Jedoch kann auch eine geringfügige Beeinträchtigung zu einem Unterlassungsanspruch führen, wenn der Mieter nachweist, dass von den Beeinträchtigungen des anderen Mieters eine Gefährdung der Gesundheit ausgeht. Eine solche Gefährdung kann nicht allgemein aus den gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz hergeleitet werden, da es sich ja um Rauchen im Freien handelt, welches öffentlich nicht untersagt ist. Es muss also im Einzelfall eine konkrete Gesundheitsgefahr nachgewiesen werden.

Wenn die Beeinträchtigung allgemein als störend angesehen werden kann, müssen die Interessen der beiden Mieter gegeneinander abgewogen werden. So hat der nichtrauchende Mieter ein berechtigtes Interesse an einer rauchfreien Benutzung seines Balkons, aber der rauchende Mieter auch ein eigenes Interesse daran, auf seinem Balkon rauchen zu dürfen. Hierbei müssen beide Parteien aufeinander Rücksicht nehmen. In der Praxis kann dies zu einem Kompromiss in Form einer zeitlichen Einschränkung des Rauchens führen. Diese Zeiten können nur im Einzelfall bestimmt werden.

Im Ergebnis muss also jeder Fall einzeln entschieden werden und man kann nur hoffen, dass Nachbarn aufeinander Rücksicht nehmen, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich wird.

2. Im zweiten Fall hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter dem Mieter die Wohnung kündigen darf, wenn sich andere Mieter durch den Zigarettengeruch im Hausflur gestört fühlen. Das Amtsgericht und das Landgericht hatten der Räumungsklage Recht gegeben.

Mit Urteil vom 18.02.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch im Einzelfall eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten darstellen kann. Es kommt hierbei auf die Intensität der Beeinträchtigungen an, so dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht wird.

Im vorliegenden Fall waren die Umstände nicht ausreichend ermittelt worden, so dass der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen hat, welches nun die Vorgaben des Bundesgerichtshofes berücksichtigen muss.


FARANG 02-2015

Leihmutterschaft und rechtliche Grenzen

Das thailändische Parlament hat im November 2014 ein Verbot der Leihmutterschaft in Thailand beschlossen. Hintergrund waren diverse Skandale des vergangenen Jahres (z.B. "Baby Gammy"), welche nach Ansicht des Parlaments dem Ansehen des Königreichs Thailands schaden können. Für Ausländer solle nicht der Eindruck entstehen, Thailand sei eine "Babyfabrik". Eine Leihmutterschaft soll für Thais daher nur noch für nahe (thailändische) Verwandte möglich sein. Ein in Kraft getretenes Gesetz liegt aber noch nicht vor, es wurde "lediglich" ein erster Gesetzesentwurf mit großer Mehrheit angenommen.

Auch in Deutschland ist die Leihmutterschaft gesetzlich verboten, sie bleibt aber weiterhin in einigen Ländern weltweit erlaubt. Die deutschen Gesetze setzen zum Schutz der Kinder und Leihmütter enge Maßstäbe an, wann ein deutsches Paar ein per Leihmutterschaft ausgetragenes Kind nach Deutschland holen kann. Die austragende Mutter (Leihmutter) gilt nämlich nach deutschem Gesetz immer als Mutter, selbst, wenn die eingesetzte Eizelle von der deutschen Wunschmutter stammt. Ist die Leihmutter verheiratet, können die deutschen Wunsch- und vielleicht sogar genetischen Eltern zunächst keine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind aufbauen, sondern es allenfalls adoptieren. Dies ist aber ein langwieriges Unterfangen. Außerdem wird dem Kind dann erst durch die Adoption die deutsche Staatsbürgerschaft vermittelt, kann also vorher nicht nach Deutschland einreisen.

Allerdings hat nun brandaktuell auch das oberste deutsche Zivilgericht - der Bundesgerichtshof - eine beachtliche Gerichtsentscheidung getroffen: Zwei homosexuelle verpartnerte (also quasi verheiratete) Männer aus Berlin haben sich ihren Kinderwunsch dadurch erfüllen wollen, dass in den USA eine Leihmutter ein Kind für sie austrägt. Einer der beiden Männer ist der biologische Vater und erkannte das Kind auch vorgeburtlich an. Die Eizelle stammte aber nicht von der Leihmutter selbst, sondern aus einer Eizellspende. Die Leihmutter war also tatsächlich nicht biologisch mit dem Kind verwandt, sondern reine "Austrägerin". Die künstlich befruchtete Eizelle wurde der Leihmutter eingepflanzt. Die Leihmutter war nicht verheiratet.

Ein kalifornisches Gericht entschied sodann, dass die beiden "verheirateten" Männer Eltern des Kindes seien und nicht die Leihmutter. Beide Männer wurden entsprechend in die amerikanische Geburtsurkunde eingetragen.

Die Väter wünschten sodann auch im Rahmen einer Nachbeurkundung die Aufnahme beider als Eltern in die deutsche Geburtsurkunde des Kindes, eine Mutter hingegen sollte nicht eingetragen werden. Nachdem das Standesamt Berlin, das Amtsgericht Schöneberg und das Kammergericht dies ablehnten, stellte nun der Bundesgerichtshof fest, dass beide Männer als Väter einzutragen sind, da sich die Leihmutter nach amerikanischem Recht nicht um das Kind kümmern müsse und es eine entsprechend anzuerkennende amerikanische Entscheidung gibt. Die Eintragung beider Väter entspräche daher dem Kindeswohl.

Das Gericht führt damit seine Linie fort, indem es homosexuellen Paaren gleiche Rechte eingesteht, wie heterosexuellen. Bei heterosexuellen Ehepartnern kommt es nämlich auch nicht darauf an, ob der Ehemann tatsächlich der biologische Vater ist oder die Ehefrau möglicherweise eine Eizellspende erhalten hat, beide gelten - da sie verheiratet sind - per Gesetz als Eltern. Die tatsächliche biologische Abstammung spielt hierbei keine Rolle.

Nicole Beier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 01-2015

Rechtsfolgen einer Trennung und Ehescheidung - Teil 1

Nach einer Trennung sind viele Dinge zu bedenken. Mit unserer neuen Kurzserie wollen wir den Lesern einen kleinen Überblick verschaffen, woran man in diesem Fall denken muss.

Sofern man keinen Ehevertrag hat oder dort nicht alle Fragen geregelt sind, sollte man um Streitigkeiten zu vermeiden nach einer Trennung übrigens immer darüber nachdenken, mit dem Noch-Ehepartner eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen.

I. Ehewohnung

Sofern ein Zusammenleben überhaupt nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage, wer in der Ehewohnung verbleiben soll und darf. Mit Ehewohnung ist nicht nur eine Mietwohnung, sondern auch eine eigene Immobilie gemeint. Die Ehegatten haben diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu regeln. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, kann man die Zuweisung der Wohnung auch gerichtlich beantragen. So ist es zum Beispiel eher wahrscheinlich, dass der ein Kind betreuende Elternteil mit dem Kind zusammen die Wohnung zugewiesen bekommt und der andere diese verlassen muss. Dies selbst dann, wenn das Haus allein dem anderen Gatten gehört. Dies kann aber nur eine vorübergehende Lösung sein. Wie gesagt, schaut sich aber das Gericht die Gesamtumstände an.

II. Gemeinsame Konten und Verbindlichkeiten

Sofern keine andere Regelung besteht, gehört das Vermögen auf gemeinsamen Konten jedem Ehegatten zur Hälfte, egal, wer es angespart hat. Grob gesagt sind also Konten nach der Trennung 50/50 zu teilen und kein Ehegatte darf sich allein daran bedienen. Am besten ist es ohnehin, die vermögensrechtlichen Fragen soweit wie möglich vertraglich zu klären. Gemeinsame Konten sollten aufgelöst werden. Es muss geklärt werden, welcher Ehepartner welche Verträge weiter bedient oder bestenfalls übernimmt. Andernfalls erlebt man oft nach Jahren noch die Überraschung, dass man Schulden bezahlen soll, die der andere gemacht hat, obwohl man davon ausging, dieser zahlt Strom, Miete und Handyrechnungen allein, da er die Verträge auch allein weiter nutzte.

III. Weiteres Vermögen und der Hausrat

Gemeinsames Vermögen und Hausrat sind aufzuteilen. Ggf. muss ein gemeinsames Haus z.B. verkauft werden oder ein Ehepartner den anderen auszahlen. Hat man keinen Ehevertrag, in welchem Gütertrennung vereinbart wurde, kann es auch zur Aufteilung von Vermögen kommen, welches nicht gemeinsam besteht. So könnte die Ehefrau ein Haus in Thailand während der Ehe erworben haben und der Ehemann Guthaben auf einem eigenen Bankkonto. Hier vergleicht man nun im deutschen Recht die Vermögenslage beider Ehegatten bei der Heirat und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Dabei geht es aber nur um das Vermögen, welches während der Ehe hinzugekommen ist. Wenn die Ehefrau mehr Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat als der Ehemann, müsste sie dem Ehemann die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen, auch wenn z.B. das neue Haus in Thailand gelegen ist.

In der nächsten Folge: Unterhalt für Ehegatten und Kinder

Rechtsanwältin Nicole Beier
Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 12-2014

Die Ehescheidung - Ablauf und Verfahren, Teil 2

Bereits im letzten FARANG hatten wir ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen man in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden kann.

Oft wird die Scheidung auch im Verbund mit weiteren Folgesachen verhandelt und entschieden. Zu den Folgesachen gehören z.B. Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Güterrechtssachen, Sorgerecht & Umgangsrecht.

Beim reinen Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang nur für den Antragsteller. Der Antragsgegner muss nur anwaltlich vertreten sein, wenn er eigene Anträge stellen möchte. Bei einer unstreitigen Scheidung braucht man also eigentlich nur einen Anwalt, denn der Antragsgegner muss nur seine Zustimmung erklären, was kein Antrag ist.

Hat man nicht genügend Einkommen und Vermögen um sich die Scheidung leisten zu können, bekommt man für einen berechtigten Scheidungsantrag auch Verfahrenskostenhilfe. Auch der Antragsgegner kann einen Anspruch darauf haben. Für eine einfache Scheidung muss man sonst mit Kosten von mindestens 800 Euro rechnen, denn sowohl der Anwalt als auch das Gericht berechnen die Gebühren nach einer vorgeschriebenen Gebührentabelle. Jeder Anwalt rechnet seine eigenen Gebühren ab, zwei Anwälte kosten also faktisch doppelt und je höher das Einkommen des Mandanten oder der Streitwert des Verfahrens ist, umso teurer wird die Scheidung. Teuer sind vor allem Scheidungen, bei welchen sich die Eheleute um so ziemlich alles streiten. Unser Ziel ist es stets, eine einvernehmliche und kostengünstige Lösung zu finden und dazu beizutragen, dass die oft hochemotionalen Themen sachlich angepackt werden.

Für das Erstgespräch zum Thema Trennung oder Scheidung bei einem Anwalt sollte man stets an folgende Unterlagen denken und diese mitbringen:

1) Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
2) Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
3) Ggf. Ehevertrag
4) Ggf. Vereinbarungen bzgl. Trennungs- und Scheidungsfolgen
5) Einkommensnachweise
6) Personalausweis

Was viele aber gar nicht wissen ist, dass man sich auch bei einem deutschen Gericht nach thailändischem Recht scheiden lassen kann. Zum einen ist dies möglich, wenn beide Eheleute über eine gewisse Zeit zuletzt gemeinsam in Thailand gelebt haben oder noch leben. Dann ist dies im Grunde sogar zwingend, denn Artikel 8 der sog. ROM-III-Verordnung orientiert wegen des anzuwendenden Rechts am letzten gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute. Lebt ein Ehegatte aber bereits seit einem Jahr wieder in Deutschland oder auch einem anderen Land als Thailand, so findet wiederum deutsches Scheidungsrecht Anwendung.

Artikel 5 der ROM-III-Verordnung sieht zudem die Möglichkeit einer Rechtswahl der Parteien vor. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit und auch noch im laufenden Scheidungsverfahren geschlossen werden. Sie ist entweder notariell zu beurkunden oder aber gerichtlich zu protokollieren, wozu aber zwei Anwälte notwendig wären. Gewählt werden kann das Recht des angerufenen Gerichtes, das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes sofern mindestens ein Ehegatte dort noch lebt oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt. Das heißt, in einer deutsch-thailändischen Ehe kann man prinzipiell deutsches oder thailändisches Scheidungsrecht wählen.

Sind die Parteien für eine Rechtswahl offen, ist als letzter Schritt die Überlegung zu treffen, welches Scheidungsrecht in deren konkreten Fall die bessere Variante wäre.

Letztlich sollte eine Scheidung gut überlegt sein. Wegen der Komplexität und vieler damit verbundener Folgesachen sollte stets vorher ein Scheidungsanwalt konsultiert werden.

Florina Gutman, Rechtsanwältin & Nicole Beier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 11-2014

Die Ehescheidung - Ablauf und Verfahren, Teil 1

Eine Scheidung in Deutschland ist - anders als in Thailand - nicht ohne weiteres möglich. Eine Privatscheidung beim Standesamt kennt man hier nicht. Der Gesetzgeber hat ein striktes gerichtliches Scheidungsverfahren vorgesehen, welches nur in Ausnahmefällen verkürzt oder sogar verlängert werden kann.

Lebt eine Thai mit ihrem deutschen Ehemann in Deutschland, so ist die Ehescheidung nach deutschem Recht durchzuführen es sei denn, es gibt eine andere vertragliche Vereinbarung. Dazu mehr im nächsten FARANG.

Grundsätzlich ist nach deutschem Recht ein sogenanntes Trennungsjahr einzuhalten, bevor von einem der Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Das Gesetz sieht als einzige Voraussetzung für eine Scheidung nämlich das Scheitern der Ehe vor. Dies ist dann gegeben, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten besteht, also die Ehe zerrüttet ist. Das wird zum einen unwiderleglich vermutet, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt leben und der andere mit der Scheidung einverstanden ist. Stimmt der Ehegatte der Scheidung nach einem Jahr aber nicht zu, so wird das Scheitern der Ehe erst nach drei Jahren Getrenntleben unwiderleglich vermutet. Allerdings kann man auch nach einem Jahr Trennung gegen den Willen des anderen eine Ehescheidung erwirken, wenn sich aus anderen Umständen die unwiderrufliche Zerrüttung der Ehe ergibt (z.B. die Ehefrau ist von einem anderen Mann schwanger).

Unter Umständen ist es bei einer strittigen Scheidung schwierig darzulegen, wann die Trennung der Ehegatten eigentlich angefangen hat. Hier sind dann vor Gericht Indizien für die mangelnde Lebensgemeinschaft darzulegen: z.B. war man von Tisch und Bett komplett getrennt, hat keine gemeinsamen Urlaube verbracht, Konten oder Freizeitaktivitäten sind separiert etc. Denkbar ist auch ein Getrenntleben der Ehepartner innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung. Hier ist eine strikte und eindeutige räumliche Aufteilung sowie Abgrenzung zwischen zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereichen notwendig. Der Antragsteller muss im Streitfall darlegen und beweisen, wie das getrennte Leben in der gemeinsamen Ehewohnung von statten ging. Hier ist präzise aufzuzeichnen, welche Räume von welchem Ehegatten benutzt werden, ob Versorgungsleistungen erbracht werden und ob sonstige Berührungspunkte bestehen oder bestanden.

In seltenen Ausnahmefällen und nur unter sehr strengen Voraussetzungen kann das Trennungsjahr auch unterschritten werden, also vor Ablauf eines Jahres die Ehescheidung beantragt werden. Nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei sind aber nicht bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder sonstige alltägliche Probleme gemeint. Auch fällt die Trunksucht des Ehegatten, die der andere Ehegatte über Jahre zu ertragen hatte, nicht darunter. Die Rechtsprechung subsumiert unter diesen Fall nur Umstände wie z.B. Misshandlungen des anderen Ehegatten und/oder der anderen Familienmitglieder, das Im-Stich-Lassen des hilfebedürftigen Ehegatten, schwere Beleidigungen, grobe Ehrverletzungen sowie demütigende Beschimpfungen, welche in Verbindung mit Tätlichkeiten oder ernsthaften Bedrohungen erfolgen. Den Antragsteller trifft die Beweislast für diese Voraussetzung.

Ausnahmsweise wird die Ehe trotzdem nicht geschieden, obwohl sie unwiderlegbar gescheitert ist (z.B. nach 3 Jahren Trennung). Dies ist dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen notwendig ist. Solche können psychische Gründe in der Person des Kindes sein, wie beispielsweise die Suizidabsicht des Kindes im Fall der Scheidung seiner Eltern. Auch wird die Ehescheidung verzögert, wenn die Auflösung dieser für den Antragsgegner eine schwere Härte darstellen würde. Dabei sind alle wirtschaftlichen und moralische Aspekte miteinzubeziehen, wie schwere Krankheit und Pflegebedürftigkeit, vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten, langjährige gemeinsame Pflege eines behinderten Kindes sowie existenzbedrohende Wirkung.

Florina Gutman, Rechtsanwältin & Nicole Beier, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht


FARANG 10-2014

Erleichterte Einreise zu Studienzwecken

(neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs)

I. Zuerst hat der EuGH darüber zu entscheiden, ob Deutschland für die Erteilung eines Studentenvisums strengere Zulassungsbedingungen bestimmen kann, als sie in der europarechtlichen Richtlinie vorgesehen sind.

Nach europäischem Recht sind folgende Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen: ein gültiges Reisedokument, Zulassung zum Studium, Krankenversicherungsschutz, Sicherung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts, hinreichende Sprachkenntnisse.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte einem Ausländer die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken verweigert, weil Zweifel an der Motivation für das Studium bestehen, obwohl er eine Zulassung zu einer deutschen Universität hatte. Berücksichtigt wurden dabei die schlechten Noten, die geringen Deutschkenntnisse und der fehlende Zusammenhang zwischen dem geplanten Studium und den Berufswünschen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 10. September 2014 (Az. C-491/13) entschieden, dass die Prüfung der Bundesrepublik Deutschland damit zu weit gegangen ist und keine strengeren Zulassungsvoraussetzungen für Studentenvisa bestimmen darf, als im europäischen Recht vorgesehen ist.

II. In einem zweiten Fall musste der EuGH darüber entscheiden, ob Drittstaatsangehörige bei der Einreise in den Schengen-Raum ein gültiges Visum in einem gültigen Reisedokument vorlegen müssen.

Ein Ausländer hatte bei der Einreise in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen gültigen Reisepass ohne Visum und einen annullierten Reisepass mit einem eingetragenen Visum vorgelegt. Ihm wurde die Einreise verweigert, weil er kein gültiges Visum habe.

Die Fluggesellschaft, mit der der Ausländer eingereist war, bekam sogar ein Bußgeld verhängt, weil sie einen Passagier ohne die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente befördert habe. Die Fluggesellschaft wehrte sich gegen das Bußgeld. Erfolgreich!

Mit Urteil vom 04. September 2014 (Az. C-575/12) hat der EuGH entschieden, dass das Visum durch Annullierung des Reisepasses nicht ungültig wird. Die Einreise in den Schengen-Raum ist auch dann erlaubt, wenn ein gültiger Reisepass ohne Visum und ein gültiges Visum in einem ungültigen Reisepass vorgelegt werden. Dass der Schengener Grenzkodex für die Einreise zum einen die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und zum anderen die Vorlage eines gültigen Visums voraussetzt, bedeutet nicht, dass das gültige Visum unbedingt auf dem gültigen Reisedokument angebracht sein muss. Das Visum darf auch auf einem Blatt außerhalb des Reisepasses angebracht werden.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zur Visumserteilung haben oder Ihr Visumsantrag abgelehnt wurde. Judith Ziemer, Rechtsanwältin


FARANG 09-2014

Neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

Am Anfang ist alles schön: Menschen lernen sich kennen, verlieben sich, beschließen zu heiraten. Auch über Grenzen hinweg. Ein Ehegatte gibt sein altes Leben auf - er zieht zu seinem Ehegatten in ein fremdes Land. Die Möglichkeiten, wie Ehe oder auch Lebenspartnerschaft dann in Deutschland gestaltet werden, sind vielfältig. Vielleicht gehen beide Partner arbeiten. Vielleicht übernimmt ein Partner ganz oder ganz überwiegend die Hausarbeit, der andere bestreitet den größten Teil des Lebensunterhaltes.

Doch was, wenn die Ehe scheitert? In Deutschland liegt die Scheidungsrate seit Jahren auf hohem Niveau - etwa die Hälfte aller Ehen wird wieder geschieden. In dieser Zahl sind Trennungen ohne Scheidung noch nicht einmal inbegriffen. Auch darf man die Augen nicht vor der Möglichkeit verschließen, dass es zu einem Todesfall kommen kann.

Was nun? Der Ehegatte, der nach Deutschland gezogen ist, hat sein altes Leben aufgegeben. Er oder sie hat vielleicht hier neue Freundschaften geschlossen, ein neues Zuhause in Deutschland aufgebaut und möchte hier bleiben.

Auch wer keine Kinder hat, bekommt nach dem deutschen Gesetz die Möglichkeit, nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre in Deutschland bestanden hat und der Aufenthalt rechtmäßig war. Ausnahme von der 3-Jahres-Frist gelten bei Tod des Ehepartners und bei einer besonderen Härte - das kann z.B. häusliche Gewalt sein (s. hierzu unseren Bericht in FARANG 06/2014).

Weitere Voraussetzung für ein selbständiges Aufenthaltsrecht ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann. War der Ehepartner schon in der Ehe berufstätig, ist dies in der Regel kein Problem. In den Fällen, in denen der nachgezogene Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielte, wird ihm vom Gesetz ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt, um sich finanziell auf eigene Füße zu stellen.

Bei der Berechnung dieses sogenannten "Integrationsjahres" gibt es allerdings unterschiedliche Ansichten unter den Behörden und Juristen. Bisher berechneten die Behörden das Integrationsjahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lebensgemeinschaft endete - dies konnte in vielen Fällen dazu führen, dass das Integrationsjahr bei Antragstellung schon teilweise abgelaufen war. Nun hat zumindest für Berlin-Brandenburg das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei dem Integrationsjahr um eine echte "Verlängerung" handelt, das Integrationsjahr also erst mit Kenntnis der Behörde beginnt. In der Praxis wird es daher in Zukunft in Berlin und Brandenburg so ablaufen:

Wenn die Ausländerbehörde von dem Ende der Lebensgemeinschaft erfährt, wird die Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten aufgehoben und eine neue eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Integration und Aufbau des Lebensunterhaltes erteilt. Nach Ablauf dieses Jahres muss der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein. Dies bedeutet in sehr vielen Fällen, dass Sie nun nach einer Trennung oder einem Todesfall mehr Zeit haben, sich ein eigenes gesichertes Leben in Deutschland aufzubauen.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation. Rechtsanwältin Tanja Schramm


FARANG 08-2014

Neuregelung des Sorgerechts des unverheirateten Vaters

Wenn unverheiratete Eltern ein Kind bekommen, hat der Kindesvater oft den Wunsch, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und die elterliche Sorge gemeinsam mit der Kindesmutter auszuüben. Bisher hatte jedoch ein unverheirateter Vater keine Möglichkeit, zum gemeinsamen Sorgerecht zu gelangen, wenn die Kindesmutter dies nicht wollte.

Nunmehr wurden die Rechte der unverheirateten Väter durch die Neuregelung des Sorgerechts gestärkt. Der unverheiratete Kindesvater hat jetzt eine Möglichkeit, beim Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Dabei besteht grundsätzlich die Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Wird ein derartiger Antrag auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts vom Kindesvater gestellt, gibt das Gericht der Kindesmutter die Möglichkeit vorzutragen, ob und welche kindesrelevante Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

Äußert sich die Kindesmutter innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist nicht oder trägt nicht kindesrelevante Gründe vor, so wird die gemeinsame elterliche Sorge vom Familiengericht ohne ein umfassendes Verfahren durch Beschluss übertragen.

Trägt die Kindesmutter jedoch kindesrelevanten Gründe vor, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, wird das Familiengericht ein umfassendes Verfahren mit der Beteiligung des Jugendamtes durchführen und in einer mündlichen Verhandlung alle Beteiligten anhören. Solche Gründe könnten beispielsweise die fehlende Kooperationsbereitschaft des Kindesvaters im Hinblick auf die wesentlichen Fragen der elterlichen Sorge, keine gemeinsame Gesprächsbasis aufgrund ständiger Streitigkeiten oder Alkohol- oder Drogensucht des Kindesvaters sein. Das Gericht wird dann unter Berücksichtigung der von der Kindesmutter vorgetragenen Gründe prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl im konkreten Fall widerspricht.

Ist aber die Kindesmutter von Anfang an mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden, so besteht für den unverheirateten Kindesvater die Möglichkeit eine Sorgeerklärung vor dem zuständigen Jugendamt abzugeben. Die Kindesmutter muss dann vor dem Jugendamt dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen. In einem solchen Fall erübrigt sich der Gang zum Familiengericht.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Elsa Lauer


FARANG 07-2014

Abschluss einer "deutschen Lebensversicherung" bei Wohnsitz in Thailand

Wie vielleicht allgemein bekannt ist, sind die Deutschen nicht nur gute Fußballer (der Artikel wurde vor Beginn der WM geschrieben, so dass die Ergebnisse in Brasilien nicht berücksichtigt wurden), sondern auch Weltmeister im Abschliessen von Versicherungen. Deutsche versichern sich oft, die Verfasserin ist selbst so veranlagt, gegen alles und jeden.

Wie aber sieht das aus, wenn ich als Deutscher oder Thailänder mit Wohnsitz in Thailand in Deutschland einen Versicherungsvertrag wie eine Lebensversicherung z.B. zur Altersvorsorge abschließe? Gemeint sind kapital- oder rentenbildende Versicherungen. Geht das überhaupt und wenn ja, wie?

Für Thailänder mit Wohnsitz in Thailand ist dies sehr problematisch, denn Wertgutschriften, wie sie bei kapitalbildenden Versicherungen entstehen, müssen in Thailand versteuert werden. Die thailändischen Behörden können ausländische Wertgutschriften aber nicht überprüfen, so dass der Abschluss einer außerthailändischen Versicherung in diesem Sinne für Thailänder mit Wohnsitz in Thailand untersagt ist.

Aber auch für Deutsche mit Wohnsitz in Thailand könnte das problematisch werden, wenn sie nämlich in Thailand kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Nicht versteuertes Einkommen darf nach thailändischen Bank- und Steuergesetzen nicht ins Ausland verbracht - also auch nicht an eine Versicherung gezahlt - werden.

Thailand kennt generell keine Vermögenssteuer, erhebt aber üblicherweise auf sämtliche Erwerbseinkommen, Kapital, Wertgutschriften und Liegenschaftserträge eine Einkommenssteuer. Arbeitet man also in Thailand oder erzielt Mieteinnahmen, dann werden diese versteuert, und man kann als Deutscher von diesem Einkommen auch von einem thailändischen Konto aus die Versicherungsbeiträge in Deutschland bedienen.

Bezieht ein Deutscher allerdings nur eine deutsche Rente oder Arbeitseinkommen aus einem anderen Staat als Thailand auf ein Konto in Thailand oder verschiebt er nur Vermögen von einem ausländischen Konto auf ein thailändisches, dürfen von diesem Konto in Thailand keine Versicherungsbeiträge nach Deutschland gezahlt werden, da die Einnahmen in Thailand unversteuert sind. Solche Gelder können aus diesem Grund nicht einfach auf ein deutsches oder ausserthailändisches Konto zurückverschoben werden. Man sollte sich also generell gut überlegen, was man auf ein thailändisches Konto zahlt, da diese Gelder im Prinzip an Thailand gebunden sind.

Die Lösung für den Abschluss einer Altersvorsorgeversicherung wäre hier ein Konto in Deutschland mit Kapital, das nicht aus Thailand kommt, von welchem man die Versicherungsbeiträge zahlt. Das verbieten nämlich die Gesetze jedenfalls den Farangs nicht.

Rechtsanwältin Nicole Beier
Fachanwältin für Sozialrecht



FARANG 06-2014

Schutz gegen häusliche Gewalt

Viele Opfer von Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos und wehren sich auch nicht gegen den Täter. Doch in Deutschland gibt es gute Möglichkeiten, sich gegen physische Gewalt, wie Körperverletzungen, und auch gegen psychische Gewalt, z.B. Stalking, zu wehren. Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann neben oder statt eines Strafverfahrens zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Hierzu gehören insbesondere Schutzanordnungen und Zuweisung der Wohnung durch das Familiengericht.

Hat eine Person Körper, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person vorsätzlich verletzt oder mit einer solchen Verletzung gedroht, kann das Familiengericht auf Antrag der verletzten Person insbesondere Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) treffen, durch die es dem Täter untersagt wird, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen und Verbindung zur verletzten Person, beispielsweise durch Telefonanrufe und SMS-Nachrichten, aufzunehmen.

Opfer der häuslichen Gewalt können zugleich auch einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach dem GewSchG beim Familiengericht stellen. Führen Täter und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann man erreichen, dass die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen kann, auch wenn sie nicht im Mietvertrag als Mieter steht. Allerdings ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsüberlassung nach dem GewSchG, dass die verletzte Person innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich vom Täter verlangt hat.

Sind der Täter und das Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens, also bis zur Scheidung, nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erreicht werden. Im gerichtlichen Antrag muss das Opfer der häuslichen Gewalt darlegen, dass das Verbleiben des Täters in der Ehewohnung eine "unbillige Härte" bedeuten würde. Diese ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohl des in der Ehewohnung lebenden Kindes beeinträchtigt ist.

Wenn ein ausländischer Ehegatte durch Gewalt betroffen ist und deswegen über eine Trennung von seinem deutschen Ehegatten nachdenkt, hat er oft Angst, dass er wegen der Trennung sein Aufenthaltsrecht in Deutschland sofort verlieren würde. Tatsächlich erhält der ausländische Ehegatte das eigenständige Aufenthaltsrecht in Deutschland nach der Trennung problemlos nur dann, wenn die Ehe bis zum Zeitpunkt der Trennung mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Bei einer Trennung noch vor dem Ablauf dieser drei Jahre kann allerdings ein weiterer Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung besonderer Härte ermöglich werden. Eine besondere Härte ist immer dann anzunehmen, wenn dem ausländischen Ehegatten das weitere Festhalten an der Ehe nicht mehr zuzumuten ist, weil er Opfer der Gewalt in der Ehe geworden ist. Damit führt die Trennung vom gewalttätigen Ehegatten innerhalb der ersten drei Jahre in Deutschland, wenn diese mit Schutzanordnungen und der Wohnungszuweisung nach dem GewSchG verbunden ist, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Rechtsanwältin Elsa Lauer
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FARANG 05-2014

Kindesnachzug ohne Sicherung des Lebensunterhaltes

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13. Juni 2013 ein Urteil gefällt, das die Problematik des Kindesnachzuges nach Deutschland zu den ausländischen Eltern oder einem ausländischen Elternteil und mindestens einem deutschen Geschwisterkind (Patchworkfamilie) behandelt.

Bisher war es selbst in den Fällen, in denen ein ausländisches Kind zu einem Elternteil und dessen deutschem Ehepartner in das Bundesgebiet nachziehen wollte, unter anderem stets erforderlich, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie gesichert ist und die Familie nicht auf Leistungen des deutschen Staates angewiesen ist oder solche bezieht.

Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann von der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht werden.

Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn 1) das minderjährige ausländische Kind in eine Kernfamilie in Deutschland nachzieht, der mindestens ein deutsches Kind angehört (Geschwister oder Halbgeschwister), 2) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und die Familie mit dem Nachzug des ausländischen Kindes vervollständigt wird, 3) das nachziehende Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 4) die Eltern des ausländischen Kindes sich in Deutschland um Arbeit bemühen bzw. arbeitssuchend gemeldet sind und gegen sie keine Sanktionen auf dem Gebiet des Sozialrechts verhängt worden sind.

Zu der Kernfamilie gehören in jedem Fall die Eltern des Kindes oder der alleinsorgeberechtigte ausländische Elternteil und die deutschen Geschwister, Halbgeschwister oder Stiefgeschwister. Stiefeltern gehören unter Umständen ebenfalls zur Kernfamilie, wenn zwischen ihnen und dem nachziehenden Kind eine soziale Bindung besteht.

Das nachziehende Kind muss im besonderen Maße betreuungsbedürftig sein, d.h. auf die Fürsorge seiner Eltern stark angewiesen sein. Dieses ist bei Kindern bis 13 Jahren allein aufgrund des jungen Alters gegeben.

Darüber hinaus muss die Familie vorbringen, warum sie nicht wieder in das Heimatland des nachziehenden Kindes zurückkehren und dort leben kann, sondern die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem nachziehenden Kind nur in Deutschland gelebt werden kann. Hierbei sind insbesondere auch die Belange der Familienangehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben, zu beachten. Es reicht aber nicht allein aus, dass ein oder mehrere Familienangehörige der Kernfamilie deutsch sind. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, um begründen zu können, dass ein Zusammenleben der Familie nur in Deutschland möglich ist. Dieses ist beispielsweise dann der Fall, wenn die deutschen Familienangehörigen, die zu der Kernfamilie des ausländischen Kindes gehören den größten Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben und sowohl ihre wichtigsten sozialen als auch familiären Bindungen in Deutschland haben. Ein weiteres Argument kann das Fehlen zumutbarer Wohnverhältnisse im Heimatland des ausländischen Kindes sein. Ebenfalls beachtlich ist der Einwand, im Falle einer Verlegung des Lebensmittelpunktes zurück in das Heimatland des ausländischen Kindes, würde ein erneutes späteres Einleben in Deutschland für die deutschen Familienmitglieder stark erschwert (Problem der Reintegration).

Rechtsanwältin Yarnovska
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FARANG 04-2014

Unterliegen Thai-Massagen der Vergnügungssteuer?

Auf diese Problematik sind wir durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 06.11.2013 - Az. 8 K 28/13 - aufmerksam geworden.

In diesem Urteil ging es um eine Klägerin, welche mit ihrem Gewerbe unter anderem sog. Tantramassagen angeboten hat (die Tantramassage ist ein umfangreiches Massage- und Verehrungsritual, bei der der ganze Körper berührt und massiert wird. Die Massage bezieht die Sinneselemente, Wasser, Wind, Klang, Duft und ggf. Geschmack mit ein und leitet sich von der alten indischen Tantraphilosophie ab, in welcher sexuelle Energie als Lebensprinzip verehrt wird).

Die zuständige Behörde setzte nach den dort gültigen Gesetzen für die Klägerin eine Vergnügungssteuer in Höhe von über 400 Euro je Monat fest, wobei diese sich nach der Größe des Massageraumes richtete.

Die Vergnügungssteuer wird normalerweise erhoben zum Beispiel für Eintrittsgelder von Veranstaltungen (Kartensteuer), Spielautomaten (Spielgerätesteuer) und in jüngster Vergangenheit eben auch für sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionssteuer). Die Kommunen bzw. die Stadtstaaten wie Berlin erheben die Vergnügungssteuer nach jeweils eigenen Gesetzen - nicht in allen Kommunen und Ländern wird aber die sog. Prostitutionssteuer erhoben.

Die Behörde in Stuttgart berief sich im Rahmen der Prostitutionssteuer nun darauf, dass mit der Tantramassage gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen angeboten wird. Erfolglos wandte die Klägerin ein, bei einer Tantramassage handle es sich um eine Ganzkörpermassage nach strikt einzuhaltendem Ritus. Der Hauptzweck sei nicht sexuelles Vergnügen, selbst wenn bei dieser Massage der Intimbereich einbezogen werden würde. Vielmehr würde man mit der Massage das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung erlangen wollen.

Das Gericht ließ diese Argumente nicht gelten, sondern unterstellte, dass diese Massagen insbesondere dann, wenn der Intimbereich einbezogen wird, auch sexuelles Vergnügen hervorrufen könne. Da es jedem Kunden freistünde, eine Tantramassage mit Einbeziehung des Intimbereiches gegen Entgelt zu buchen, unterliege das Gewerbe der Klägerin der Vergnügungssteuer.

Sicherlich ist diese Rechtsprechung auf die traditionelle Thaimassage, welche ja bekleidet stattfindet, nicht übertragbar. Bei nicht traditionellen Massagebetrieben mit Ganzkörpermassagen im Angebot sind Parallelen aber durchaus erkennbar.

Rechtsanwältin Nicole Beier
Fachanwältin für Sozialrecht
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FARANG 03-2014

Neuregelung des Umgangsrechts des biologischen, nicht rechtlichen Vaters

Es ist heutzutage keine Seltenheit mehr, dass der biologische und der rechtliche Vater eines Kindes unterschiedliche Personen sind. Während die Kindesmutter mit ihrem Ehemann verheiratet ist, bringt sie ein Kind zur Welt, das von einem anderen Mann abstammt.

Bisher stand in solchen Fällen dem biologischen Vater eines Kindes, also dem Mann, von dem das Kind tatsächlich abstammt, ein Umgangsrecht nur zu, wenn ihn mit seinem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung verbunden hat. Meistens bestand aber zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater keine enge Vater-Kind-Beziehung, weil beispielsweise die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zuließen oder gar seine Existenz vom Kind verbargen. In solchen Fällen war es dem leiblichen Vater bisher nicht möglich, den Umgang mit seinem leiblichen Kind zu erlangen.

Nunmehr wurde das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters neu geregelt. Jetzt gilt: Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Entscheidend ist also zum einen, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat. Dies wäre dann der Fall, wenn er bereits während der Schwangerschaft die Kindesmutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleitete, Interesse an den Ergebnissen der Schwangerschaftsuntersuchungen zeigte, bei der Entbindung des Kindes anwesend war und die Kindesmutter während der Schwangerschaft unterstützte, sein Kind nach der Geburt zügig kennenlernen wollte, sich immer wieder um einen ständigen Kontakt mit seinem leiblichen Kind bemühte und seinen Umgangswunsch wiederholt zum Ausdruck brachte.

Zum anderen muss der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dienen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Umgangskontakte mit dem biologischen Vater im konkreten Fall keine seelische Belastung für das Kind darstellen, dass das Kind dadurch nicht zu sehr verunsichert wird, und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist.

Wichtig bei dem neugeregelten Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters ist, dass es jetzt nicht mehr darauf ankommt, dass bereits eine enge sozial-familiäre Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind bestanden hat.

Liegen die oben geschilderten Voraussetzungen vor, hat der leibliche Vater gute Chancen, sein Umgangsrecht beim Familiengericht einzuklagen und durchzusetzen.

Zugleich bietet sich für den leiblichen Vater an, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters vor dem Familiengericht anzufechten. In diesem Fall muss der leibliche Vater des Kindes gegenüber dem Gericht an Eides statt versichern, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Eine Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater hätte allerdings nur dann Erfolgsaussicht, wenn zwischen dem rechtlichen Vater des Kindes und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eine solche Beziehung zeichnet sich insbesondere durch das Zusammenleben mit dem Kind in der häuslichen Gemeinschaft sowie durch die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung für das Kind aus. Besteht eine solche enge sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind, so wird es dem leiblichen Vater kaum möglich sein, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters zu beseitigen.

Auch muss der anfechtende leibliche Vater die Anfechtungsfrist von 2 Jahren beachten, die aber nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.

Sind alle Voraussetzungen für die Anfechtung der Vaterschaft erfüllt, so wird das Familiengericht neben der Feststellung der Nichtvaterschaft des rechtlichen Vaters zugleich von Amts wegen die Vaterschaft des leiblichen Vaters feststellen.

Die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein werden Ihnen gerne helfen, Ihre Rechte als leiblicher, nicht rechtlicher Vater gerichtlich durchzusetzen, und bieten auch eine kompetente Beratung und Vertretung in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwältin Elsa Lauern

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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FARANG 02-2014

Fragen rund um Eheschließung und Ehegattennachzug

Ersterteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels in Deutschland und eigenständiges Aufenthaltsrecht

Die wichtigste Etappe ist nun geschafft, das Visum ist erteilt und die thailändische Verlobte oder Ehefrau ist nach Deutschland eingereist. Sollte es sich um ein Visum zur Eheschließung handeln, muss diese nun durchgeführt werden, bevor man sich wegen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde wenden kann. Hierfür muss die thailändische Partnerin außerdem zur Wohnadresse des deutschen Verlobten oder Ehegatten angemeldet werden. Mit der Meldebescheinigung und der Heiratsurkunde müssen Sie sich dann um einen Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde bemühen. Wir empfehlen, diese Dokumente mit einem kurzen Anschreiben an die Ausländerbehörde zu schicken. Sie erhalten dann eine Einladung, in der ggf. noch weitere vorzulegende Dokumente aufgeführt sind. In Berlin erfolgt die Terminvergabe online.

Die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger wird - abhängig von dem Bundesland, in dem Sie wohnen - zunächst für ein bzw. für drei Jahre erteilt. Bei der Ausländerbehörde Berlin z.B. wird der Titel zunächst für ein Jahr erteilt mit der Auflage, in diesem Zeitraum am obligatorischen Integrationskurs teilzunehmen. In anderen Bundesländern wird die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs erst nach drei Jahren verlangt und die Aufenthaltserlaubnis dementsprechend zunächst für diesen Zeitraum erteilt. Die Dauer der Ersterteilung ist dagegen nicht vom Einkommen des deutschen Ehegatten abhängig. Theoretisch können beide Eheleute Leistungen nach dem SBG II - auch als HARTZ IV bekannt - beziehen, ohne Nachteile für den Aufenthalt der thailändischen Ehefrau befürchten zu müssen.

Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach ein bzw. drei Jahren muss dann die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachgewiesen werden. Sollte eine entsprechende Teilnahmebe-stätigung nicht vorgelegt werden können, stellt die zuständige Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung aus, die so lange verlängert wird, bis der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Wenn die Teilnahmebestätigung längerfristig nicht vorgelegt werden kann, muss man nicht mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung rechnen, es ist jedoch in jedem Fall zu einer schnellen Absolvierung des Integrationskurses zu raten.

Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit wichtig, nach drei Jahren ein eigenständiges, von der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen. Denn dieses Recht wird nur gewährt, wenn man die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrscht und seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann.

Folgendes ist zu beachten: sobald man sich von dem deutschen Ehepartner trennt, muss man dies der Ausländerbehörde mitteilen, man hat eine sog. Informationspflicht. Unterlässt man die Mitteilung, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss ein Bußgeld zahlen. Nachdem man die Trennung mitgeteilt hat, wird man zur Ausländerbehörde eingeladen und erhält zunächst für ein Jahr den eigenständigen Aufenthaltstitel, ohne dass man hierfür irgendwelche Voraussetzungen wie genügendes Einkommen oder Deutschkenntnisse erfüllen muss. Wichtig ist aber, dass man nach Ablauf dieses sog. Schonjahres die Voraussetzungen für die weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels in Form von ausreichendem eigenen Einkommen und ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache erfüllen muss. Ist dies nicht der Fall, erhält man für maximal ein weiteres Jahr die oben bereits erwähnte Fiktionsbescheinigung. Sind dann immer noch keine Deutschkenntnisse und kein ausreichendes Einkommen vorhanden, wird der Aufenthaltstitel nicht weiter verlängert und man muss Deutschland wieder verlassen.

In der nächsten Ausgabe wird erklärt, welche Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. die Einbürgerung erfüllt sein müssen.

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FARANG 01-2014

Fragen rund um Eheschließung und Ehegattennachzug

Wöchentlich erhalten wir Anfragen rund um das Thema deutsch-thailändische Eheschließung und ein sich hieraus ergebendes Aufenthaltsrecht in Deutschland für den thailändischen Ehegatten. Die Probleme, die der Wunsch nach einem Zusammenleben in Deutschland mit sich bringen kann, sind zahllos. Daher haben wir uns entschieden, hierzu in den nächsten Ausgaben eine kleine Serie zu gestalten, die das Thema von Anfang bis Ende ausführlich beleuchtet.

Heirat in Dänemark

Wie in den ersten beiden Teilen dieser Reihe zu erkennen war, gestaltet sich die Eheschließung zwischen deutschen und thailändischen Staatsbürgern sehr bürokratisch und kann lange Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Wenn die Zeit knapp ist und die Verlobten nicht so großen Wert auf eine riesige Familienfeier legen, stellt die Heirat in Dänemark eine schnellere und teils auch kostengünstiger Alternative dar. Denn nach Dänemark kann man auch mit einem Schengen-Visum zur Eheschließung einreisen, was z.B. in Deutschland nicht oder nur sehr schwer möglich wäre. Außerdem verlangen dänische Standesämter weit weniger Unterlagen, und das Verfahren zur Befreiung von der Beibringungspflicht eines Ehefähigkeitszeugnisses entfällt hier ganz.

Aber auch hier gilt: bitte setzen Sie sich zuerst mit dem Standesamt Ihrer Wahl in Verbindung, da in verschiedenen Kommunen verschiedene Unterlagen benötigt werden und es auch Unterschiede gibt, ob die thailändischen Dokumente legalisiert sein müssen, oder nicht. Generell wird ein dänisches Standesamt folgende Unterlagen von den Verlobten verlangen:

Für den deutschen Verlobten:

- gültiger Reisepasse
- Nachweis des Familienstandes in Form einer sog. ausführlichen Meldebescheinigung
- wenn eine Vorehe bestanden hat, Heiratsurkunde und Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk,
- wenn der vorherige Ehegatte verstorben ist, Sterbeurkunde

Für die thailändische Verlobte:

- Geburtsurkunde
- Hausregisterauszug
- Ledigkeitsbescheinigung des Amphoe des Wohnortes und des Zentralregisters in Bangkok
- ggf. Namensänderungsurkunden von allen Namensänderungen
- wenn Vorehen bestanden entweder Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde mit Rechtskraftvermerk

Die Unterlagen für die thailändische Verlobte müssen von einem vereidigten Dolmetscher entweder ins Deutsche oder Englische übersetzt, ggf. müssen die thailändischen Unterlagen legalisiert werden. Die deutschen Urkunden können ohne Übersetzung eingereicht werden. Von beiden Verlobten wird die Einreichung einer ausgefüllten und unterschriebenen Eheerklärung verlangt, die als Formular von der Homepage des jeweiligen Standesamtes heruntergeladen werden kann.

Ein Tipp: viele dänische Standesämter sind einverstanden, wenn man ihnen die Dokumente zunächst per E-Mail zu einer Vorabprüfung zuschickt. Liegen diese vollständig und in der richtigen Form vor, teilt das Standesamt den voraussichtlichen Eheschließungstermin mit und fordert eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,- DKr an, die vor der Eheschließung überwiesen werden muss. Die Original-Unterlagen müssen erst im Eheschließungstermin selbst vorgelegt werden. Diese Prozedur dauert von der Einreichung der Unterlagen per Mail beim Standesamt bis zur Eheschließung oft nicht länger als ein Monat.

Zum Vergleich: bei der Eheschließung in Deutschland oder Thailand muss mit einer Verfahrensdauer von bis zu 3 Monaten gerechnet werden.

Aber Achtung: nach der Eheschließung in Dänemark kann die Ehefrau dann nicht - wie immer noch oft behauptet wird - sofort nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Es muss trotzdem das Visumsverfahren zum Ehegattennachzug bei der deutschen Botschaft Bangkok inklusive der Vorlage eines START A1-Zertifikates durchlaufen werden. Dies ist jedoch einfacher, wenn die Ehe schon geschlossen ist.

In der nächsten Ausgabe wird beschrieben, welche Voraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen Ehe mit einem deutschen Staatsbürger vorliegen müssen, bzw. wie die Voraussetzungen für einen eigenständigen Aufenthalt aussehen.

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FARANG 12-2013

Neue Serie - Fragen rund um Eheschließung und Ehegattennachzug

Wöchentlich erhalten wir Anfragen rund um das Thema deutsch-thailändische Eheschließung und ein sich hieraus ergebendes Aufenthaltsrecht in Deutschland für den thailändischen Ehegatten. Die Probleme, die der Wunsch nach einem Zusammenleben in Deutschland mit sich bringen kann, sind zahllos. Daher haben wir uns entschieden, hierzu in den nächsten Ausgaben eine kleine Serie zu gestalten, die das Thema von Anfang bis Ende ausführlich beleuchtet.

Heirat in Deutschland

Wenn Sie und Ihr Partner sich entschieden haben, in Deutschland zu heiraten, gehen Sie wie folgt vor:

Wie schon in der letzten Ausgabe erwähnt, muss der deutsche Verlobte zunächst beim Standesamt an seinem Wohnort vorsprechen und erhält dort eine Dokumentenliste, auf der sämtliche notwendigen Urkunden für eine Eheschließung aufgeführt sind. Dies ist wichtig, da diese Dokumentenliste sich von Standesamt zu Standesamt unterscheiden kann. Die Urkunden müssen für eine Anmeldung der Eheschließung vollständig und in der richtigen Form vorliegen. Es muss darauf geachtet werden, dass sämtliche thailändischen Urkunden aktuell, d.h. nicht älter als sechs Monate sind und durch einen vereidigten Dolmetscher übersetzt wurden. Außerdem muss ausdrücklich beim Standesamt nachgefragt werden, ob die thailändischen Urkunden legalisiert werden müssen. In Berlin ist dies nicht mehr notwendig, Standesämter in anderen Bundesländern verlangen jedoch immer noch die Legalisierung. Die thailändische Verlobte, die bei Anmeldung der Eheschließung in Deutschland ja nicht persönlich anwesend sein kann, muss den deutschen Verlobten zur Abgabe aller hierfür notwendigen Erklärungen bevollmächtigen. Formulare für eine solche Vollmacht erhält der deutsche Verlobte beim Standesamt.

Wenn alles vollständig ist, werden die Dokumente beider Verlobten im Original vom Standesamt angenommen. Jetzt muss beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin ist dies das Kammergericht) das Verfahren zur Befreiung von der Beibringungspflicht des sog. Ehefähigkeitszeugnisses durchgeführt werden. Hierfür werden sämtliche Unterlagen auf Echtheit und Richtigkeit der hierin gemachten Angaben überprüft. Ist diese Prüfung abgeschlossen, werden die Befreiung erteilt und die Unterlagen an das Standesamt zurückgesandt. Dieses nimmt dann Kontakt mit dem deutschen Verlobten auf und vergibt einen konkreten Termin zur Eheschließung sowie eine schriftliche Bestätigung hierüber.

Wenn der Eheschließungstermin feststeht, muss bei der deutschen Botschaft in Bangkok ein Termin für die Beantragung des entsprechenden Visums vereinbart werden. Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen (im Original mit jeweils 2 Kopien):

- gültiger Reisepass sowie zwei Kopien der Datenseite, ggf. bisherige Pässe
- zwei biometriefähige Passfotos
- zwei vollständig ausgefüllte Antragsformulare für nationale Visa
- Anmeldung der Eheschließung/Lebenspartnerschaft beim deutschen Standesamt mit Vermerk des Eheschliessungstermins
- Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (in der Regel A1-Zertifikat des Goethe-Instituts, nicht älter als zwei Jahre)
- zwei Passkopien des Verlobten/zukünftigen Lebenspartner, zu dem der Nachzug erfolgen soll, sowie zwei Kopien von dessen Aufenthaltserlaubnis, falls der Nachzug zu einem ausländischen Verlobten/zukünftigen Lebenspartner erfolgen soll

Diese Unterlagen werden von der Botschaft entgegen genommen und zur Einholung der notwendigen Zusicherung für den Zuzug nach Deutschland zur zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort des deutschen Verlobten geschickt. Diese prüft die Unterlagen ein letztes Mal, fordert vom Verlobten Nachweise an, dass in der Wohnung, in der beide Eheleute nach der Eheschließung wohnen wollen, genügend Platz zur Verfügung steht und ggf. noch eine Verpflichtungserklärung für die Zeit zwischen Einreise nach Deutschland und Eheschließungstermin an. Wenn all diese Unterlagen eingereicht sind und den gesetzlichen Vorgaben für den Ehegattennachzug entsprechen, erteilt die Ausländerbehörde ihre Zustimmung für die Visumsvergabe an die Botschaft. Diese setzt sich dann mit der thailändischen Verlobten in Verbindung und lädt sie zur Visumserteilung ein. Das Visum hat eine Gültigkeit von drei Monaten, in dieser Zeit sollte nach Deutschland eingereist werden und die Eheschließung stattfinden. Nach der Eheschließung muss die Eheurkunde bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden, die dann einen Termin zur Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vergibt.

In der nächsten Ausgabe werden die Voraussetzungen einer Eheschließung in Dänemark erklärt und warum es in bestimmten Fällen sinnvoll ist, dort zu heiraten.

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FARANG 11-2013

Neue Serie - Fragen rund um Eheschließung und Ehegattennachzug

Wöchentlich erhalten wir Anfragen rund um das Thema deutsch-thailändische Eheschließung und ein sich hieraus ergebendes Aufenthaltsrecht in Deutschland für den thailändischen Ehegatten. Die Probleme, die der Wunsch nach einem Zusammenleben in Deutschland mit sich bringen kann, sind zahllos. Daher haben wir uns entschieden, hierzu in den nächsten Ausgaben eine kleine Serie zu gestalten, die das Thema von Anfang bis Ende ausführlich beleuchtet. Im ersten Teil der Serie soll es darum gehen, was man vor der Eheschließung entscheiden und beachten muss.

Was ist vor der Eheschließung zu beachten: Wo sollte geheiratet werden?

Dies ist die erste Frage, die die Verlobten miteinander klären müssen. Neben ganz persönlichen Gründen, z.B. welche Familie die Hochzeit ausrichten soll und wo das Ehepaar die Trauung schöner findet, gibt es aber auch ganz praktische Gesichtspunkte, die beachtet werden müssen.

Der erste Schritt - egal ob die Trauung in Thailand oder in Deutschland stattfinden soll - ist der zum Standesamt am Wohnort des deutschen Verlobten. Denn nur hier wird man eine vollständige Liste der für eine auch nach deutschem Recht gültige Eheschließung für beide Verlobte erhalten. Diese Unterlagen müssen zunächst beschafft werden. Da die entsprechenden Anforderungen von Standesamt zu Standesamt verschieden sein können, kann an dieser Stelle nur eine allgemeine Liste zur Verfügung gestellt werden:

für den deutschen Verlobten:

- sog. ausführliche Meldebescheinigung, auf der der Familienstand vermerkt ist
- Auszug aus dem Geburtenregister
- gültiger Ausweis oder Reisepass
- bei Vorehen Eheurkunde und Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

für die thailändische Verlobte:

- Geburtsurkunde
- Auszug aus dem Hausregister
- ggf. sämtliche Namensänderungsurkunden
- Ledigkeitsbescheinigung sowohl vom Register am Heimatort als auch vom Zentralregister in Bangkok
- bei Vorehen Eheurkunden und Scheidungsbeschlüsse mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

Sämtliche Urkunden, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden. Ggf. kann das Standesamt verlangen, dass die thailändischen Urkunden durch die Deutsche Botschaft in Bangkok zum Echtheitsnachweis legalisiert werden müssen.

Eheschließung in Thailand

Wenn die Ehe in Thailand geschlossen werden soll, müssen die vorgenannten Unterlagen über das Standesamt beim Oberlandesgericht (in Berlin Kammergericht) eingereicht werden, damit dem deutschen Verlobten von diesem ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Dieses Ehefähigkeitszeugnis wird zusammen mit allen anderen Unterlagen im Original bei der Deutschen Botschaft in Bangkok vorgelegt, um von dort die sogenannte Konsularbescheinigung zu erhalten. Diese und die Unterlagen der thailändischen Verlobten können dann bei jedem thailändischen Standesamt eingereicht und die Trauung dort vollzogen werden.

In der nächsten Ausgabe folgt eine kurze Beschreibung der Eheschließung in Deutschland und es wird erklärt, wann es sich lohnt, die Ehe in Dänemark zu schließen.

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FARANG 10-2013

Sozialrecht: Thailand und die Rente

Häufig werden wir mit Fragestellungen zum Thema Rente und Aus- oder Zurückwanderung nach Thailand bzw. Rente für Thailänder in Deutschland konfrontiert. Einen ersten kleinen Überblick sollen die Antworten auf nachfolgende Lebenssituationen bieten:

Ich bin Deutscher, plane nach Thailand auszuwandern. Bekomme ich dort meine deutsche Rente?

Ja, Deutsche oder EU-Bürger bekommen die selbsterwirtschaftete Altersrente ohne Abzüge auch in Drittländer wie Thailand gezahlt. Hierzu müssen Sie jährlich eine sog. Lebensbescheinigung vorlegen. Ihre Renteneinkünfte sind dann in Deutschland zu versteuern. In Thailand fallen für diese Rente keine Steuern an, da es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Thailand gibt, welches eine doppelte Besteuerung ausschließt. Problematisch sind aber sogenannte Arbeitsmarktrenten und andere Formen der Erwerbsminderungsrente. Diese werden nur in Ausnahmefällen nach Thailand gezahlt. Wichtig ist es, sich nicht nur rechtzeitig mit der Rentenversicherung wegen einer geplanten Auswanderung in Verbindung zu setzen, sondern auch an einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu denken!

Ich bin Thai und habe hier in Deutschland mit meinem Ehemann zwei Kinder bekommen und erzogen. Hat das für mich rentenrechtlich Vorteile?

Ja, pro Kind werden Ihnen vom Staat 36 Beitragsmonate als Kindererziehungszeiten zugerechnet, welche sich später auf Ihre deutsche Rente positiv auswirken werden (bei heute geborenen Kindern pro Kind bis zu 84 EUR je Monat). Sie müssen allerdings insgesamt 60 Beitragsmonate aufweisen können, um später in den Genuss einer Rente zu kommen. Das heißt, entweder Sie haben mindestens zwei deutsche Kinder, waren versicherungspflichtig beschäftigt oder zahlen freiwillig Beiträge bei der Rentenversicherung ein. Bei einer Zahlung der Rente wegen Kindererziehung oder auch aus einem Beschäftigungsverhältnis nach Thailand sind derzeit allerdings Abschläge in Höhe von 30 % hinzunehmen. Bleiben Sie in Deutschland, wird diese Rente voll gezahlt.

Ich war mit einem Deutschen verheiratet, mein Ehemann ist aber mittlerweile verstorben. Habe ich einen Anspruch auf Witwenrente? Wird diese auch nach Thailand gezahlt?

Ja, das haben Sie, sofern Ihr Mann einen eigenen Anspruch auf Altersrente hatte und Sie nicht neu heiraten, zudem kein sog. Rentensplitting durchgeführt wurde. Zudem könnte die Rentenversicherung bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr auch behaupten, man habe lediglich wegen der Rente geheiratet und die Zahlung ablehnen. Aber dieses Argument kann man entkräften, wenn man beweisen kann, dass man nicht nur geheiratet hat, um die Hinterbliebenenversorgung zu kassieren. Dann wird Ihnen die Witwenrente in Höhe von derzeit maximal 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners gezahlt, sofern Sie als Witwe über 45 Jahre alt sind. Oder Sie sind jünger, erziehen dann aber mindestens ein Kind oder sind nicht voll erwerbsfähig.

Sind Sie unter 45 Jahre alt und erziehen kein Kind (mehr) und sind voll erwerbsfähig, erhalten Sie die sog. kleine Witwenrente. Diese erhalten Sie für maximal zwei Jahre und beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehemannes. Eigenes Einkommen kann allerdings ab einer bestimmten Höhe auch mit der Witwenrente verrechnet werden, das heißt, die Witwenrente wird dann weniger. Kleine und große Witwenrente werden übrigens abzugsfrei auch nach Thailand gezahlt, denn sie wurden ja vom deutschen Ehepartner erwirtschaftet.

Und bekommt mein Kind beim Tod seines deutschen Vaters auch eine Rente?

Ja, Kinder, deren Elternteil verstorben ist, erhalten eine Waisenrente bis zum 18. bzw. 27. Lebensjahr in Höhe von maximal 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils.

Wie komme ich an die Rente?

Für alle Rentenzahlungen muss man Anträge beim Versorgungsträger stellen. Teilweise werden die Renten, z.B. die Witwenrente, sogar rückwirkend für 1 Jahr gezahlt, wenn man später einen Antrag gestellt hat.

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FARANG 09-2013

Schulden bei der Krankenversicherung? Schnell handeln!

Immer wieder melden sich verzweifelte Mandanten bei uns, da sie immense Schulden bei der Krankenkasse haben und von diesen einfach nicht runter kommen. Wir haben in diesen Fällen bisher versucht Lösungen mit den Krankenkassen auf Kulanzbasis zu finden.

Denn seit 2007 galt die sog. Versicherungspflicht. Trotzdem haben sich viele Menschen nicht versichert oder sind in die Schuldenfalle getappt. Um in die Krankenversicherung zu kommen, musste man nämlich seit 2007 bzw. 2009 aufgelaufene "Schulden" abbauen, also Beiträge samt Zinsen nachzahlen, obwohl man gar nicht versichert war. Dies hat viele Menschen an den Rand des Ruins getrieben oder vom Abschluss einer Versicherung abgehalten. Der Gesetzgeber hat nun Abhilfe geschaffen. Wer schnell reagiert, kann Altlasten loswerden bzw. verringern.

Denn seit dem 01.08.2013 ist ein neues Gesetz in Kraft (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung). Wer bisher überhaupt nicht versichert war, der sollte sich bis 31.12.2013 bei einer gesetzlichen Krankenkasse melden, denn dann muss er nicht die Beiträge und Zinsen seit 2007 nachzahlen. Er wird einfach ab jetzt versichert mit den normalen Beiträgen. Für Anträge ab dem 01.01.2014 werden die Schulden ermäßigt, aber nicht gestrichen.

War man bereits gesetzlich versichert, hat aber unregelmäßig gezahlt, werden die Zinsen auf 1% pro Monat für Rückstände reduziert (zuvor waren es 5% pro Monat!). Bei Hilfebedürftigkeit springt sogar das JobCenter ein und übernimmt die Beiträge, solange man sie sich selbst nicht leisten kann. Für freiwillig versicherte Selbständige mit vorübergehend schlechter Auftragslage gilt ebenfalls die Absenkung der Zinsen, zudem eröffnet sich ein neuer Verhandlungsspielraum für einen günstigeren Beitrag. In jedem Fall kann man zudem einen sog. Niederschlagungsantrag für Altschulden bei der Kasse stellen, über welchen dann befunden wird. Es gibt also in allen Fällen neue Hoffnung.

Auch für bisher nicht Versicherte, die nicht mehr in die gesetzliche Versicherung reinkommen würden, gibt es Neuerungen. Die privaten Krankenversicherungen dürfen nicht mehr ablehnen und müssen bei Anträgen bis zum 31.12.2013 ohne Prämien annehmen. Auch hier werden "Altschulden" erlassen. Danach werden Zuschläge von bis zu 15 Monatsbeiträgen fällig. Zudem gilt seit dem 01.08.2013 für Privatversicherte ein sog. Notlagentarif für vorübergehend in Notlage geratene Menschen. Hier wird zumindest die Akutversorgung für einen Beitrag von 100-125 EUR je Monat sichergestellt.

Privat krankenversicherte Personen, die hilfebedürftig sind oder durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden, können in den sog. Basistarif wechseln. Im Basistarif gilt für sie ein halbierter Versicherungsbeitrag, aktuell maximal rund 305 Euro. Können hilfebedürftige Personen auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs- / Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn vollständig.

Nicole Beier
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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FARANG 08-2013

Gesetzesnovelle zum Kindesnachzug

Um ein Kind nach Deutschland zu seiner hier lebenden Mutter zu holen, musste bisher bei dem hierfür notwendigen Visumsverfahren das Vorliegen des alleinigen Sorgerechtes nachgewiesen werden. Dieser Nachweis konnte in der Vergangenheit nur über die Vorlage eines gerichtlichen Sorgerechtsbeschlusses geführt werden, sonst wurde die Erteilung des Visums abgelehnt.

Da solche gerichtlichen Entscheidungen in vielen Fällen nicht vorliegen oder entsprechende Verfahren oft sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, kam es immer wieder dazu, dass Kinder sehr lang von ihren in Deutschland lebenden Müttern getrennt waren. Um dies in Zukunft zu verhindern, hat die Bundesregierung eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes beschlossen, die in den nächsten Wochen in Kraft treten wird.

Danach soll es für den Kindesnachzug nunmehr ausreichen, dass bei Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechtes der im Heimatland zurückbleibende Elternteil schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis zur Übersiedlung des Kindes nach Deutschland und die freiwillige Aufgabe des ihm verbleibenden Teils des Sorgerechtes erklärt.

Dies wird in dem neu gefassten § 32 Abs. 3 AufenthG geregelt, der in Zukunft wie folgt lauten wird:

"Bei gemeinsamen Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt."

Diese Erklärung sollte so ausführlich wie möglich sein, das heißt, sie sollte die Übertragung sämtlicher Einzelrechte, die im Sorgerecht zusammengefasst sind, beinhalten. Hierzu gehören:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht zu entscheiden, wo das Kind leben soll
- Recht auf Vertretung in allen juristischen Belangen, also das Recht, Rechtsgeschäfte für das Kind abzuschließen oder es im Rechtsverkehr wirksam zu vertreten
- Recht der Vermögenssorge, d.h. das Recht, sämtliche finanziellen Dinge des Kindes zu regeln
- Recht auf Entscheidung über die sonstigen Belange des Kindes, wie Schulbildung und Ausbildung, ärztliche Behandlung u.ä.

Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein, d.h. vor dem Bezirksamt (ampuer) des Wohnortes oder einer sonstigen zur Beglaubigung berufenen Behörde abgegeben werden. Da sie - wie die meisten im Visumsverfahren einzureichenden Unterlagen nur eine sehr kurze Gültigkeitsdauer hat, ist es ratsam, diese Erklärung erst kurz vor Stellung des Visumsantrages abzugeben.

Gern beraten wir Sie hierzu und können solche Erklärungen auch für Sie entwerfen. Für weitere Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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FARANG 07-2013

Eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern bei Erreichen der Volljährigkeit

In den letzten Monaten haben wir in unserer Kanzlei gehäuft mit Fällen zu tun, bei denen sich Mandanten an uns wandten, da die Aufenthaltserlaubnis ihrer Kinder, welche im Wege des Familiennachzuges zu ihnen nach Deutschland gekommen sind, bei Erreichen der Volljährigkeit nicht verlängert wurde. Dies wurde von der Ausländerbehörde regelmäßig damit begründet, dass mit Erreichen des 18. Lebensjahres das bis dahin von den Eltern abhängige Aufenthaltsrecht der Kinder zu einem eigenständigen umgewandelt wird. Diese müssen dann für sich selbst alle gesetzlichen Voraussetzungen, vor allen Dingen die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes erfüllen, oder sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, um weiterhin in Deutschland bleiben zu können. Ist dies nicht der Fall, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde versagt werden, und der Betreffende muss in sein Heimatland zurückkehren, auch wenn er schon viele Jahre in Deutschland gelebt hat.

Um einer solchen für die Familie sehr unglücklichen und belastenden Entwicklung vorzubeugen, ist folgendes zu beachten:

Es ist Kindern schon vor Erreichen des 18. Lebensjahres möglich, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass das Kind zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (also am 16. Geburtstag) seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat und die bisherige Integration in bundesdeutsche Verhältnisse es erwarten läßt, dass der Betreffende sein weiteres Leben unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen führen kann. Dies muss durch entsprechend gute Schulzeugnisse glaubhaft gemacht werden. Sollte ein Kind, welches zwar die zeitliche Voraussetzung erfüllt, schlechte Schulzeugnisse haben oder sogar ohne Abschluss von der Schule abgegangen sein, wird zunächst die Aufenthaltserlaubnis bis zum Erreichen der Volljährigkeit verlängert und dann geprüft, ob bis dahin eine entsprechende Integration stattgefunden hat. Ist dies der Fall, wird die Niederlassungserlaubnis erteilt. Dies ist natürlich der einfachste und beste Weg, den Aufenthalt eines Kindes zu verfestigen.

Sollte der Lebensunterhalt noch nicht vollständig gesichert sein und sich das Kind auch nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, wird die Ausländerbehörde zunächst eine sog. Fiktionsbescheinigung erteilen mit der Maßgabe, dass bis zu deren Ablauf entweder eine Arbeit aufgenommen wird, durch die sich das Kind selbständig finanzieren kann, oder in eine Berufsausbildung eingetreten ist. Erst wenn dieser Auflage nicht nachgekommen wird, wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt.

Es liegt also nicht nur in Ihrem Interesse, sondern vor allem im Interesse Ihres Kindes, wenn Sie auf dessen Ausbildung - ob in der Schule oder in einer Berufsausbildung - achten. Denn nur so ist für Ihr Kind ein dauerhaftes eigenständiges Bleiberecht möglich.

Für weitere Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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FARANG 06-2013

Geplante Änderung des Aufenthaltsgesetzes

1. Übergangsregelung bei der Niederlassungserlaubnis für Ehegatten Deutscher

In der letzten Ausgabe des FARANG haben wir über die beabsichtigte Änderung des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) für ausländische Ehegatten Deutscher berichtet.

Nach der neuen Regelung kann eine mit einem Deutschen verheiratete Thai nur dann nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweist.

Allerdings wird diese neue, strenge Regelung nicht für die Thais gelten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Besitz einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG waren. D.h. alle Thais, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung geheiratet und eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben, können nach den bisher geltenden Voraussetzungen die Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels beantragen.

Hierzu reicht es aus, wenn sich der/die Thai auf einfache Art in deutscher Sprache (Sprachniveau A1) verständigen kann.

2. Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige

Nach dem bisher geltenden Recht haben die Familienangehörigen ausländischer Ehepartner erst nach zwei Jahren freien Arbeitsmarktzugang. Zuvor ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, welche nur unter bestimmten, engen Voraussetzung erteilt werden kann. Heiratet also eine hier rechtmäßig lebende Thai einen thailändischen Mann, kann dieser erst zwei Jahre nach der Familienzusammenführung eine Arbeitsgenehmigung erhalten, die unabhängig von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist.

Mit der neuen Regelung des § 27 Aufenthaltsgesetz wird dem nachziehenden Ehegatten sofort nach der Einreise ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt. Die Arbeitserlaubnis steht allen Familienangehörigen von Ausländern zu. Damit wird es allen Familienangehörigen in gleicher Weise ermöglicht, durch eigene Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können.

Für weitere Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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FARANG 05-2013

Deutsche Rente für Thais wegen Kindererziehung

Prinzipiell bekommt man von der Deutschen Rentenversicherung nur Rente, wenn man selbst entsprechende Beiträge eingezahlt hat. Eine Ausnahme kann aber zum Beispiel die Zuteilung von Rentenpunkten nach einer Ehescheidung oder aber die Anerkennung von Kindererziehungszeiten sein. Voraussetzung für Letzteres ist, dass man das Kind in Deutschland erzieht und mit ihm gemeinsam hier lebt und selbst noch keine Alters- oder Beamtenversorgung bezieht. Leibliche Eltern sind ebenso berechtigt wie Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern, unter Umständen auch Großeltern oder andere Verwandte. Bei Lebenspartnern gibt es weitere Besonderheiten. Außerdem muss man als Ausländer einen sog. zukunftsoffenen Titel besitzen, also ein dauerhaftes Bleiberecht.

Die Rentenbeiträge werden dann vom Staat bezahlt. Für Kinder, welche vor 1992 geboren wurde, 12 Monate lang, für Kinder ab 1992 sogar 36 Monate. Dies kann später pro Kind die Rente um 24 EUR (Geburten vor 1992) bis zu 84 EUR (Geburten nach 1992) pro Monat erhöhen. Für 4 Kinder gibt es so z.B. bis zu 330 EUR mehr Monatsrente.

Voraussetzung ist allerdings, dass man insgesamt 60 Beitragsmonate in der Deutschen Rentenversicherung hat. Das heißt, bei 2 Kindern hat man bereits einen Anspruch auf diese höhere Rente, da ja 72 Beitragsmonate vom Staat gezahlt werden. Wer nur ein Kind und keine weiteren Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, zum Beispiel, weil er sich als Selbständiger privat rentenversichert hat, kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Renteneintrittsalter freiwillig Beiträge nachzahlen, um an die Rente wegen Kindererziehungszeiten zu gelangen. Die monatlichen freiwilligen Beiträge liegen 2013 zwischen 85,05 EUR und 1096,20 EUR, den Betrag kann man selbst bestimmen. Mit diesen sichert man sich nicht nur seinen Rentenanspruch auf Kindererziehungszeiten, sondern auch eine höhere Rente.

Diese Rente kann dann auch ins Ausland gezahlt werden, wenn man im Rentenalter z.B. nach Thailand verzieht. Für die Rente aus Kindererziehungszeiten wird allerdings ein Abschlag von 30% berechnet, ebenso wie für eine selbst verdiente Rente. Ohne Abschlag gezahlt werden nämlich nur Halbwaisen- und Witwenrenten, wenn diese vom deutschen oder aus einem EU-Land stammenden Ehemann erwirtschaftet wurde.

Nicole Beier, Fachanwältin für Sozialrecht.

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FARANG 04-2013

Gesetzesänderung geplant:

Sprachkenntnisse B1 werden auch bei Deutsch-Ehe für eine Niederlassungserlaubnis erforderlich

Seit dem 08. Februar 2013 liegt der Bundesregierung ein Gesetzesentwurf vor, der Änderungen im Aufenthaltsrecht vorsieht, durch die auch viele ThailänderInnen in Deutschland betroffen sein werden.

Von besonderer Bedeutung für thailändische Ehepartner eines bzw. einer deutschen Staatsangehörigen sind die Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes (Niederlassungserlaubnis) nach § 28 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Bisher wird für die Erteilung einer solchen Niederlassungserlaubnis neben weiteren Voraussetzungen wie der Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und ausreichenden Rentenanwartschaften verlangt, dass sich der ausländische Ehepartner zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, was dem Niveau des Sprachzertifikats A1 entspricht. Schon dieses Sprachniveau stellt so manche Ehefrau beim Nachzug zu ihrem Partner nach Deutschland auf eine harte Probe.

Durch den neuen Gesetzesentwurf soll der § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG dahingehend geändert werden, dass der ausländische Ehepartner über ein höheres Sprachniveau, d.h. sogenannte ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (entspricht dem Sprachzertifikat B1) verfügen muss. Ohne den Nachweis solcher Sprachkenntnisse durch ein entsprechendes Zertifikat oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs besteht dann kein Anspruch mehr auf eine Niederlassungserlaubnis.

Hierdurch sollen die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis insgesamt vereinheitlicht werden. Die bisherige Privilegierung für ausländische Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen fällt dadurch weg.

Bisher handelt es sich noch um einen Gesetzesentwurf, der erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten würde und bis dahin noch abgeändert werden kann. Es ist aber zu erwarten, dass die Neuregelung für die geforderten Sprachkenntnisse wie geplant Gesetzeskraft erhält.

In der Praxis bedeutet dies, dass thailändische Ehepartner ohne Vorlage des Sprachzertifikats B1 oder eines Abschlusszertifikates eines Integrationskurses nur noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist selbstverständlich möglich, jedoch nur wenn die Voraussetzungen hierfür auch weiterhin vorliegen.

Wir benachrichtigen Sie natürlich über die weitere Entwicklung zu diesem Thema.

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FARANG 03-2013

Abhilfe gegen die zu strenge Anwendung des Visakodex durch die Deutsche Botschaft

Seit längerer Zeit ist zu beobachten, dass die Vergabe von Schengenvisa für Deutschland durch die deutschen Landesbotschaften - insbesondere die deutsche Botschaft in Bangkok - an immer striktere Voraussetzungen geknüpft wird. Hier ist die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft nach Ablauf des Visums besonders hervorzuheben. So wird häufig der Antrag auf ein Visum für eine Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten auch dann wegen fehlender Rückkehrbereitschaft abgelehnt, wenn die Antragsteller eine Verwurzelung im Heimatland durch minderjährige Kinder, eine Festanstellung oder den Besitz von eigener Immobilie nicht nachweisen können.

Früher war es bei einer solchen Ablehnung der Visumserteilung ratsam, einen neuen Antrag mit entsprechenden Nachweisen für die vorhandene Verwurzelung in der Heimat zu stellen. Von einer Klage war abzuraten, weil das entsprechende Klageverfahren sehr langwierig ist und daher für die Erreichung des Zieles einer schnellen Visumsvergabe nicht geeignet war, außerdem waren die Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen, da die Rechtsprechung den Standpunkt der Behörden teilte.

Aktuell macht sich jedoch eine positive Entwicklung in der Rechtsprechung bemerkbar. Eine Thai, die zwei minderjährige Kinder, feste Arbeit und ein eigenes Haus vorweisen konnte, erhob im Jahr 2012 Klage vor dem allein hierfür zuständigen Verwaltungsgericht Berlin, nachdem die deutsche Botschaft in Bangkok sowohl ihren Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums, als auch später die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Remonstration abgelehnt hatte.

Das Verwaltungsgericht Berlin ließ die Klage zu und gewährte der Klägerin darüber hinaus auch Prozesskostenhilfe. Es ist der Auffassung, dass der Antrag der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Klärung der streitentscheidenden Rechtsfrage, ob die strenge Vorgehensweise durch die deutsche Botschaft gegen Europarecht in Form des Visakodes verstößt, wurde der Europäische Gerichtshof angerufen und das Klageverfahren in Deutschland bis zu einer Entscheidung durch das europäische Obergericht ausgesetzt. Der Europäische Gerichtshof wird sich nun unter anderem mit der Frage beschäftigen, ob es rechtmäßig ist, wenn die deutschen Behörden den Antragstellern auch ohne begründete Zweifel unterstellen, sie würden nicht mehr in die Heimat zurückkehren und das entsprechende Visum nicht erteilen. Möglicherweise müssen die Botschaften nach dem Visakodex zwingend das Visum erteilen, wenn alle geforderten Voraussetzungen von den Antragstellern erfüllt werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin beanstandete außerdem, dass sich aus dem Ablehnungsbescheid des Visumsantrages der Klägerin nicht klar ergibt, welche Anforderungen an den Nachweis der Rückkehrbereitschaft durch die deutsche Botschaft gestellt wird. Nach Ansicht des Gerichtes entstünde der Eindruck, die deutsche Botschaft lehne trotz eindeutig für eine Rückkehrbereitschaft sprechender Anhaltspunkte wie Kinder, Arbeit und Haus beliebig ab.

Nun ist es anhand dieser erfreulichen Entwicklung in ähnlich gelagerten Fällen ratsam, bei mehrmaliger Ablehnung der Erteilung des Schengenvisums vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu klagen. In vielen dieser Fälle wird dies die einzige Möglichkeit sein, ein Schengenvisum für Deutschland zu erhalten. Wie bereits gesagt, wird zur Führung solcher Prozesse bei festgestellter Mittellosigkeit des Antragsstellers Prozesskostenhilfe gewährt. Der einzige Wehrmutstropfen: das Gerichtsverfahren kann bis zu einem Jahr dauern.

Rechtsanwältin Yevgeniya Yarnovska

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FARANG 02-2013

Anfechtung eines zwischen einer Thailänderin und einem Deutschen geschlossenen Ehevertrages

Häufig wird vor einer Eheschließung zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer thailändischen Staatsangehörigen ein Ehevertrag abgeschlossen. In einem solchen Ehevertrag werden für den Fall der Scheidung der Ehe die Scheidungsfolgen, wie der nacheheliche Unterhalt, der während der Ehe geltende Güterstand und der Versorgungsausgleich - Ausgleich der während der Ehe gezahlten Rentenbeiträge - geregelt.

In manchen Eheverträgen werden jedoch für den Fall der Scheidung sowohl der nacheheliche Unterhalt als auch der Ausgleich der Rentenbeiträge vollständig ausgeschlossen und eine Gütertrennung vereinbart, was in der Regel zu Lasten der thailändischen Ehefrau geht.

Wurde ein solcher Ehevertrag bereits abgeschlossen, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, diesen anzufechten.

Besonders in den Fällen, in denen die thailändische Frau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages von dem künftigen deutschen Ehemann schwanger war und damit auf die Eheschließung in einem besonderen Maße angewiesen war, muss das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Ehevertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle unterziehen. Dabei sind für das Gericht die Vermögens- und Einkommenssituation der schwangeren Frau, ihre beruflichen Qualifikationen und Perspektiven entscheidend.

Die Anfechtung des Ehevertrages hat zumindest dann Aussicht auf Erfolg, wenn die thailändische Frau erst vor kurzem nach Deutschland eingereist ist, keine Deutschkenntnisse und auch keine Ausbildung hat und über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.

Da der deutsche Ehemann in der Regel stabile Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sein ganzes soziales Umfeld in Deutschland hat, befindet sich die thailändische Frau ihm gegenüber beim Abschluss des Ehevertrages in einer unterlegenen Situation, in der sie sich gezwungen sieht, den für sie ungünstigen Ehevertrag abzuschließen.

Befindet sich die Frau in einer derart unterlegenen Situation, so wird sie durch den im Ehevertrag enthaltenen kompletten Ausschluss der Scheidungsfolgen insgesamt benachteiligt. In diesem Falle kann der Ehevertrag vom Gericht als nichtig angesehen werden, weil er in seiner Gesamtheit wegen der starken Benachteiligung der Ehefrau und der Nichtberücksichtigung ihrer Interessen gegen die guten Sitten verstößt.

Wenn Sie Fragen in Bezug auf den Abschluss oder die Anfechtung eines Ehevertrages haben oder die Unterstützung eines Anwalts brauchen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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FARANG 01-2013

Reform des Sorgerechts im Jahr 2013:

Eine Stärkung der Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder

In Deutschland gibt es immer mehr Kinder, die außerhalb der Ehe geboren werden. Schätzungen zu Folge beläuft sich ihre Zahl auf etwa 1/3 aller Neugeborenen. Der Grund hierfür liegt in der Zunahme von Scheidungen im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts. Außerdem werden Kinder immer häufiger auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren. Anders noch als vor etwa 50 Jahren wird die außereheliche Geburt eines Kindes gesellschaftlich nicht verachtet. Im Gegenteil: sie ist weitgehend akzeptiert. Zum Glück, denn aus Sicht des Kindes spielt es keine Rolle, ob es in einer Ehe oder einer ehelichen Lebensgemeinschaft geboren worden ist. Es will glücklich sein, am liebsten mit beiden Eltern.

Das Gesetz wird diesem Wandel durch eine im Jahr 2013 anstehende, grundlegende Reform des Sorgerechts Rechnung tragen. Das Parlament diskutiert das Gesetz bereits. Es wird zu einer Angleichung der Sorgerechtsregelung bei ehelichen und nichtehelichen Kindern kommen, was mit einer Stärkung der Rechte von nichtehelichen Kindesvätern einhergeht. Die Neuerung musste erfolgen, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2009, und das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 das bisherige Sorgerechtssystem als nicht mit den Rechten von Vätern für vereinbar erklärten.

Das bisherige Sorgerecht sah nämlich eine klare Trennung des Sorgerechts bei Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern vor. Der Vater und die Mutter erhielten mit der Geburt eines Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren. Waren sie dies nicht, und ist das Kind außerhalb einer Ehe geboren, erhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht konnte der Vater nur dann erhalten, wenn die Mutter mit ihm erklärte, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen (Sorgeerklärung) - oder wenn beide heirateten. Eine ursprüngliche Alleinsorge des Vaters gab es nicht. Er konnte die Alleinsorge nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen erlangen. Damit hatte die nichtverheiratete Mutter gegenüber dem Vater eine sehr starke Stellung. Denn ohne ihre Zustimmung konnte der Kindesvater sie nicht zur gemeinsamen Sorge zwingen.

Genau dies soll sich durch das neue Gesetz ändern. Zunächst wird es aber beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bei der außerehelichen Geburt eines Kindes bleiben. Denn die Mutter ist die einzige sichere Person, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet. Allerdings, und das ist die Neuerung, wird der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht auch "gegen" den Willen der Mutter erzwingen können. Entscheidend für die Übertragung der gemeinsamen Sorge ist das Wohl des Kindes. Ihm muss es gut gehen. Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf kann der Vater einen Antrag beim Gericht stellen. Die Mutter hat dann die Gelegenheit innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen. Äußert sie sich nicht zu dem Antrag des Vaters oder trägt sie etwas vor, das nichts mit dem Wohl des Kindes zu tun hat, entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung. Nur wenn die Mutter Gründe äußert, die aus Sicht des Kindes der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Das ist eine bedeutende Änderung. Die Übertragung der gemeinsamen Sorge kann also auch ohne Anhörung der Mutter erfolgen.

Diese Regelung ist noch nicht Gesetz. Es ist nur ein Vorschlag der Regierung, welches das Parlament noch ändern kann. Sicher ist aber, dass Väter nichtehelicher Kinder nach der Reform stärkere Rechte als zuvor haben werden.

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FARANG 12-2012

Änderungen im § 21 AufenthG

Erfreuliche Nachricht für ausländische Unternehmer, die nach Deutschland kommen wollen, um als Selbständige zu arbeiten oder eine Firma zu gründen:

§ 21 AufenthG, für diese Fälle, wurde zum Vorteil solcher Antragsteller verändert. So wird statt des übergeordneten wirtschaftlichen Interesses nur noch einfaches wirtschaftliches Interesse verlangt, auch das besondere örtliche Bedürfnis wurde durch einfaches örtliches Bedürfnis ersetzt. Die Voraussetzung der gesicherten Finanzierung der Geschäftsidee ist zwar immer noch ein Muss für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG, jedoch müssen nach neuer Fassung weder 250.000,- Euro investiert noch fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

Die Prognose bezüglich des Erfolgs einer Firma wird nach einem Punktesystem geprüft. Werden 12 Punkte erreicht, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 zu erteilen, erreicht man acht Punkte, soll noch mal genau geprüft werden. So wird jeweils ein Punkt für Investitionen ab 25.000,- Euro vergeben, für weitere angefangenen 25.000,- Euro kommt ein Punkt dazu. Weitere Punkte werden für unter anderem eine Schaffung von Arbeitsplätzen, zukunftsorientierte Berufszweige (z.B. Biotechnologie) und fachliches Können im geplanten Vorhaben vergeben. Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG können Unternehmensgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler, Geschäftsführer sowie gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit sie unternehmerische Verantwortung tragen, beantragen.

Geschäftsführer und andere gesetzliche Vertreter können nur dann mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21 rechnen, wenn der Antragsteller ein jährliches Einkommen von 24.000,- Euro netto und abzüglich der Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verdient oder glaubhaft vorrechnet. Die Antragsteller, die ein neues Gewerbe gründen, müssen nach der Antragstellung bei der Auslandsvertretung unbedingt u.a. einen Businessplan einreichen. Antragsteller ab dem 45. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung, müssen eine Versorgung im Alter nachweisen (z.B. private Ersparnisse, Abschluss einer privaten Rentenversicherung).

Völlig neu ist der § 21 Abs. 2 a AufenthG. Antragsteller hier sind Hochschulabsolventen, Forscher oder Wissenschaftler. Die in Deutschland geplante Tätigkeit muss mit dem Hochschulabschluss des Antragstellers zusammenhängen. Auch hier braucht man ab 45 Jahren eine angemessene Altersversorgung.

Die Niederlassungserlaubnis wird dem Antragsteller nach § 21 dann unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 (Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren) erteilt, wenn dieser seit drei Jahren mit Aufenthaltserlaubnis § 21 Abs. 1 in Deutschland und erfolgreich ist, sowie genug verdient (Prüfungsbericht des Steuerberaters vorlegen, mindestens 24.000,- Euro netto ohne Krankenversicherungsbeiträge). Die Geschäftsidee muss im Ergebnis zum Erfolg geführt haben.

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FARANG 11-2012

Was man als Beschuldigter oder Zeuge unbedingt wissen sollte!

Schweigerechte im Strafverfahren

Im Strafverfahren unterscheidet man zwischen den Beschuldigten und den Zeugen. Zeuge ist jeder, der nicht Beschuldigter ist. Beschuldigter ist derjenige, gegen den ermittelt wird und ihm auch eröffnet wird, dass er Beschuldigter ist.

Weiterhin wird unterschieden zwischen Angaben zur Person und Angaben zur Sache: Sowohl Zeugen als auch Beschuldigte müssen in jedem Verfahrensstadium Angaben zur Person machen, also auch gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person sind:

- Name
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Anschrift und Beruf

Angaben zur Sache muss der Beschuldigte in keiner Lage des Verfahrens machen. Darüber ist er zu belehren. Sein Schweigen darf nicht als Nachteil gewertet werden. Der Zeuge muss, im Gegensatz zu dem Beschuldigten, immer aussagen, außer bei der Polizei oder weil der Zeuge ausnahmsweise ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, z.B. als Ehefrau, Ex-Frau, Kinder und Verlobte und Verwandten 1. Grades.

Daraus ergibt sich: Niemand - weder der Beschuldigte noch der Zeuge - muss vor der Polizei Angaben zur Sache machen. Niemand ist verpflichtet, einer Ladung zur polizeilichen Vernehmung Folge zu leisten.

Die Ausübung des Schweigerechts wird weder dem Zeugen noch dem Beschuldigten nachhaltig angelastet, auch wenn die Polizeibeamten das immer wieder behaupten. Ganz im Gegenteil: mit dem Schweigen gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Sache zu bedenken und ggf. vor einer Aussage anwaltlichen Rat einzuholen.

Ein wichtiges Beispiel für Schweigen ist z.B.: Es kommt öfters vor, dass die Ausländerbehörde den Eheleuten nicht glaubt, dass sie wirklich eine Ehe führen, sondern nur verheiratet sind, um in Deutschland einen Aufenthaltsrecht zu erhalten, sog. "Scheinehe". Um das zu beweisen, bittet die Ausländerbehörde die Polizei im Wege der Amtshilfe die Wohnung der Eheleute aufzusuchen und zu schauen, ob sie wirklich zusammenwohnen. Hier ist es sehr wichtig zu wissen:

- Schweigen! Kein Wort zur Polizei!
- wenn Polizei an die Haustür klingelt: Tür aufmachen, ABER nicht reinlassen!!!! Oder die Tür erst gar nicht aufmachen!!!!
- Rechtsanwältin anrufen! Rechtsanwältin Ronasig

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FARANG 10-2012

Einschränkung des Spracherfordernisses beim Nachzug zu Deutschen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Anfang September 2012 entschieden, dass der Nachweis eines Sprach-A1-Zertifikats beim Nachzug eines Ausländers zu seinem deutschen Ehegatten nur eingeschränkt gilt.

Wenn man mit einem Deutschen verheiratet war, musste man bisher bei der Beantragung des Visums bei den deutschen Botschaften immer das A1-Sprach-Zertifikat vorlegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt aber entschied, reicht für die Visumserteilung bereits aus, wenn man nachweisen kann, dass Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.

Weil einem Deutschen nicht zugemutet werden kann, seine Ehe im Ausland auszuleben, verlangt es die Verfassung, dass eben nur jene zumutbaren Bemühungen zum Spracherwerb von den deutschen Botschaften verlangt werden dürfen, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum ohne bestandene Deutschprüfung zu erteilen.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten.

Die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt also zu einer erheblichen Erleichterung für die Visumserteilung zum Ehegattennachzug, da nunmehr u.U. die alleinige Kursteilnahme und die Versuche, die Prüfung zu bestehen, ausreichen können und nicht stets der erfolgreich bestandene A1-Sprachtest vorausgesetzt wird.

Haben Sie weitergehende Fragen zu den Ihren Einzelfall betreffenden Spracherfordernissen für die Einreise nach Deutschland, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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FARANG 09-2012

Änderung der Voraussetzung für die Prozesskosten- und Beratungshilfe

(Gesetzentwurf)

Personen mit geringen Einkünften können grundsätzlich im Rahmen der staatlichen Prozesskosten- und Beratungshilfe die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Da jedoch die Ausgaben der Länder hierfür in den letzten Jahren gestiegen sind, hat das Bundesministerium der Justiz nunmehr einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskosten- und Beratungshilferechts vorgelegt. Der Entwurf sieht einige entscheidende Einschränkungen bei der Gewährung von Prozesskosten- und Beratungshilfe vor.

So werden die Freibeträge der Erwerbstätigen und für den Ehepartner erheblich gesenkt. Dies würde zu einer Senkung der Anzahl der erwerbstätigen Mandanten führen, die Recht auf Prozesskostenhilfe hätten. Außerdem werden öfter die von der Staatskasse verauslagten Prozesskostenhilfegebühren in höheren Raten als zuvor zurückzuzahlen sein. Die Dauer der möglichen Ratenzahlung soll auch erhöht werden, von 48 auf 72 Monatsraten. Das bedeutet, dass nunmehr ein großer Teil der erhaltenen Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muss.

In dem neuen Gesetzesentwurf ist auch geregelt, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe widerrufen werden soll, wenn die Partei durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt hat. Das Erlangte muss dann für die Rückzahlung der Prozesskosten eingesetzt werden.

Nach dem neuen Gesetzesentwurf gibt es auch diverse prozessuale Änderungen. So sollen z.B. künftig die Rechtspfleger (und nicht die Richter) die Überprüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse vornehmen. Angesichts der Überlastung der Rechtspfleger dürfte dies zur Verzögerung der Bearbeitungsdauer führen.

Das Gericht soll nunmehr auch selbst Auskünfte bei den Behörden über die Partei einholen und sogar einen Gerichtstermin zur Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei anordnen, bei dem sogar Zeugen vernommen werden können.

Eine wichtige Änderung betrifft das Scheidungsverfahren. Bislang kann sich jeder Antragsgegner einen Rechtsanwalt nehmen und dafür Prozesskostenhilfe beantragen. Künftig sollen Antragsgegner nur in komplizierten oder strittigen Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommen.

Ob das Gesetz in der derzeit vorgeschlagenen Fassung zu Stande kommt, bleibt abzuwarten.

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FARANG 08-2012

Zum 1. August 2012 tritt das Gesetz über die "Blaue Karte" in Kraft

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Mit der Blauen Karte wird ein neuer, unbürokratischer Zugang für Akademiker und vergleichbar qualifizierte nichteuropäischer Ausländer zum deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme ausländischer Studenten nach Studienabschluss an einer deutschen Hochschule verbessert. Kernvorschrift ist der neue § 19a Aufenthaltsgesetz.

Voraussetzungen

Die Blaue Karte können Hochschulabsolventen aus Nicht-EU-Staaten erhalten, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland vorlegen und mehr als 44.800 Euro pro Jahr Gehalt verdienen. In Berufen, in denen bereits jetzt Fachkräftemangel herrscht, muss das Jahresgehalt sogar nur 34.944 Euro betragen. Als solche Berufe gelten insbesondere Ingenieure, Ärzte und akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Sechs Monate Aufenthalt für die Arbeitssuche

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das neu geschaffene sechsmonatige Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche, das gut ausgebildeten Akademikern aus dem Ausland einen stärkeren Anreiz bieten soll, Karrierechancen in Deutschland wahrzunehmen.

Gültigkeitsdauer

Die Blaue Karte wird zunächst für vier Jahre erteilt. Liegt ein für weniger als vier Jahre befristeter Arbeitsvertrag vor, wird die Blaue Karte für die Dauer des Vertrages plus drei Monate erteilt.

Niederlassungserlaubnis

Nach bereits 33 Monaten ist der Erhalt der Niederlassungserlaubnis möglich. Bei Deutsch-Kenntnissen auf dem Niveau B1 erhalten Inhaber der Blauen Karte sogar bereits nach 21 Monaten eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Neuerungen für Studierende und Absolventen

Ausländische Studenten sind nach den neuen Regelungen berechtigt, eine Beschäftigung beziehungsweise studentische Nebentätigkeit im Umfang von 120 ganzen oder 240 halben Tagen auszuüben - bislang lag die erlaubte Grenze bei 90 ganzen beziehungsweise 180 halben Tagen.

Die Suchphase, in der sich ausländische Studenten nach ihrem in Deutschland erreichten Studienabschluss um eine ihrem Ausbildungsgrad entsprechende Beschäftigung im Inland bemühen können, wird auf 18 Monate erweitert.

Familiennachzug

Im Rahmen des Familiennachzugs erhalten Familienangehörigen von Ausländern, die im Besitz einer Blauen Karte sind, eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum der Gültigkeit der Karte. Die nachziehenden Familienangehörigen haben das uneingeschränkte Recht zur Erwerbstätigkeit.

Wir beraten Sie gern eingehend über die Möglichkeit eines Aufenthaltes nach den neuen gesetzlichen Regelungen.


FARANG 07-2012

Kindesunterhalt nach deutschem Recht für Kinder in Thailand

Wie erhält ein deutsch-thailändisches Kind, das in Thailand lebt, von seinem deutschen Vaters Unterhalt?

Um bei einem deutschen Gericht ein Verfahren zur Zahlung des Unterhaltes einleiten zu können, benötigen Sie zwingend einen deutschen Anwalt. Was ist zu tun, wenn Sie sich einen Anwalt nicht leisten können? Falls Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, Ihren Prozess selbst zu finanzieren, dann kann der Anwalt für Sie die sogenannte Prozesskostenhilfe bei Gericht beantragen. Diese wird für den Fall der Mittellosigkeit und für eine voraussichtlich erfolgreiche Klage gewährt werden.

Ihre Klage wird dann erfolgreich sein, wenn alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindesunterhalt vorliegen.

Unterhalt kann zunächst vom rechtlichen Vater oder von der Mutter des Kindes verlangt werden. Waren die beiden Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt der Ehemann bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung automatisch als Vater des Kindes. Waren die Eltern des Kindes zur Geburt nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft anerkannt haben oder ein Gericht muss die Vaterschaft festgestellt haben. Die Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Vater bzw. die Mutter muss leistungsfähig sein. Das heißt, ihm/ihr müssen von seinem/ihrem Einkommen nach Zahlung des Unterhalts, wenn er/sie arbeitet, nach Abzug der finanziellen Belastungen 950 Euro bzw. wenn er/sie nicht arbeitet - also z.B. Rentner ist - mindestens 750 Euro verbleiben.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich im Allgemeinen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In dieser ist festgelegt, wie viel ein Kind in einem bestimmten Alter von seinem Vater/Mutter mit einem bestimmten Einkommen als Unterhalt verlangen darf. Von diesem Tabellenbetrag wird die Hälfte des bezahlten Kindergeldes (zur Zeit 184 Euro - also 92 Euro) abgezogen. Der sich nun ergebende Betrag ist der Unterhalt, der an ein Kind, welches in Deutschland lebt, von seinem Vater/Mutter als Unterhalt zu zahlen ist.

Dazu ein kleines Beispiel: Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind von 7 Jahren und ist inzwischen geschieden. Der Mann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro. Falls die Ehefrau von ihm auch Unterhalt erhält, beträgt der Unterhalt fürs Kind 374 Euro im Monat.

Lebt das Kind jedoch in Thailand wird dieser Betrag nicht vollständig ausgezahlt, sondern es findet eine Anpassung an die thailändischen Lebensverhältnisse statt. Je nach Wohnort des Kindes in Thailand kann dieser Abzug zwischen ca. 20 und 60 Prozent liegen. In unserem obigen Beispiel läge der Unterhalt zwischen ca. 300 Euro und 150 Euro. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Gerichte zwei verschiedene Berechnungsmethoden anwenden und deshalb die hier erwähnten Abzüge nur Überschlagsbeträge zu Ihrer Orientierung darstellen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Unterhalt Ihres Kindes und dessen gerichtlicher Durchsetzung haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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FARANG 06-2012

Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Volljährigkeit

Ihr damals minderjähriges Kind ist mit Ihnen nach Deutschland gekommen bzw. Ihnen nachgezogen. Jetzt wird es volljährig und muss auf eigenen Beinen stehen. Sein Aufenthalt hängt nicht mehr von Ihrem ab. Was nun? Welche Voraussetzungen muss das Kind erfüllen, um ein eigenständiges von dem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sorgeberechtigten Elternteil unabhängiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erlangen?

Wie meist im deutschen Rechtssystem, hängt das von dem Einzelfall ab, d.h. vom individuellen Lebens- und Entwicklungsweg Ihres Kindes. Ist Ihr Kind in sehr frühem Alter nach Deutschland eingereist, d.h. ist es schon 10 bis 15 Jahre in der Bundesrepublik, kann es als "faktischer Inländer" ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen, ohne dass es nachweisen muss, dass es genug Geld verdient. "Faktischer Inländer" ist das Kind, wenn es über viele Jahre in Deutschland ist, und sich nach all diesen Jahren derartig persönlich und sozial hier in Deutschland verwurzelt hat, dass eine Entwurzelung aus Thailand festzustellen ist. Spricht es Deutsch besser als Thai; ist es hier in Deutschland gesellschaftlich stark eingebunden bspw. in einem Beruf, durch Vereinstätigkeiten oder in sonstigen kulturellen Einrichtungen, kann von einem "faktischen Inländer" gesprochen werden. Allerdings ist zumindest die Berliner Ausländerbehörde sehr streng bei der Annahme eines "faktischen Inländers".

Erfüllt Ihr Kind diese Voraussetzungen nicht, so muss es nach Eintritt der Volljährigkeit ausreichend verdienen, um ein eigenes Aufenthaltsrecht zu bekommen. Der deutsche Gesetzgeber will vermeiden, dass Ausländer die öffentlichen Kassen belasten, aus diesem Grund muss das Kind die volle wirtschaftliche Integration in Deutschland nachweisen. Es muss also entweder eine Arbeit finden, durch die es genug verdient, allein der Nachweis von Bewerbungsbemühungen reicht hierfür meist nicht aus. Oder es fängt eine Berufsausbildung oder ein Studium an. Selbst die Nachholung des Abiturs, so es denn keins hat, wird auch akzeptiert.

Die Ausländerbehörde verlängert dann in der Regel den Aufenthalt zwischen 1 - 3 Jahren, je nach dem, wie gefestigt ihr der Arbeits- bzw. der Ausbildungsplatz des Kindes erscheint.

Ist Ihr Kind bereits 5 Jahre in Deutschland und hat es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, dann besteht die Möglichkeit, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungserlaubnis) zu erhalten, wenn ein regulärer Integrationsverlauf nachgewiesen wird (bspw. durch Schulbesuch). Ist Ihr Kind bereits volljährig und 5 Jahre in Deutschland, so bekommt es eine Niederlassungserlaubnis, wenn es ausreichend verdient oder eine schulische/berufliche Ausbildung macht und ein B1-Sprachzertifikat besitzt.

Sollten Sie weitere Fragen zum Nachweis der wirtschaftlichen Integration und dem Aufenthalt Ihres Kindes haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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FARANG 05-2012

Neue Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg:

Nun auch Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ohne Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung möglich

Bisher war es - zumindest wenn man im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Berlin wohnte - nicht möglich eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn man krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, ein entsprechendes Verfahren zur Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Deutschen Rentenversicherung aber noch nicht abgeschlossen war. Es interessierte die Ausländerbehörde nicht, ob schon Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vorlagen, die die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Solange das Rentenverfahren noch lief, blieben Anträge auf einen unbefristeten Aufenthalt erfolglos. Diese - im Übrigen gegen das Gesetz verstossende - Verwaltungspraxis wurde nun durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin ein Ende bereitet. Hierin stellt das Gericht fest, dass in jedem Fall geprüft werden muss, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG vorliegt. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Ausnahmeregelung das Ziel, auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung und damit weitere Integrationsmöglichkeit zu bieten und eben nicht zu benachteiligen, wenn sie auf Grund ihrer Erkrankung nicht bzw. nicht in Vollzeit arbeiten können.

Was haben Sie also zu beachten, wenn Sie in der beschriebenen Situation sind und einen Antrag auf unbefristeten Aufenthalt stellen möchten:

Hilfreich ist es nach wie vor, wenn das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet ist. Dann gibt es nämlich schon die oben erwähnte Begutachtung durch den sozialmedizinischen Dienst, welche von der Ausländerbehörde nicht grundlegend angezweifelt werden darf. Kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass Sie nur noch in der Lage sind, zwischen 3 und 6 Stunden täglich (sogenannte Teilerwerbsunfähigkeit) oder noch nicht einmal mehr drei Stunden pro Tag (sogenannte Erwerbsunfähigkeit) arbeiten zu können und wird dieser Zustand voraussichtlich länger als 6 Monate anhalten, ist es ausreichend für die Begründung eines Ausnahmetatbestandes und so für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Fachärztliche Atteste, die dies bestätigen, sind ebenfalls von Nutzen.

Da die genannte Rechtsprechung jedoch noch sehr frisch ist und die genannten ärztlichen Gutachten auf ihre Tauglichkeit für einen Antrag auf unbefristeten Aufenthalt überprüft werden müssen, ist hier die Einholung anwaltlicher Beratung dringend empfohlen. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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FARANG 04-2012

Kosten für zivilrechtliche Streitigkeiten sind auch für Private steuerlich absetzbar

Die Kosten für einen Zivilrechtsstreit jedweder Art (Familienrecht, Vertragsrecht, Nachbarschaftsrecht, Schadensrecht etc.) sind nun erleichtert von der Steuer absetzbar, wie der Bundesfinanzhof bereits mit einem Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) feststellte!

Bisher war es sehr problematisch, die Kosten für Zivilprozesse als sog. außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz absetzen zu können. Zivilprozesse galten quasi als Privatvergnügen, zumal die Kosten ja die unterliegende Partei zu tragen hat (es sei denn, man hat einen insolventen Gegner verklagt und bleibt nun auf den Prozesskosten sitzen oder die Kosten wurde auf beide Parteien verteilt).

Von dieser ursprünglichen Rechtsauffassung rückte der Bundesfinanzhof nun deutlich ab. Hierbei unterschied das Gericht zwischen mutwilligen Prozessen, welche weiterhin nicht absetzbar sind, und notwendiger oder aber zumindest gerechtfertigter Rechtsverfolgung oder Verteidigung. Das heißt, klagt man willkürlich und offensichtlich zu Unrecht, wird man steuerlich weiterhin nicht entlastet. Ist das Ziel einer Klage oder Verteidigung aber legitim und nachvollziehbar, sind die Kosten steuerlich absetzbar, selbst, wenn man den Prozess verliert. Das Finanzamt prüft also gewisse Erfolgsaussichten, was natürlich zu weiteren Problemen führen kann, da man unter Umständen sehr detailliert darlegen muss, warum die Rechtsverfolgung erfolgreich hätte sein können und es dem Finanzamt möglicherweise schwer fallen könnte, dies rechtlich einzuschätzen. Gegebenenfalls landet man dann also mit dieser Frage vor dem Finanzgericht.

Prinzipiell sollte jedenfalls die Möglichkeit, den Prozess zu gewinnen mindestens genauso groß gewesen sein, wie die Möglichkeit, ihn zu verlieren.

Außerdem begrenzt der Bundesfinanzhof die Kosten verständlicherweise auf angemessene Beträge. Das heißt, dass maximal die gesetzlichen Gebühren berücksichtigt werden. Außergerichtliche Kosten sind von diesem Urteil allerdings nicht erfasst und dürften weiterhin sehr schwer absetzbar sein.

Die außergewöhnlichen Belastungen innerhalb eines Steuerjahres müssen zudem eine gewisse Höhe erreicht haben, um geltend gemacht werden zu können. Das heißt, das Finanzamt mutet jedem zu, einen gewissen Betrag im Jahr ohne Absetzungsmöglichkeiten selbst aufzubringen, quasi eine Art Selbstbeteiligung. Die Höhe dieses Betrages variiert nach Familienstand, Steuerklasse und Zahl der Kinder von einem bis sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vgl. § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Nicole Beier, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht.

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FARANG 03-2012

Bald kein Deutsch START A 1 mehr für den Ehegatten- und Familiennachzug notwendig?

Viele thailändische Frauen, die zu ihrem Ehemann nach Deutschland kommen wollen, um hier mit ihm zu leben, haben schon die leidvolle Erfahrung machen müssen, dass man hierfür unbedingt ein Deutsch-Zertifikat START A 1 bei der Botschaft vorlegen muss.

Deutsch ist eine schwere Sprache, und nicht jeder hat das Geld oder die Zeit, einen Sprachkurs zu besuchen. Manchmal scheitert es einfach daran, dass man nicht in der Nähe einer Sprachschule wohnt. Umso unverständlicher ist es, dass das Fehlen des Sprachnachweises einen Ehegattennachzug regelmäßig verhindert. Schließlich kann man ja in Deutschland immer noch Deutsch lernen, ohne von seinem Ehegatten getrennt zu sein.

Diese Ansicht setzt sich auch in der Rechtsprechung durch. Juristisch gesprochen heißt dass: viele deutsche Gerichte - mittlerweile auch das höchste deutsche Gericht - sind der Ansicht, dass die gegenwärtige Gesetzeslage möglicherweise gegen Europarecht als höchstes geltendes Recht verstößt und damit nicht mehr angewendet werden darf. Eine Vorlage dieser Frage dem Europäischen Gerichtshof ist unvermeidbar.

Leider gibt es zu dieser Ansicht noch keine Urteile, auf die man sich gegenüber den beteiligten Behörden berufen kann, und die Gesetze sind noch nicht geändert. Praktisch werden Visumsanträge, die bei der deutschen Botschaft in Bangkok gestellt werden, immer noch abgelehnt, wenn kein START A 1-Zertifikat vorgelegt werden kann. Aber die Chance, gegen eine solche Entscheidung erfolgreich gerichtlich vorzugehen bzw. sich unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes als die der Botschaft weisungsbefugten Behörde außergerichtlich zu einigen, ist jetzt bedeutend höher, auch wenn diese Verfahren natürlich sehr lange dauern.

Was kann man hier als Rechtsanwalt raten: wesentlich schneller und kostengünstiger ist ein Visumsverfahren nach wie vor, wenn man schon in Thailand Deutsch gelernt hat und das START A 1-Zertifikat beim Visumsantrag vorlegen kann. Wenn dies jedoch nicht möglich ist und man sich nicht scheut, den Weg vor Gericht zu gehen, ist auch ohne ein solches Zertifikat der Ehegatten- und Familiennachzug nach Deutschland möglich. Ein solches Verfahren sollte man jedoch - auch auf Grund der sich gerade in der Änderung befindlichen Rechtslage - stets mit anwaltlicher Hilfe betreiben.

Wir beraten Sie hierzu gern.

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FARANG 02-2012

Neue Regelungen im Aufenthaltsrecht für qualifizierte Arbeitnehmer

I. Neu: Blue Card

Derzeit gibt es eine Gesetzesinitiative, die die "Blue Card" als neuen Aufenthaltstitel in das Aufenthaltsgesetz aufnimmt. Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes ist im Februar 2012 zu erwarten.

Die Blue Card würde dann im neu geschaffenen § 19a Aufenthaltgesetz geregelt sein. Voraussetzungen für die Blue Card sind, dass der Ausländer

1. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren Hochschulabschluss besitzt oder mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung nachweist, die mit der akademischen Qualifikation vergleichbar ist

und

2. mindestens ein Jahresbruttogehalt von 44.000 EUR erzielt.

Das Mindestgehalt kann auch bei 33.000 EUR liegen, sofern es sich um die Ausübung eines Mangelberufs handelt, z.B. Arzt, IT-Fachkraft und Naturwissenschaftler.

Ein Ausländer, der zwei Jahre im Besitz der Blue Card ist, hat das Recht auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn er mindestens 24 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine vergleichbare Altersvorsorge gezahlt hat.

II. Neu: Bruttogehalt für die Niederlassungserlaubnis von Hochqualifizierten

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG musste ein hochqualifizierter Ausländer bisher mindestens 66.000 EUR Bruttojahresgehalt erzielt haben. Mit der Gesetzesänderung wird diese Mindestgrenze auf 48.000 EUR herabgesetzt.

Zu beachten ist aber die neue Regelung, dass diese Niederlassungserlaubnis entzogen wird, wenn der Ausländer innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis zum ALG II- oder Sozialhilfeempfänger wird.

III. Neu: schnellere Niederlassungserlaubnis für ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule

Ein ausländischer Absolvent einer deutschen Hochschule erhält die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich, wenn er zwei Jahre gearbeitet hat, mindestens 24 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder für eine vergleichbare Altersvorsorge gezahlt hat und bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis einen Arbeitsplatz hat, der seinem Hochschulabschluss entspricht.

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FARANG 01-2012

Neues Scheidungsrecht ab 21.06.2012

Ab dem 21.06.2012 richtet sich das bei einer Scheidung in Deutschland anzuwendende Recht nicht mehr nach den nationalen Verschriften nach EG BGB, sondern nach den Regeln der europäischen Verordnung Nr. 1259/2010, die sog. Rom III - Verordnung. Dies bringt erhebliche Änderungen mit sich.

Neu ist, dass die Ehegatten ab dem 21.06.2012 stets vereinbaren können, nach welchem Recht ihre Ehe geschieden werden soll. Bislang gilt: Ein Deutscher und eine Thai, die in Deutschland gelebt haben, werden vor einem deutschen Gericht ausschließlich nach deutschem Recht geschieden, mit allen daraus folgenden Konsequenzen, z.B. zwingende Beachtung des Trennungsjahres.

Ab dem 21.06.2012 können Deutsche und Thai in einem vorsorgenden Ehevertrag oder in einer nach der Trennung geschlossenen Vereinbarung bestimmen, dass für ihre Ehescheidung das thailändische Recht gelten soll. Das deutsche Gericht wird dann die Ehe nach thailändischem Recht - also ohne Trennungsjahr - scheiden.

Die Vereinbarung des anwendbaren Rechts wird bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens jedoch frühestens ab dem 21.06.2012 möglich sein.

Wenn sich also zwei Ehegatten jetzt einvernehmlich trennen und geschieden werden wollen, können diese ab dem 21.06.2012 schriftlich vereinbaren, dass sie nach thailändischem Gesetz in Deutschland geschieden werden wollen und sofort danach die einverständliche Scheidung beantragen. Nach jetzigem Recht hingegen müssen die Ehegatten das Trennungsjahr abwarten, da eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht möglich ist.

Die zweite wichtige Änderung betrifft die Ehe zwischen zwei Thais, die in Deutschland leben und hier geschieden werden wollen. Bislang wird die Scheidung in Deutschland nach thailändischem Recht durchgeführt, wenn beide Eheleute die thailändische Staatsangehörigkeit haben. Ab dem 21.06.2012 entscheidet über das anzuwendende Scheidungsrecht der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten. Wohnen beide Thais in Deutschland, gilt ab dem 21.06.2012 die Scheidung nach deutschem Recht. Wegen der schwierigen Scheidungsvoraussetzung empfiehlt es sich bei einer Thai/ Thai Ehe eine entsprechende Vereinbarung zugunsten des thailändischen Rechts zu treffen.

Für weitere Fragen hinsichtlich des neuen Scheidungsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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FARANG 12-2011

"Klosterarbeit" als Aufenthaltszweck

Das Aufenthaltsgesetz sieht die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer Beschäftigung gemäß § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor.

Bei Beantragung dieses Aufenthaltstitel muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden. Die Ausländerbehörde prüft dann, ob für diesen Arbeitsplatz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf.

Die Voraussetzungen hierfür sind erstens, dass der Arbeitsplatz überhaupt gebraucht wird in Deutschland und zweitens, ob die Arbeit nicht von einem Arbeitnehmer, der bereits in Deutschland lebt und arbeiten darf (bevorrechtigter Arbeitnehmer), ausgeführt werden kann (Arbeitsmarktprüfung). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht leicht zu erfüllen, wenn der Ausländer nicht gerade hochqualifiziert ist.

Es gibt aber verschiedene Ausnahmen im Gesetz, wann diese Voraussetzungen nicht geprüft werden. Eine Arbeitsmarktprüfung entfällt zum Beispiel bei Arbeitsplätzen, die vorwiegend gemeinnützig oder religiös begründet sind.

Anerkannt ist zum Beispiel die seelsorgerische Arbeit der Mönche im buddhistischen Kloster. Aber auch andere Arbeiten, die typischerweise zur Ausübung und Umsetzung des buddhistischen Glaubens notwendig sind, sollten unseres Erachtens als religiös begründete Beschäftigungen gelten, zum Beispiel das Übersetzen der buddhistischen Gebetstexte, Meditationen etc. Hierzu gibt es derzeit noch keine (gerichtliche/behördliche) Entscheidungen, aber wir bemühen uns den Anwendungsspielraum der "religiösen Beschäftigungen" zu erweitern.

Der Verzicht der Arbeitmarkprüfung in diesen Fällen macht Sinn. Der Verzicht beruht nämlich auf der Überlegung, dass bei diesen Beschäftigungen, die aus gemeinnützigen und/oder religiösen Gründen erfolgen, keine Störung des deutschen Arbeitsmarkts zu befürchten sind. Typischer Störungsfall ist, dass die Arbeit von einem Ausländer gemacht wird, obwohl es genug bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland gibt, die die Arbeit machen könnten.

Bei gemeinnützigen und religiösen Beschäftigungen geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass es sich um keine typische Arbeit handelt. Der Arbeitnehmer arbeitet in diesem Fall nicht in erster Linie, um Geld für die Sicherung seines Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Der Sinn der Arbeit liegt hier in der Verwirklichung eines gemeinnützigen und religiösen Nutzens.

Wenn ein Arbeitnehmer aus diesem Grund arbeitet, besteht eine sehr persönliche Bindung und Beziehung zu seiner Arbeit. Den normal Arbeitenden hingegen fehlt dieser persönliche Aspekt, der aber vorausgesetzt wird für die religiös begründete Arbeit. Es gibt daher keine Wettbewerbssituation zwischen dem normal Arbeitenden und dem aus religiösen Gründen Arbeitenden. Der deutsche Staat muss daher die bevorrechtigten Arbeitnehmer in diesem Fall nicht davor schützen, dass ausländische Arbeitnehmer ihnen diese Arbeit "wegnehmen".

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

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All unseren Klienten und Lesern wünschen wir Frohe Weihnachten und einen Guten Rutsch ins Jahr 2012!



FARANG 11-2011

Gesetzesänderung:

Verheiratete Thais müssen nunmehr 3 Jahre mit dem Partner leben, um ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in der BRD erwerben zu können

§ 31 Aufenthaltsgesetz ist zum 01.07.2011 geändert worden. Bis zum 30.06.2011 galt: Ein Ausländer, der sein Aufenthaltsrecht wegen eines deutschen Ehepartners hatte, konnte auch nach einer Trennung vom Partner in der BRD bleiben, wenn er mit dem Ehegatten mindestens 2 Jahre in Deutschland zusammengelebt hatte.

Seit dem 01.07.2011 wurde diese Mindestdauer der Ehe erhöht. Jetzt kann nach der Trennung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehe beansprucht werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Die Gesetzesänderung kann für viele verheiratete Thais gravierende Konsequenzen haben, da eine Übergangsregelung nicht vorgesehen ist.

Die Ausländerbehörde Berlin hat bereits die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt unter Berufung auf das neue Gesetz und zwar auch bei Thais, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes 2 Jahre mit ihrem Lebenspartner gelebt bzw. sich bereits getrennt haben.

Nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 soll auf Ausländer, welche den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 gestellt haben, das alte Recht angewandt werden, wonach ein 2-jähriges Ehebestandszeit ausreicht. Damit ist jedoch nicht entschieden, was mit den Ausländern passiert, welche zwar die erforderliche zweijährige Zeit bis zum 01.07.2011 erfüllen, jedoch den Antrag bei der Ausländerbehörde später gestellt haben. Inwiefern sich diese auf Vertrauensschutz und mithin auf das alte Recht berufen können, wird gerichtlich zu klären sein.

Über die Entwicklung der Behördenpraxis und der Rechtsprechung zu solchen Übergangsfällen werden wir berichten. Fest steht jedoch: ein unbestrittener Anspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts nach Trennung vom Ehepartner besteht derzeit nur, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre gedauert hat.

Nadejda Bümlein, Rechtsanwältin

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

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FARANG 10-2011

Vorsorgen für den Ernstfall (2)

Im letzten Beitrag haben wir darauf hingewiesen, dass es verschiedene Varianten gibt, sich für den Fall abzusichern, dass man sich im Alter oder nach einem Unfall nicht mehr selbst um wichtige Angelegenheiten kümmern kann. Zunächst wurde die Vorsorgevollmacht erörtert, mit welcher man allgemein verfügen kann, wer sich im Ernstfall um welche Angelegenheit kümmern soll. Man bestimmt gewissermaßen einen Vertreter, welcher aber dann so entscheidet, wie er es für richtig hält. Für spezielle Problemstellungen oder Wünsche benötigt man jedoch weitergehende Vollmachten und Verfügungen.

Patientenverfügung

Mit einer sog. Patientenverfügung teilt man später behandelnden Ärzten oder pflegenden Angehörigen mit, welchen eigenen Willen man in Bezug auf medizinische Maßnahmen hat. Sie helfen also, den Patientenwillen zu ermitteln, wenn Sie selbst zu verbindlichen Äußerungen nicht mehr in der Lage sind. Seit dem Jahr 2009 ist die Patientenverfügung auch gesetzlich geregelt. Einziges Formerfordernis ist nunmehr die Schriftform. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen im FARANG 09/2011. Selbstverständlich ist, dass man volljährig und einwilligungsfähig sein muss. Im Zweifel muss ein Gutachten zur Einwilligungsfähigkeit erstellt werden. Einwilligungsfähig kann aber zum Beispiel auch jemand sein, der betreut wird oder unter Demenz leidet. Auf eine Geschäftsfähigkeit kommt es gerade nicht an.

Sofern eine Patientenverfügung unwirksam oder nicht eindeutig ist oder gar keine existiert, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und ggf. sogar das Betreuungsgericht einschalten. Ist sie jedoch eindeutig und wird der Wille des Patienten damit als gesichert unterstellt, ist die Verfügung rechtsverbindlich, und der Arzt macht sich bei Nichtbeachtung möglicherweise sogar strafbar. Selbst, wenn Sie z.B. keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, muss dies respektiert werden. Eine Patientenverfügung kann und sollte, je nach gesundheitlichem Zustand oder auch bei einer Änderung der Einstellung zu Leben oder Tod, aktualisiert werden.

Risiko ist bei einer Patientenverfügung somit, dass Sie Ihre Meinung zu bestimmten Maßnahmen möglicherweise geändert haben, dies aber nicht mehr zum Ausdruck bringen können oder auch ein naher Verwandter nichts von Ihrer Meinungsänderung weiß. Dann passieren möglicherweise Behandlungen, welche Sie nicht mehr wollten oder anders herum.

Betreuungsverfügung

Haben Sie solche Bedenken, bietet sich die Betreuungsverfügung an, welche auch mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gemeinsam erteilt werden kann. Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie einem Gericht, welches später einen Betreuer bestellen würde, Wünsche in Bezug auf die Person des Betreuers vor. Das Gericht prüft dann die Eignung der Person, Sie zu betreuen. Der Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten besteht darin, dass dieser sofort einschreiten kann und prinzipiell keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, während jemand mit einer Betreuungsverfügung erst vom Gericht anerkannt werden muss und später auch kontrolliert wird.

Wollen Sie ganz sicher gehen, ist sowohl eine medizinische als auch eine juristische Beratung unerlässlich. Wir stehen Ihnen für die rechtliche Seite gern zur Verfügung. Nicole Beier, Rechtsanwältin

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FARANG 09-2011

Vorsorgen für den Ernstfall (1)

Nachdem wir Sie in den letzten Ausgaben des FARANG bereits über die wichtigen Themen Witwenrente und Erbschaft informiert haben, soll nun auch auf Nachfrage eines interessierten Lesers ein weiters heikles, aber wichtiges Problem besprochen werden.

Wir wissen, dass die heutige Bevölkerung aufgrund verbesserter Gesundheitsfürsorge sehr alt werden kann. Was aber passiert, wenn man im Alter oder bereits zuvor aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr über sich selbst bestimmen kann? Wer soll in diesem Fall berechtigt sein, über das eigene Schicksal zu entscheiden und wichtige Angelegenheiten regeln? Welche lebensrettenden Maßnahmen sollen ergriffen werden?

Es ist immer schwierig, sich in guten Zeiten mit dem eigenen Tod oder mit sich selbst als Pflegefall auseinanderzusetzen. Im Ernstfall aber wird es zu spät sein. Aus diesem Grunde sollte man vorher verfügen, was im Falle des Falles zu tun ist. Wer annimmt, dass doch auf jeden Fall Kinder oder Ehegatte sich um einen kümmern werden, übersieht leider, dass dies ohne entsprechenden Vollmachten oder eine gerichtlich bestellte Betreuung nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Vorsorgevollmacht

Sinnvoll ist es daher, einen Bevollmächtigten im Rahmen einer sog. Vorsorgevollmacht zu bestimmen, welcher sich im Notfall als Vertreter um bestimmte Belange kümmern soll. Diese sollten so genau wie möglich beschrieben werden, da eine Generalvollmacht im Zweifel gerade die Probleme nicht löst, welchen man aus dem Weg gehen wollte (z.B.: Einwilligung in medizinische Untersuchungen oder deren Verweigerung; Einwilligung in Heimunterbringung und Wohnungskündigung bzw. -auflösung; Einwilligung in Organspende; Vermögensverwaltung; Vertretung vor Behörden etc.). Man setzt damit sein ganzes Vertrauen darin, dass der Bevollmächtigte später im Sinne des Vollmachtgebers handeln wird.

Wünscht man allerdings konkrete Handlungen oder Unterlassen in Bezug auf Betreuung und Gesundheit (z.B. Sie wünschen ausdrücklich keine lebensverlängernden Maßnahmen), sollte man unbedingt zusätzlich eine Patientenverfügung und eine Betreuungsverfügung verfassen. Hierzu im nächsten FARANG mehr.

Eine Vorsorgevollmacht sollte man handschriftlich aufsetzen, um später Unklarheiten auszuschließen. Selbstverständlich kann auch auf auszufüllende Formulare oder am Computer erstellte Dokumente zurückgegriffen werden, allerdings dürfen eigenhändige Orts- und Datumsangabe und Unterschrift nicht fehlen. Für diesen Fall sollte man zudem die eigene Unterschrift auch öffentlich beglaubigen lassen, um Zweifel an deren Echtheit auszuschließen. Für thailändische Mitbürger empfiehlt es sich zudem unbedingt, die Vollmacht in Thai und mit beglaubigter deutscher Übersetzung zu erteilen, damit später niemand behaupten kann, der Vollmachtgeber hätte überhaupt nicht verstanden, was er dort unterschreibt.

Es ist auch möglich, mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Angelegenheiten einzusetzen. Wichtig ist dann nur, dass jeder seine eigene Vollmacht erhält. Die Vollmacht muss nämlich später vom Bevollmächtigten jeweils im Original bzw. als beglaubigte Abschrift den entsprechenden Stellen vorgelegt werden. Man muss sich also genau überlegen, wo man diese Schriftstücke aufbewahrt. Dem Bevollmächtigten bereits jetzt übergeben oder im eigenen Schreibtisch, Safe oder Ordner lassen? Oder soll eine dritte Person sie treuhänderisch verwahren bis zum Ernstfall? Erstellen Sie die Vollmachten beim Notar, kann dieser sie aufbewahren und im Ernstfall an den Berechtigten eine Ausfertigung herausgeben, wenn er z.B. ein entsprechendes ärztliches Atteste vorlegt.

Eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung kann auch gebührenpflichtig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. In diesem Fall wird ein später möglicherweise eingeschaltetes Gericht von der Vollmacht erfahren und Ihre Wünsche berücksichtigen.

Eine Vollmacht kann natürlich auch jederzeit widerrufen werden, solange man noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Unbedingt muss man dies natürlich dann ebenso schriftlich dem Register, dem Notar, den Banken etc. mitteilen und sich die Originalvollmachten vom Bevollmächtigten herausgeben lassen und diese entwerten.

Man sollte auch verfügen, dass die Vollmacht nach dem eigenen Tod weiter fort gelten soll. Andernfalls könnten die Vollmacht mit dem eigenen Tod erlöschen und der Bevollmächtigte an der Durchführung wichtiger Angelegenheiten in Ihrem Sinne, z.B. Wohnungsauflösung gehindert sein. Nicole Beier, Rechtsanwältin

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FARANG 08-2011

Erben oder lieber nicht?

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, kommen auf die Hinterbliebenen bekanntermaßen viele Probleme zu, denen diese sich neben der Trauer stellen müssen. So zum Beispiel die Frage, ob man ein Erbe annehmen sollte oder nicht. Als Erbe (z.B. nach dem Gesetz die Ehefrau oder Kinder) übernimmt man nach dem deutschen Erbrecht alle Rechtspositionen des Verstorbenen, das heißt, sowohl sein Eigentum, als auch seine Schulden. Man sollte sich daher informieren, ob die sogenannte Erbmasse überschuldet ist, also ob ihr Wert nicht von den Schulden, die auf ihr lasten, überwogen wird und man letztlich nicht nur nichts erbt, sondern sogar drauf zahlen soll. Ist die Erbschaft überschuldet, muss man diese in einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntwerden des Erbfalls persönlich beim Nachlassgericht oder durch notariell beurkundete Erklärung ausschlagen und diese Erklärung dann ebenfalls beim Nachlassgericht einreichen. Tut man dies nicht, gilt man automatisch als Erbe und muss für die Schulden dann geradestehen.

Eine Erbausschlagung sollte man sich jedoch reiflich überlegen. Denn ist das Erbe erst einmal ausgeschlagen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Schulden doch nicht so hoch waren wie angenommen, ist es sehr schwer, die Ausschlagung wieder rückgängig zu machen.

In einem Fall einer Ehefrau, die ihren verstorbenen Ehemann beerben sollte, hat diese sich nicht genug mit dem Wert der Erbschaft auseinander gesetzt. Da ihr von jemandem gesagt wurde, dass das Erbe nur aus Schulden bestehe, hat sie sofort für sich und ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwar Schulden auf der Erbschaft lasteten, der Gesamtwert des Erbes diese Schulden jedoch beträchtlich überstieg. Die Frau focht daraufhin die Erbausschlagung an, um doch noch in den Genuss der Erbschaft zu kommen. Diese Anfechtung wurde jedoch vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Gericht sagte, dass zwar grundsätzlich die Anfechtung einer Erbausschlagung wegen eines Irrtums möglich ist, in diesem konkreten Fall jedoch nicht von einem Anfechtungsgrund im Sinne des Gesetzes auszugehen sei. Falsche Vorstellungen darüber, dass die Schulden, die auf einem Erbe lasten, dessen Wert übersteigen, sind nur dann ein Anfechtungsgrund, wenn sie auf unrichtigen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Erbes beruhen. Ergibt sich jedoch aus der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, so kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten. Im hier geschilderten Fall hat die Ehefrau bei der Erbausschlagung nicht wirklich nachgeprüft, woraus das Erbe bestand und worauf die Schulden zurück zu führen waren. Dies wurde vom Nachlassgericht als Desinteresse an der Erbschaft überhaupt gewertet. Da nach deutschem Erbrecht jedoch vom Erben verlangt wird, dass er sich nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden hat, ob er in die Rechtsposition eines Verstorbenen eintreten will, muss er es auch gegen sich gelten lassen, wenn er diese Entscheidung voreilig und ohne eingehende Prüfung getroffen hat.

Auch wenn es schwer ist, sich in einer Zeit der Trauer mit solchen Problemen auseinander zu setzen, ist es immer ratsam dies zu tun und im Zweifelsfall anwaltliche Beratung zu suchen. Wichtig ist vor allem die Einhaltung der Fristen. Anke Gärtner, Rechtsanwältin

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FARANG 07-2011

Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach längerem Aufenthalt außerhalb Deutschlands

Auch in der letzten offenen Rechtsberatung im Buddhavihara Tempel Berlin gab es wieder eine ganze Reihe von Fragen, die sich mit dem Problem des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis bei längerem Aufenthalt in Thailand beschäftigten. Viele Thais, die zwar seit Jahren in Deutschland leben, behalten natürlich weiterhin eine starke Verbindung zu ihrem Heimatland. Manchmal macht es die Pflege der kranken Mutter erforderlich, dass sich jemand für längere, nicht absehbare Zeit zurück nach Thailand begibt, manchmal sind es auch einfach Wetter und Kultur, die für den Wunsch sorgen, zumindest über Teile des Jahres dem grauen Berlin den Rücken zu kehren. Leider setzen Ausländerbehörde und Aufenthaltsgesetz dem Wunsch nach "zwei Heimaten" recht enge Grenzen. So erlischt die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich, wenn jemand aus nicht nur vorübergehendem Grund ausreist bzw., wenn sich jemand länger als 6 Monate nicht in Deutschland aufgehalten hat. Hält sich jemand für längere Zeit in Thailand auf, so verhindern auch kurze Aufenthalte in Deutschland jeweils vor Ablauf der 6 Monate nicht das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis.

Probleme wegen Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis kann es in folgenden Situationen geben: Bei der Einreise schauen die Grenzbeamten sich den Reisepass und die eingetragenen Ein- und Ausreisestempel doch einmal genauer an. Bei einem Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde werden die Aufenthaltszeiten in Deutschland über die Einreise-/ Ausreisestempel im Reisepass oder aber über die Melderegisterauskunft überprüft. Probleme bekommen aus diesem Grund auch immer wieder Thailänderinnen, die zwar tatsächlich ununterbrochen in Deutschland lebten, deren Melderegisterauszug aber Lücken aufweist. In diesen Fällen sollte dann mit anderen Nachweisen wie Arztbesuche, Kontoauszüge, Telefonrechnungen, etc. versucht werden nachzuweisen, dass sich die oder der Betroffene tatsächlich in Deutschland aufgehalten hat.

Für Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) gibt es Ausnahmevorschriften, die auch längere Auslandsaufenthalte ohne Erlöschen der Niederlassungserlaubnis ermöglichen.

So erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der oder die Betroffene seit mehr als 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der Einreise gesichert ist. Gleiches gilt für den thailändischen Ehepartner. Für Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen gilt, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erlischt, solange die Ehepartner in ehelicher Lebensgemeinschaft leben. Dies wird jedenfalls dann angenommen, wenn auch der deutsche Ehepartner in Thailand lebt. Hier werden im Zweifel durchaus auch Nachforschungen über die deutsche Botschaft in Bangkok angestellt. Problematisch ist dies in solchen Fällen, in denen der deutsche Ehepartner weiter in Deutschland gemeldet ist, hier wird das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft dann regelmäßig angezweifelt.

Interessant ist für Thailänder, die sich immer wieder für längere Zeit außerhalb Deutschlands aufhalten wollen, auch der auf EU-Recht zurückgehende Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt / EG". Dieser wird quasi unter denselben Voraussetzungen wie die Niederlassungserlaubnis erteilt, hat aber folgende Vorteile: Anders als die Niederlassungserlaubnis erlischt der Daueraufenthalt/EG nur, wenn sich der oder die Betroffene mehr als 12 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat. Gegenüber den für Inhaber der Niederlassungserlaubnis zugebilligten 6 Monate daher ein klarer Vorteil. Thailänder, bei denen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ansteht, sollten daher auf die Erteilung des Daueraufenthalt/EG bestehen. Nach unserer Erfahrung wird hierauf von der Ausländerbehörde nicht in allen Fällen auf diese Möglichkeit hingewiesen.

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FARANG 06-2011

Witwenrente: Ihre Ansprüche im Falle des Todes des Ehegatten, Teil 2

Nachdem wir in der letzten Ausgabe des FARANG die allgemeinen Voraussetzungen zum Anspruch auf Hinterbliebenenrente erläutert haben, sollen heute weitere häufig auftretende Fragen geklärt werden.

Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hängt weder von der eigenen Staatsangehörigkeit ab, noch von der des verstorbenen Ehepartners. Wichtig ist allein, dass man verheiratet war und der Verstorbene ausreichend Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

Zahlung der Witwenrente ins Ausland

Sofern Sie nur vorübergehend ins Ausland ziehen, wird die Rente unverändert fortgezahlt. Bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kommt es darauf an, ob Sie oder Ihr verstorbener Ehepartner Deutscher, EU-Bürger oder Staatsangehöriger eines Abkommensstaates sind. Wenn dies der Fall ist, wird Ihnen seit dem 05.05.2005 die Rente auch nach Thailand ungekürzt gezahlt (vor 2005 betrug die Kürzung 30 %).

Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Witwenrente

Sofern Sie neben der Witwenrente eigenes Einkommen beziehen, kann dies in bestimmter Höhe angerechnet, also die Rente vermindert, werden. Dies gilt allerdings nicht im sog. Sterbevierteljahr, also die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten.

Anrechenbar sind neben Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Krankengeld; Verletztengeld; eigene Altersrente; Mutterschaftsgeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld; Kurzarbeitergeld) auch eigene Einkünfte aus Vermögen (z.B. Kapitalerträge/Zinsen; Mieteinnahmen) oder Betriebsrenten, private Renten und Elterngeld. Ebenfalls angerechnet werden ausländische Einkünfte. Nicht anrechenbar sind ALG I und II, Riester-Rente, Sozialhilfe, BAB und BAföG; Pflegegeld etc.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahrs wird zunächst aus dem Bruttoeinkommen ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses liegt zwischen 0% und 40% unter dem Bruttoeinkommen, je nach Einkommensart. Von dem so ermittelten Nettoeinkommen wird noch ein Freibetrag abgezogen. Dieser beträgt 718,08 EUR. Für jedes Kind des Hinterbliebenen, welches grundsätzlich Anspruch auf Waisenrente hätte, erhöht sich der Freibetrag um 152,32 EUR. Erst, wenn dieser Freibetrag durch das eigene Einkommen überschritten wird, werden von dem überschreitenden Betrag 40% auf die Witwenrente angerechnet.

Krankenversicherung der Rentner (und Hinterbliebenen)

Sofern Sie eine Witwenrente erhalten, sind Sie in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Das heißt, die Rentenversicherung behält einen Teil der monatlichen Rente für Ihre Krankenversicherung ein. Die Krankenversicherung wird aber nur wirksam, wenn Sie nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften pflichtversichert ist, zum Beispiel als Beschäftigter. Sind Sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert, können Sie bei der Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. N. Beier - Rechtsanwältin


FARANG 05-2011

Witwenrente: Ihre Ansprüche im Falle des Todes des Ehegatten, Teil 1

Nach dem Tod des Ehepartners folgt meist nicht nur eine emotional schwere Zeit, sondern auch finanziell beginnen viele Sorgen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jedoch für die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.

Allgemeine Voraussetzungen

Der verstorbene Ehegatte muss zuvor mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem muss man zum Zeitpunkt des Ablebens verheiratet gewesen sein. Bei Ehen ab dem 01.01.2002 muss diese vor dem Tod mindestens 1 Jahr bestanden haben. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise bei einem Unfalltod etc.

Nur auf Antrag wird Witwenrente gezahlt, sogar rückwirkend für 1 Jahr vor der Antragstellung. Für die ersten drei Monate nach dem Tod wird die Rente in voller Höhe gezahlt, also so, wie sie dem Verstorbenen zugestanden hätte. Es kann sogar ein Vorschuss für drei Monate beantragt werden, welcher dann auf einmal ausgezahlt, aber später wieder angerechnet wird.

Die Witwenrente endet spätestens im Monat nach einer erneuten Heirat, kann aber nach einer Scheidung oder wenn der zweite Ehepartner ebenfalls verstirbt auch wieder weiter gezahlt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, bei einer Heirat nach dem Tod des Ehegatten eine "Starthilfe" für die neue Ehe, also eine Abfindung zu erhalten, welche den 24-fachen Monatsbetrag der Witwenrente der letzten 12 Monate beträgt.

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhält der überlebende Ehepartner, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, voll erwerbsfähig ist und keine Kinder (mehr) erzieht. Sie wird für einen Zeitraum von 24 Monaten gezahlt und beträgt 25 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Etwas anderes gilt, wenn die Ehe vor 2002 geschlossen und der verstorbene Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Dann nämlich wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt. Wenn der Ehepartner vor seinem 63. Lebensjahr verstorben ist, werden zudem bis zu 10,8 % nochmals abgezogen. Die Altersgrenze von 45 Jahren für die Witwe wird nach und nach zudem auf 47 Jahre angepasst parallel zur allgemeinen Anhebung des Rentenalters.

Große Witwenrente

War die Witwe beim Tod des Ehegatten über 45 Jahre alt, erwerbsgemindert oder erzieht ein Kind, erhält sie als große Witwenrente 55 %, maximal 60 % der Rente des verstorbenen Ehepartners. Erzieht sie ein oder mehrere Kinder, welche unter drei Jahre alt sind, erhält sie einen Zuschlag bis zu 54,39 EUR für das erste und bis zu 27,20 EUR für jedes weitere Kind.

Waisenrente

Kinder, deren Elternteil verstorben ist, erhalten zudem eine Waisenrente bis zum 18. bzw. 27. Lebensjahr, welche maximal 20 % betragen kann. Auch hier ist ein Antrag erforderlich.

Im nächsten FARANG: Zahlung der Rente an einen ausländischen Hinterbliebenen, Zahlung der Witwenrente ins Ausland, Anrechnung von eigenem Einkommen, eigener Krankenversicherungsschutz nach Tod des Ehegatten. N. Beier - Rechtsanwältin



FARANG 03-2011

Kein visumsfreier Ehegattennachzug nach Heirat in Dänemark

Die seit längerem erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen nach einer Eheschließung in Dänemark ist leider negativ - aus der Sicht der Ausländer - ausgefallen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 11.01.2011 entschieden, dass die während des Aufenthaltes mit einem Schengen-Visum erfolgte Heirat in Dänemark keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ohne vorige Ausreise in das Heimatland verleiht. Die Sondervorschrift §39 Nr. 3 AufenthV, wonach rechtmäßig (also mit einem Schengen-Visum) eingereiste Ausländer ihre Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragen können, hielten die Richter für unanwendbar. Denn nach dieser Vorschrift müsste die Ehe nach der (letzten) Einreise begründet worden sein. Dabei sei nicht die Einreise in den Schengen- bzw. EU-Raum gemeint, sondern die letzte Einreise nach Deutschland. Hat der Ausländer aber die Ehe in Dänemark geschlossen, war er bei der letzten Einreise nach Deutschland, von Dänemark aus, bereits verheiratet, so dass der Aufenthaltsanspruch bereits vor der Einreise entstanden sei. Es besteht für die Richter kein Unterschied, wo man vor der letzten Einreise in die Bundesrepublik geheiratet hat, in Thailand oder in einem zur EU gehörenden Land. Dass dies dem europäischen Gedanken widersprechen könnte, erkennen die Richter zwar, meinen aber, das sei gerechtfertigt, denn die Ehevoraussetzungen werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft. Ob dieses Argument der Prüfung durch einen europäischen Richter standhält, kann dahin gestellt werden.

Fakt ist, dass derzeit die Heirat in Dänemark nach Einreise mit einem Schengen-Visum nicht automatisch zum Aufenthaltsrecht in Deutschland verhilft. Dies gilt leider auch für Ausländer, welche sich sogar seit mehreren Jahren in einem Gerichtsverfahren in der BRD diesbezüglich befinden. Auch diese müssten ausreisen und den Familiennachzug beantragen, es sei denn, es gelingt einen Vergleich mit der zuständigen Ausländerbehörde zu erreichen. RA Nadejda G. Bümlein

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FARANG 11-2010

Verfahrenskostenhilfe: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familiensachen

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zum 01.09.2009 wurde eine eigenständige Regelung der staatlichen Kostenhilfe eingeführt.

Es gibt in dem neuen Familienverfahrensrecht nun keine Prozesskostenhilfe mehr, sondern die Verfahrenskostenhilfe. Sinn und Zweck dieser Verfahrenskostenhilfe ist es, einem Betroffenen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für das Verfahren nicht oder nicht vollständig aufbringen kann, zu unterstützen.

Diese Verfahrenskostenhilfe ist also eine staatliche Fürsorgeleistung, damit auch der "Unbemittelte / Ärmere" Betroffene Rechtsschutz erhalten kann. Sie erfolgt jedoch nur auf Antrag.

Hat ein Betroffener alle Voraussetzungen erfüllt und wurde ihm die Verfahrenskostenhilfe bewilligt, könnte dann auch noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sein. Von der Verfahrenskostenhilfe sind nämlich ohne die Beiordnung eines Anwaltes lediglich die Gerichtskosten, eventuelle Kosten für einen Dolmetscher und Kosten für mögliche Sachverständigengutachten (z.B. bei Sorgerechtsprozessen) erfasst.

Der Betroffene kann also im Rahmen einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe eine anwaltliche Vertretung bekommen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gibt es aber bestimmte Voraussetzungen, die der Betroffene beziehungsweise seine Rechtssache erfüllen müssen.

Es ist nämlich grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt oder nicht.

Bei Verfahren mit Anwaltszwang, muss dem Betroffenen, wie der Name schon sagt, ein Rechtsanwalt beigeordnet werden und er erhält somit eine für ihn kostenlose anwaltliche Vertretung. Beispiele für Verfahren, bei denen ein Anwaltszwang gegeben ist, sind:

- Ehesachen. Zu den Ehesachen gehören: alle Verfahren auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten - gleiches gilt für Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung der Verpartnerung etc.)

- Selbständige Familienstreitsachen. Darunter fallen u.a. Unterhaltssachen oder Güterrechtssachen, welche Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen.

Etwas anderes gilt aber für Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang herrscht, d.h. der Betroffene bekommt nicht "automatisch" einen Anwalt zur Seite gestellt. Zu den Verfahren ohne Anwaltszwang gehören die Umgangs- und Sorgerechtssachen, die Abstammungssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.

Dies bedeutet aber nicht, dass auf jeden Fall selbst Geld für einen Anwalt gezahlt werden muss, sondern es besteht dennoch die Möglichkeit, dass man einen Anwalt beigeordnet bekommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Es wird nämlich geprüft, ob die Beiordnung eines Anwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an. So wird z.B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Wann eine solche schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt, ist nicht konkret gesetzlich geklärt.

Während manche Richter nur objektiv prüfen, ob der vorliegende Fall schwer und umfangreich ist, berücksichtigen andere neben den objektiven Kriterien auch subjektive Umstände der Antragsteller. Es wird z.B. geschaut, ob der Beteiligte fähig ist, sich mündlich oder schriftlich auf Deutsch bzw. in der Amtssprache auszudrücken und wie der Einzelne subjektiv in der Lage ist, seine Rechte und Interessen im Verfahren zu erklären und durchzusetzen. Eine Einzelfallprüfung ist demnach geboten. Entscheidend ist daher immer die Frage, ob auch ein Beteiligter, der keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, einen Rechtsanwalt beauftragen würde oder nicht.

Der zuletzt genannten überwiegenden Auffassung ist zu folgen, zumal sich der Bundesgerichtshof (vgl. BGH- Beschluss vom 23. Juni 2010- XII ZB 232/09) der zuletzt genannten Auffassung mittlerweile angeschlossen hat. Die Entscheidung des BGH vom 23. Juni 2010 führt letztendlich dazu, dass für familienrechtliche Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, mit den entsprechenden Argumenten dennoch eine Erforderlichkeit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründet werden kann. Nadejda G. Bümlein, Rechtsanwältin

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FARANG 10-2010

Die Prozesskostenhilfe

Im deutschen Rechtssystem ist gewährleistet, dass auch Personen mit nur geringem oder ohne jedes Einkommen ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren durchsetzen können. Dafür gibt es die Institution der Prozesskostenhilfe, durch welche die Kosten des Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten von der Staatskasse übernommen werden. Im familienrechtlichen Verfahren wird diese Hilfe als Verfahrenskostenhilfe, in allen anderen Rechtsgebieten als Prozesskostenhilfe bezeichnet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es kommt zum einen auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage an (1). Zum anderen wird geprüft, ob der Antragsteller wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst zu tragen (2). Wenn die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt wird, wird zusätzlich geprüft, ob das Mitwirken eines Rechtsanwaltes unbedingt erforderlich ist (3).

(1) Ob die beabsichtigte Klage im gerichtlichen Verfahren Erfolg haben wird, hängt von dem Sachverhalt und von den vorhandenen Beweismitteln ab. Um dies festzustellen, führt das Gericht eine vorläufige Prüfung durch, ob der Antragsteller mit seiner Klage obsiegen könnte. Es hört hierzu auch den Gegner an. Deswegen ist bereits das Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem eigentlichen Verfahren - oft sehr umfangreich.

Wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt gestellt wird, muss dieser einen Klageentwurf anfertigen. Viele Rechtsanwälte fordern für diese Tätigkeit bereits einen Vorschuss von ihren Mandanten, insbesondere wenn die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Klageverfahrens nicht eindeutig sind. Der Rechtsanwalt kann mit dem Antragsteller eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für das Prozesskostenhilfeverfahren abschließen. Denn eine staatliche Übernahme der Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen.

(2) Prozesskostenhilfe erhalten nur Personen, welche ein niedriges Einkommen haben. In der Regel sind das die Empfänger von Transferleistungen (Sozialhilfe, ALG II, ALG I). Aber auch erwerbstätige Personen können je nach Höhe ihres Einkommens Prozesskostenhilfe bekommen. Hier wird das durchschnittliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt, von dem ein Freibetrag von 395 Euro und ein Erwerbsfähigenbonus von 180 Euro abgezogen werden. Hat der Antragsteller Kinder, wird zwar das Kindergeld auf der Einkommensseite berücksichtigt, zugleich wird aber auch ein zusätzlicher Freibetrag von 276 Euro pro Kind abgezogen. Auch weitere Ausgaben wie Miete und bestimmte Kreditraten werden in Abzug gebracht. Beträgt das so ermittelte Einkommen weniger als 15 Euro, werden die Gerichts- und Anwaltskosten komplett von der Staatskasse bezahlt. Verbleiben nach dieser Berechnung dem Antragsteller mehr als 15 Euro kann und wird die Prozesskostenhilfe zwar gewährt, der Antragsteller muss die Kosten jedoch - zumindest zum Teil - in (höchstens 48) Monats-Raten zurückzahlen.

Ein Beispiel: Der Antragsteller verdient 1.125 Euro netto monatlich, er ist selbständig und zahlt private Krankenversicherung in Höhe von 250 Euro monatlich. Seine Miete beträgt 300 Euro warm.

Berechnung Verfahrenskostenhilfe
Einkommen: 1.140 Euro
Abzüge:
Freibetrag: 395 Euro
Erwerbstätigenbonus: 180 Euro
Miete: 300 Euro
Krankenversicherung: 250 Euro
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Saldo 15 Euro

Der Antragsteller kann Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsraten bekommen. Die Staatskasse kann jedoch innerhalb von vier Jahren nach Bewilligung den Antragsteller auffordern, erneut Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Haben sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse so sehr zum finanziell Positiven verändert, dass die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe entfallen sind, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung verändert und der Antragsteller zur - zumindest teilweise - Rückzahlung der Kosten aufgefordert werden.

In der Berliner Praxis sind diese Aufforderungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren etwa jährlich zu erwarten, wohingegen beim Familiengericht dies eher die Ausnahme ist.

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FARANG 09-2010

Was muss ich beachten, wenn ich jemandem privat einen Kredit geben möchte?

In den letzten Jahren wurde immer häufiger privat Geld verliehen. Oft gibt es im Nachhinein jedoch Probleme mit der Rückzahlung und der Durchsetzung seiner Ansprüche.

Man sollte in jedem Fall zuvor schriftlich einen Vertrag aushandeln, auch wenn man einem Bekannten, Freund oder Verwandten Geld leiht. Vor Gericht muss man nämlich beweisen, dass tatsächlich ein Darlehen vereinbart und erteilt wurde und zu welchen Konditionen. Dieser Vertrag sollte als "privater Darlehensvertrag" überschrieben sein.

Muster für private Darlehensverträge erhält man gegen Entgelt im Internet oder in Schreibwarengeschäften. Auch Rechtsanwälte können selbstverständlich einen individuellen Vertrag entwerfen, was sich bei größeren Summen unbedingt empfiehlt. Man sollte Musterverträge in jedem Fall konkretisieren. Wer leiht wem (Vor- und Zuname, Adresse, Passnummer) wie viel Geld? Wann wird das Geld an den Darlehensnehmer ausgezahlt und bis wann soll der Betrag zurück gezahlt werden? Ist der Betrag in einer Summe fällig oder in Raten? Wie hoch sind die Raten? Sind Zinsen geschuldet oder nicht? Wie hoch sind die Zinsen? Hierbei sollte man sich an den banküblichen Zinsen orientieren, sonst schuldet der Darlehensnehmer im Zweifel gar keine Zinsen wegen Wucher. Man sollte sich auch nennen lassen, wofür das Darlehen verwendet wird. Ebenfalls ratsam ist, zu vermerken, wie bzw. wovon der Darlehensnehmer das Geld zurückbezahlen möchte. Geht er arbeiten? Hat er Eigentum in Thailand oder Deutschland? Im Zweifel kann man sich auch eine Schufa-Auskunft zeigen lassen, welche jeder Bürger mittlerweile einmal jährlich kostenlos erhält. Ebenfalls zu überlegen ist, ob man auch mit einen Bürgschaftsvertrag abschließt, so dass ein Dritter bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zahlen muss. Auch andere Sicherheiten können vereinbart werden.

Es ist ebenfalls ratsam, den Vertrag möglichst in Deutsch und Thai abzufassen, damit sich später niemand darauf berufen kann, er hätte den Inhalt nicht verstanden. Ebenfalls ist es ratsam, eine Kopie der beiden Pässe an den Vertrag anzuheften und die Unterschriften unter dem Vertrag mit jenen aus den Pässen abzugleichen. Im Zweifel muss man nämlich vor Gericht beweisen, dass die Unterschrift des anderen auch echt ist! Es erhalten sowohl Darlehensgeber als auch Darlehensnehmer je ein Original des Vertrages. Jeder sollte schriftlich bestätigen, ein eigenes Exemplar erhalten zu haben. Der Vertrag sollte außer Reichweite des Vertragspartners sicher aufbewahrt werden.

Das Darlehen sollte nachweislich ausgezahlt werden, also am besten per Überweisung mit dem Betreff "Zahlung laut Darlehensvertrag vom "... ". Andernfalls sollte man sich den Empfang jedenfalls schriftlich quittieren lassen bei Übergabe. Auch die Rückzahlung sollte per Überweisung oder mit Quittung erfolgen.

Wie sollte man sich nun verhalten, wenn das Darlehen nicht wie vereinbart zurückgezahlt wird? Man sollte zunächst schriftlich die Rückzahlung / Ratenzahlung anmahnen und später das Darlehen insgesamt schriftlich fristlos kündigen und den Darlehensnehmer bis zu einem bestimmten Datum auffordern, den gesamten rückständigen Betrag samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Kündigung sollte im Original unterschrieben beim Darlehensgeber ankommen, also nicht lediglich per Fax oder E-Mail, am besten auch mit Einschreiben-Rückschein.

Zu beachten ist weiterhin, dass innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit der Rückzahlung die Verjährung nach deutschem Recht eintreten kann, also der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Die Verjährung wird gehement, wenn man zuvor vom Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhält oder gerichtlich Klage erhebt oder einen Mahnbescheid beantragt. Da man auch hier viel falsch machen kann, ist auf jeden Fall die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ratsam, bei Summen über 5.000,00 EUR sogar notwendig. Rechtsanwältin N. Beier

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FARANG 08-2010

Aus dem Sozialrecht: Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger bei Umzug in ein "teureres Bundesland"

Zieht ein/e Empfänger/in von Leistungen nach dem SGB II innerhalb Berlins oder eines anderen Vergleichsraums ohne Zustimmung der Sozialbehörde (JobCenter) um und ist seine neue Wohnung teurer als die alte, zahlt die Behörde weiterhin nur die kleinere alte Miete, selbst wenn die neue Wohnung an sich angemessen wäre im Sinne von § 22 SGB II und der jeweiligen AV-Wohnen (Ausführungsvorschriften mit konkreten Miethöhen etc.). Damit soll die Landeskasse vor zu häufigen eigenmächtigen Umzügen geschont werden.

Im einem Fall des Bundessozialgerichtes Kassel ist der Kläger von Bayern nach Berlin verzogen, ohne Zustimmung der Behörde (BSG vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R). Zwar erhielt er in Berlin nach Antragstellung auch Leistungen nach dem SGB II, es wurden jedoch für seine neue Wohnung nur 193,00 EUR - die Miete der Wohnung in Bayern - übernommen, statt der Berliner Miete in Höhe von 300,00 EUR warm.

Nachdem zunächst das Sozialgericht Berlin dem Kläger Recht gegeben und ihm die volle neue Miete zugesprochen hatte, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der Berufung, dass dies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspräche. Das Bundessozialgericht Kassel sah dies nun allerdings wiederum anders. Demnach spielt § 22 SGB II bei Umzügen in einen anderen Vergleichsraum gar keine Rolle. Der Vergleichsraum bezieht sich hierbei auf die Vergleichbarkeit der Mieten. Entsprechend konnte sich der Kläger in Berlin eine nach Berliner Maßstäben angemessene Wohnung anmieten, was er getan hatte. Es musste hierbei keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Miete in Bayern günstiger gewesen ist. Das JobCenter Berlin muss die 300,00 EUR Warmmiete zahlen. N. Beier, Rechtsanwältin

Aktuell: Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gilt seit dem 01.07.2010

Seit dem 01.07.2010 kann jedes Girokonto auf Verlangen des Kontoinhabers in ein sogenanntes P-Konto umgewandelt werden. Dies gilt auch für bereits gepfändete Konten. Über den Kontopfändungsschutz durch das neue P-Konto haben wir bereits in einer früheren Ausgabe berichtet. Zur Erinnerung: Auf einem P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe von 985,15 Euro je Kalendermonat.

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FARANG 07-2010

Aktuelle Praxis der Ausländerbehörden und Möglichkeiten im gerichtlichen Verfahren

Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach Heirat in Dänemark

Von vielen binationalen Paaren wird es immer noch als schneller und unkomplizierter Weg angesehen, dass ein Partner mit einem touristischen Visum in den Schengen-Raum einreist und man in Dänemark die Ehe schließt, um danach einen Ehegattenaufenthalt in Deutschland zu beantragen. Da diese Praxis in der Vergangenheit immer beliebter wurde, sah sich zunächst der Gesetzgeber, dann die jeweiligen Ausländerbehörden wie auch die Verwaltungsgerichte gezwungen, dem "einen Riegel vorzuschieben". Vorläufiger Höhepunkt der hierauf geführten Rechtsstreite war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, welches klarstellte, dass im Falle der Einreise mit dem "falschen" - nämlich dem touristischen - Visum ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach nochmaliger Einreise nach Deutschland nicht besteht. Denn die insoweit anzuwendende Norm § 39 Nr. 3, 2. Alternative AufenthV sei so auszulegen, dass der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels (durch Eheschließung) nach der Einreise ins deutsche Staatsgebiet entstanden seine muss und nicht etwa - wie eine ebenso nachvollziehbar wie verbreitete Rechtsansicht annimmt - nach der Einreise in den Schengen-Raum.

Obwohl gegen dieses Urteil die Revision als Rechtsmittel zum obersten Gericht des Rechtszuges, zum Bundesverwaltungsgericht, zugelassen und Revision tatsächlich eingelegt wurde, nahm die Ausländerbehörde Berlin sie zum Anlass, ihre Verwaltungspraxis dahingehend zu verschärfen, dass Anträge auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Heirat in Dänemark generell abgelehnt werden. Das ist die derzeit geltende Praxis, und zwar nicht nur in Berlin.

Wenn also der Inhaber eines Schengenvisums nach einer Heirat in Dänemark nicht von seinem Partner getrennt werden will und trotz des Kostenrisikos nicht die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht scheut, ist durch das Ausstehen des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichtes es momentan eventuell noch möglich, ein Ruhen des Verfahrens und damit ein vorübergehendes Entfallen der Ausreisepflicht des Ehegatten herbeizuführen, bis im Revisionsverfahren entschieden wurde.

Selbst wenn das Revisionsverfahren für den Schengenvisums-Inhaber entschieden werden sollte, bestehen gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung des Aufenthaltsrechts fast nur im sog. Anspruchsfall. Dieser ist gegeben, wenn alle notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auch der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse des Antragstellers über die Vorlage eines START A I-Zertifikates des Goethe-Instituts, vorliegen. Die Ausländerbehörde kann aber auch solche Anträge mit der Begründung ablehnen, dass die Durchführung des wesentlich aufwendigeren und langwierigeren regulären Visumsverfahrens zum Ehegattennachzug vorsätzlich und in Täuschungsabsicht umgangen werden sollte. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen man nachweisen kann, dass man sich erst nach Visumsantrag und Einreise in den Schengen-Raum ganz entschlossen hat, zu heiraten.

Unabhängig von den im Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, ist eine weitere Möglichkeit zur Durchsetzung des Aufenthaltrechts ohne Verpflichtung zur Nachholung des Visumsverfahrens im Heimatland gegeben, wenn nachgewiesen werden kann, dass es den Ehegatten nicht zumutbar ist, für die Dauer dieses Verfahrens (3-6 Monate) voneinander getrennt zu sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn für längere Zeit die Rückreise wegen einer akuten Erkrankung, einer Schwangerschaft oder hohen Alters des Ehegatten nicht möglich ist, also bei sog. Reiseunfähigkeit. Aber auch wenn betreuungsbedürftige Kinder im gemeinsamen Haushalt leben oder einer der Ehepartner durch Krankheit auf ständige Anwesenheit des Ehegatten angewiesen ist, ist eine solche Unzumutbarkeit gegeben. Die entsprechende Nachweispflicht liegt beim Antragsteller, es werden mittlerweile recht hohe Ansprüche an die entsprechenden Nachweise gestellt. Stand 18.06.2010

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FARANG 06-2010

Revolution im Sorgerecht für unverheiratete Väter

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied in seinem Urteil vom 3.12.2009, dass Väter außerehelich geborener Kinder in Deutschland unangemessen diskriminiert werden. Mit dem auch dem unverheirateten Vater zustehenden natürlichen Elternrecht aus Art. 8 EMRK ist die bisherige deutsche Sorgerechtsregelung nicht vereinbar, dass der Vater nur mit Zustimmung der Mutter (gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt) das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhalten kann. Stimmt die Mutter nicht zu, so hat der unverheiratete Vater nur dann eine Chance das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, wenn ein Familiengericht aufgrund einer akuten Kindeswohlgefährdung der Mutter das Sorgerecht entzogen hatte. Dies ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen der Fall, wenn die Mutter das Kind offensichtlich verwahrlosen ließ oder gar aktiv misshandelte. Häufig kam es dann zur Situation, dass der Vater hilflos zusehen musste, dass sein Kind bei der Mutter schlecht aufgehoben war, ohne selbständig eingreifen zu können. Erst bei Eingreifen des Jugendamtes, das dann in der Regel zu einer Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie bzw. in einem Heim führte, machte ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren möglich, an dem dann auch der Vater beteiligt werden konnte. Doch auch in diesen Sorgerechtsverfahren gem. § 1666 BGB wurde der Vater dahingehend diskriminiert, dass ihm zwar von Amts wegen das Sorgerecht übertragen werden konnte, dass ihm aber von der Rechtsprechung teilweise die Befugnis zur Berufungseinlegung wegen angeblich fehlender Verletzung eines eigenständigen Rechtes versagt wurde.

Mit dieser insbesondere von den betroffenen Vätern mehr als ungerecht empfundenen Rechtslage in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun aufgeräumt.

Der Gerichtshof stellte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nichtverheirateter im Vergleich zu verheirateten Vätern fest. Als Konsequenz dieses Urteils ist der deutsche Gesetzgeber nun aufgefordert die Ausübung elterlicher Sorge und sich daraus ergebende Konfliktfälle bei unverheirateten Eltern in einer Weise zu regeln, die sowohl die grundrechtlich geschützte Position des Vaters als auch die Kinder und ihr Wohl schützt. Doch, auch vor der ausstehenden Änderung der Gesetzeslage, sind die Familiengerichte verpflichtet die Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofes zu berücksichtigen, soweit die existierenden Gesetze dies von ihrem Wortlaut her zulassen. Gestärkt ist in jedem Fall die Position des Vaters in Verfahren, bei denen es um die Gefährdung des Kindeswohls i.S.v. § 1666 BGB geht. Hier ist zwingend zu prüfen, ob eine (teilweise) Sorgerechtsübertragung auf den Vater im Gegensatz zur Fremdunterbringung des Kindes das mildere Mittel darstellt.

Überlegt wird von den Gerichten auch die Heranziehung einer 2003 eingeführten Übergangsvorschrift, die eigentlich nur auf Eltern anzuwenden ist, die sich vor dem Jahr 1998 getrennt haben. Vor 1998 war eine gemeinsame Sorgerechtserklärung unverheirateter Eltern noch nicht möglich. Aus diesem Grund sollte bei solchen Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung während des Zusammenlebens noch nicht abgeben konnten, die Möglichkeit bestehen, dass auf Antrag des Vaters die Sorgeerklärung der Mutter vom Gericht ersetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern in der Vergangenheit über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft die elterliche Verantwortung getragen haben. Als ausreichend wurde in der Regel ein sechsmonatiges Zusammenleben ohne Unterbrechung angesehen. Erwogen wird nun die Anwendung dieser Regelung auch auf Eltern, die sich nach dem Jahr 1998 getrennt haben.

Feststeht, dass die Position der unverheirateten Väter bereits jetzt dadurch gestärkt wurde, dass die Gerichte dafür sensibilisiert wurden, dass auch solche unverheirateten Väter ein Recht haben für ihre Kinder Sorge zu tragen. Dies sollte all den Vätern Hoffnung machen noch einmal für ihr Mitspracherecht zu kämpfen, die bisher angesichts der in Deutschland eindeutig diskriminierenden Rechtslage davon abgesehen haben. Auch schon vor Änderung der bestehenden Gesetzen sollten sich die neu eröffneten Spielräume von den betroffenen Vätern genutzt werden.
Rechtsanwältin Engels

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FARANG 05-2010

Aufenthaltstitel muss trotz langer Zeit in Thailand nicht erlöschen

Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich Thais mit deutscher Aufenthaltserlaubnis für eine längere Zeit in Thailand aufhalten möchten. Sei es, um dort die Familie länger zu besuchen, eine zweite Existenz aufzubauen oder eine Schule oder Universität zu besuchen. Selbst wenn man bereits über eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland verfügt, erlischt diese – wie jede andere Aufenthaltserlaubnis, wenn der/die Thai

1) nicht innerhalb von 6 Monaten wieder nach Deutschland einreist oder

2) "für einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund" ausreist.

In diesen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis "kraft Gesetzes", das heißt automatisch und ohne dass es der Entscheidung oder Feststellung der Ausländerbehörde oder Botschaft bedarf. Die Folge ist, dass dann die Einreise nach einem solchen Aufenthalt unerlaubt ist, obwohl die alte Aufenthaltserlaubnis noch im Pass eingetragen ist. Die Grenzbehörden am Flughafen können also die Einreise verbieten.

Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen:

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht wie vorstehend beschrieben, wenn der/die Thailänder/in mit einem/r Deutschen in Thailand in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Den Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft erbringt man, indem man gemeinsam mit dem/der deutschen Partner/in ausreist und auch in Thailand gemeinsam gemeldet ist, sowohl bei der Deutschen Botschaft in Bangkok als auch bei den thailändischen Behörden. Über das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis stellt auf Antrag die Ausländerbehörde vor der Ausreise am letzten Wohnsitz auf Antrag eine Bescheinigung aus. Diese Ausnahme vom Erlöschen setzt also voraus, dass der Wohnsitz mit dem Ehepartner von Deutschland nach Thailand verlegt wird.

Eine zweite Ausnahme betrifft Aufenthalte in Thailand von länger als sechs Monaten, wenn man aus einem nur vorübergehenden Grund ausreist.

Der Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Zeitraum von länger als 6 Monaten zum Verlassen des Landes aus einem vorübergehenden Grund (z.B. zur Pflege eines kranken Familienangehörigen, Gastsemester an thailändischer Uni) muss bereits vor der Ausreise beantragt werden, um Schwierigkeiten bei der Rückkehr zu vermeiden. Wenn er vom Ausland aus gestellt wird, muss der Antrag spätestens vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, da sonst der Aufenthaltstitel wie oben beschrieben erlischt.

Eine dritte Ausnahme von der Regelung besteht, wenn der/die Thailänder/in sich seit mindestens 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

Den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann man dann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder den Rentenversicherungsverlauf erbringen. Auch hier ist die Bescheinigung vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen Thailänder/innen, die im Besitz einer sogenannten "Daueraufenthaltserlaubnis-EG" sind, welche seit 2007 unter strengeren Voraussetzungen erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis erlischt nur, wenn man das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für länger als 12 Monate verlässt. Hält man sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auf, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst, wenn Deutschland für länger als 6 Jahre verlassen wird.

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FARANG 04-2010

Strengere Regelungen zum Ehegattennachzug, Erleichterung für den Kindesnachzug

Die Berliner Ausländerbehörde hat ihre internen Verwaltungsvorschriften zum Ehegattennachzug verschärft. Bisher war es in der behördlichen Praxis möglich, dass beispielsweise eine thailändische Verlobte einreisen konnte, obwohl das Standesamt das Verfahren zur Prüfung der Eheschließung noch nicht abgeschlossen hatte. Dies ermöglichte die Schutzwirkung der bevorstehenden Ehe gegenüber dem Ausländerrecht unter der Voraussetzung, dass der deutsche Verlobte über ausreichendes Einkommen verfügt für seine thailändische Verlobte und sich. Falls der deutsche Verlobte in Berlin kein genügendes Einkommen besaß, musste eine Mitteilung des Standesamts über einen konkreten Termin zu Heirat abgewartet werden.

Nunmehr hat die Ausländerbehörde mit einer Änderung ihrer Weisungen festgelegt, dass die Einreise aus dem Ausland in jedem Fall voraussetzt, dass das Standesamt das Verfahren vollständig abgeschlossen hat und ein Termin zu Eheschließung vorliegt. Auch bei ausreichender Sicherung des Lebensunterhalts darf die künftige Ehefrau nicht vor dem Ende des Prüfungsverfahrens von Standesamt und Kammergericht nach Deutschland einreisen. Dies steht jedoch dem umfangreichen und grundgesetzlichen Schutz der Ehe, wie er höchstrichterlich regelmäßig betont wird, entgegen. Dass sich die Ausländerbehörde ihrer rechtlichen Position bei der Verschärfung nicht sicher ist, macht bereits der ausdrückliche Verweis auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesinnenministeriums deutlich. Es bleibt abzuwarten, ob dieser behördliche Eingriff in die Rechte von binationalen Verlobten, die kurz vor der Heirat stehen, einer gerichtlichen Prüfung standhält.

Hingegen kommt es beim Kindesnachzug nach mehreren Jahren der Rechtsunsicherheit und scheinbar willkürlichen Praxis der Ausländerbehörde nun zu einer Erleichterung. Bislang war es aufgrund formal-rechtlicher Gründe für binationale Eheleute oft schwierig und langwierig, (Stief-)Kinder aus einer früheren Beziehung nach Deutschland zu bringen. Beispielsweise konnte es zu Erschwernissen kommen, wenn eine Thai ihr Kind aus erster Ehe bei ihren Eltern zurückließ, um es nach der Heirat mit dem deutschen Ehegatten nachzuholen.

Denn vorausgesetzt wird, dass der in Deutschland lebende Elternteil über das alleinige Sorgerecht verfügt, § 32 Abs.1 AufenthG. Die Möglichkeiten, das Sorgerecht zu übertragen wie im deutschen Familienrecht, ist jedoch in den meisten anderen Staaten nicht anzutreffen. So bedarf es z.B. in Thailand einer Entscheidung eines Gerichts, die jedoch nicht im Fall der häufig praktizierten Behördenscheidung möglich ist und anschließend nur noch im Fall schwerer Vergehen des anderen Elternteils gegen das Kind erfolgen kann. Andere Einverständniserklärungen der im Heimatland lebenden Elternteile wurden von der Ausländerbehörde unsystematisch akzeptiert oder abgelehnt.

Nunmehr hat die Berliner Ausländerbehörde ausdrücklich in ihren Vorschriften geregelt, dass in den Fällen, in denen das ausländische Recht eine Sorgerechtsübertragung wie auf deutschem Wege nicht ermöglicht, eine Einreise des Kindes dennoch erfolgen kann. Im Wege des Ermessens wird einem Nachzug zugestimmt, wenn der andere Elternteil im Heimatland eine Zustimmungserklärung abgibt oder nachweislich nicht aufzufinden ist. Die verlangte Zustimmungserklärung darf sich jedoch nicht nur auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts beziehen sondern auch alle weiteren Aspekte wie im deutschen Sorgerecht beinhalten wie z.B. die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Erziehungs- und Bildungswege, über die medizinische Versorgung etc. Allerdings behält sich die Ausländerbehörde auch weiterhin vor zu prüfen, ob das Kind im Übrigen besser im Heimatland aufgehoben ist, insbesondere bei längerer Trennung von dem nach Deutschland ausgereisten Elternteil. Diese Prüfung bezieht jedoch nicht einen Vergleich des Lebensstandards mit ein. Vorteilhaft wirken sich auf die Integrationsprognose des einzureisenden Kindes u.a. das Vorhandensein von deutschen Geschwistern aus.

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FARANG 03-2010

Kostenübernahme der Versicherungen für fiktive Fahrzeugreparaturen nach Unfall

Leserfrage:
Mein Fahrzeug wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Versicherung übernimmt den Schaden, verlangt jedoch nun von mir, dass ich mich an eine nicht markengebundene Werkstatt zur Reparatur wende, da dies billiger ist. Andernfalls will man mir nur die günstigeren Kosten erstatten, den Rest müsste ich selbst zahlen. Ich möchte das aber nicht, denn ich habe meinen 10 Jahre alten Mercedes immer in der Mercedes-Werkstatt reparieren lassen und möchte das auch dieses Mal tun. Kann die Versicherung das wirklich verlangen?

Antwort:
Die Versicherung kann das nicht von Ihnen verlangen. Grundsätzlich haben Sie nach einem Unfall die Wahl, entweder den Wagen reparieren zu lassen, dann zahlt die Versicherung die Schadensumme mit Mehrwertsteuer - oder aber den Wagen nicht reparieren zu lassen, also nur fiktiv den Schaden an Ihrem Fahrzeug gegenüber der Versicherung geltend zu machen, denn der Wagen hat an Wert durch den Unfall verloren. In solchem Fall wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Sie haben sich bereits das notwendige Gutachten über die Schadenhöhe eingeholt, doch nun streicht die Versicherung gewisse Posten und möchte nicht den vollen Schaden regulieren. Meistens behauptet die Versicherung, wie bei Ihnen, sie müssten sich an eine typenoffene Fachwerkstatt wenden. Dies ist jedoch rechtlich nicht korrekt.

Richtig ist, dass Sie auch bei der Regulierung durch eine Versicherung eine Schadensminderungspflicht haben. Sie müssen also darauf achten, die Reparatur nicht unnötig zu verteuern. Dies heißt allerdings nicht - anders als die Versicherung behauptet - dass sie immer das billigste Angebot annehmen müssen. Zwar kann die Versicherung Ihnen Werkstätten aus einer Liste vorschlagen, welche günstigere Preise haben. Sie können jedoch auch in diesem Fall darauf bestehen, dass die Kosten einer markengebundenen Werkstatt übernommen werden, auch wenn diese teurer ist. Andernfalls muss der Versicherer Ihnen beweisen, dass in der typenoffenen Fachwerkstatt die gleichen Qualitätsstandards erfüllt werden, wie in der markengebundenen Werkstatt.

Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren gilt allerdings, dass sie in jedem Fall die markengebundene Fachwerkstatt, also die Mercedes-Werkstatt, aufsuchen können, da sie in diesem Zeitrahmen noch Herstellergarantien und Gewährleistungen haben und es Ihnen unzumutbar ist, sich an eine typenoffene Werkstatt zu wenden. Bei älteren Fahrzeugen können Sie ebenso argumentieren, wenn Sie dieses immer in der markengebundenen Fachwerkstatt haben reparieren lassen. Dies können Sie durch ein ordentlich geführtes Checkheft nachweisen.

Diverse Amts- und Landsgerichte hatten in der Vergangenheit bereits in diesem Sinne entschieden, nun auch der Bundesgerichtshof. Die Gerichte sind der Ansicht, dass auch die Art und Weise, in welcher eine Reparatur, oder die Frage, von wem sie durchgeführt wurde, ein wertbildender Faktor für das Fahrzeug ist. Entsprechend hat der Geschädigte Anspruch auf eine optimale Schadensbeseitigung. Es wird dabei davon ausgegangen, dass markengebundene Fachwerkstätten hier bezüglich der eigenen Marke einen höheren Qualitätsstandard haben, als typenoffene Werkstätten und somit auch teurer sein können.

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FARANG 02-2010

Sorgerechtsausübung durch Vollmacht

Leserfrage:
Meine Ex-Frau und ich haben eine gemeinsame Tochter. Lena ist 9 Jahre alt, wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Nun bin ich beruflich häufig im Ausland unterwegs und schwer erreichbar. Lenas Mutter kann so manche Entscheidungen in dieser Zeit nicht treffen, da sie immer meine Zustimmung braucht und beim Arzt oder Behörden vorlegen muss. Grundsätzlich bin ich damit einverstanden, dass sie in solchen Fällen allein die Entscheidungen treffen kann. Wir wollen aber trotzdem das gemeinsame Sorgerecht behalten. Gibt es eine Möglichkeit, dies anders zu regeln außer durch Übertragung alleinigen Sorgerechts auf meine Ex-Frau?

Antwort:
Ja, diese gibt es. Beide Eltern haben entweder durch die Ehe oder eine Sorgeerklärung bei Unverheirateten das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Kommt es nun zur Trennung der Eltern, stellt sich die Frage, bei wem das Kind lebt und wie es mit dem Sorgerecht weitergeht. Haben beide gemeinsame Sorge, müssen sie weiterhin zusammen über die wichtigsten Fragen betreffend das Kind entscheiden. Dies können Fragen zum Thema Schule, Kindergarten, Umzug, Gesundheit, Passangelegenheiten etc. sein. Das Kind darf also beispielsweise nicht umziehen, ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Sofern sich beide Eltern uneinig sind oder nicht mehr kommunizieren können, muss das alleinige Sorgerecht auf einen der beiden übertragen werden - dies geht allerdings nur gerichtlich. Das hat dann zur Folge, dass der eine Elternteil zwar noch ein Umgangsrecht mit dem Kind hat und über wesentliche Ereignisse und das Wohlbefinden des Kindes informiert werden muss, jedoch kein Mitspracherecht mehr hat. Ebenso darf der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil keine Auskunft von Ärzten etc. erhalten ohne Zustimmung des Elternteils, das das Sorgerecht hat.

Es sind jedoch auch Fälle denkbar wie in Ihren, in welchen diese negativen Folgen der einseitigen Sorgeübertragung vermieden werden sollen, aber der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, trotzdem mehr Freiheiten bezüglich Entscheidungen über das Kind braucht. In diesen Fällen ist es möglich, Teilbereiche oder die Sorge insgesamt per widerruflicher Vollmacht zu regeln und so einen der beiden Eltern zur Vertretung des Kindes allein zu bevollmächtigen. Es sind dann grundsätzlich große Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, was den Inhalt der Vollmacht. Hiermit wird insbesondere für den betreuenden Elternteil Rechtsklarheit und eine stabile Situation geschaffen, ohne den anderen wesentlich zu benachteiligen.

Es können jedoch nur insoweit Regelungen getroffen werden, wie die eigentliche Sorge tatsächlich reicht. So gibt es beispielsweise noch immer Teilbereiche, in denen eine gerichtliche Zustimmung erforderlich ist, zum Beispiel über die Sterilisation eines minderjährigen Kindes oder das Recht der Kindesmutter, eine Vaterschaft feststellen zu lassen. Die andere Grenze ist als wichtigster Prüfstein zudem immer das Kindeswohl. Nur, was dem Kindeswohl entspricht, kann auch per Vollmacht vereinbart werden.

Grundsätzlich gibt es weder für verheiratete Paare, noch für Unverheiratete ein Formerfordernis. Das heißt, die Vollmacht kann ohne Notar, Jugendamt oder Gericht erteilt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die Vollmacht widerruflich ist und eine entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen nicht unbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich empfiehlt sich jedoch eine Beratung durch Anwalt und Jugendamt, sowie eine notarielle Beurkundung der Vollmacht bzw. der Unterschriften. Dies umso mehr, wenn es einen Auslandsbezug gibt und ausländische Behörden mit der Vollmacht konfrontiert werden, wobei hier grundsätzlich noch eine beglaubigte übersetzung der Vollmacht sinnvoll ist.

Es empfiehlt sich ebenso, das zuständige Jugendamt von einer solchen Vollmacht zu informieren und diese auch, sofern bereits Gerichtsverfahren wegen des Sorge- oder Umgangsrechts geführt wurden, dem zuständigen Gericht vorzulegen.

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FARANG 01-2010

Nachehelicher Unterhalt bei Betreuung gemeinsamer Kinder nach dem neuen Unterhaltsrecht

Frau K., 32 Jahre aus Berlin-Charlottenburg, ist vor 10 Jahren nach Deutschland gekommen, um hier den deutschen Staatsangehörigen Herrn K. zu heiraten. Vor 3 Jahren trennte sich das Ehepaar, das einen 4 jährigen Sohn L. hat. Der fünfjährige Sohn lebt weiterhin bei seiner Mutter, die sich auch hauptsächlich um ihn kümmert. Herr K. lernt die Frau S. kennen. Die beiden ziehen zusammen und bekommen im Jahr 2007 ein erstes und im Jahr 2009 ein zweites Kind. Frau K. erwirkte vor dem Familiengericht ein Urteil, in dem ihr ein Getrenntlebendenunterhalt in Höhe von ungefähr 400 Euro sowie ihrem Sohn Kindesunterhalt zugesprochen worden ist.

Frau K. richtete sich in der für sie schwierigen Situation ein. Sie belegte während der Zeit, in der ihr Sohn die Kita besucht, einen Deutschkurs und holt einen deutschen Schulabschluss nach. Im Juli flatterte ihr Post vom Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ins Haus. Sie war sehr erschrocken als sie lesen musste, dass die Anwältin ihres Mannes eine weitere Klage gegen sie angestrengt hatte. In Zukunft solle ihr Mann für sie selbst überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen und für den Sohn nur noch einen Teil des bisherigen Betrages.

Frau K. versteht überhaupt nichts mehr, da sie gerade von einem Bekannten erfahren hatte, dass ihr Mann seit Anfang des Jahres sogar mehr verdient als zuvor. Wie kann es da sein, dass sie weniger bekommen soll. Sie wendet sich an die Kanzlei Bümlein und fragt, was man gegen diese "Abänderungsklage" des Ehemannes tun könne.

Frau K. war zunächst darüber aufzuklären, dass zum 1. Januar 2008 eine umfassende Reform zum Unterhaltsrecht von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten stattgefunden hat. Schlechter gestellt werden vor allem getrennte Ehepartner wie Frau K., die die Betreuung gemeinsamer Kinder übernommen haben und sich mit der Situation konfrontiert sehen, dass der Expartner eine neue Familie gründet. Hier gilt die gesetzliche Neuerung, dass seit 2008 die Unterhaltsansprüche aller Kinder eines Unterhaltsverpflichteten vorrangig zu befriedigen sind. Das heißt im Klartext, zuerst werden vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder abgezogen. Nur der Betrag, der nach Abzug des Geldes, das den Kindern zusteht, übrigbleibt, wird unter den unterhaltsberechtigten Erwachsenen verteilt. Dies ist die erste wichtige Änderung, die zu einem verminderten Unterhaltsanspruch von Frau K. führt.

Die zweite grundsätzliche Änderung ist diese, dass das nach Abzug des Unterhalts der Kinder übriggebliebene Gehalt von Herrn K. nicht wie früher grob gesagt in zwei Hälften geteilt wird, sondern das "Restgehalt" zwischen Herrn K., Frau K. sowie der neuen Partnerin von Herrn K., die ebenfalls zwei Kinder von Herrn K. betreut, aufgeteilt wird. Unterhaltsberechtigt ist jeder und jede, der oder die Kinder betreut, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder waren.

Schließlich wurde der Grundsatz in das neue Unterhaltsgesetz eingeführt, dass Elternteile, wenn ein Kind drei Jahre alt geworden ist, das Kind zur Betreuung in eine Kita geben können und grundsätzlich auch müssen, um selbst wieder durch Erwerbstätigkeit für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Wird eine solche Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so wird dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein sog. "fiktives Einkommen" zugerechnet. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch so berechnet wird, als ob der betreuende Elternteil arbeiten und ein für diese Arbeit durchschnittliches Einkommen erhalten würde.

Wenigstens in diesem Punkt können wir Frau K. aber etwas Hoffnung machen. Es kann laut höchstrichterlicher Rechtsprechung von Frau K. nicht verlangt werden, dass sie, nachdem ihr Sohn drei Jahre alt geworden ist, augenblicklich ihren Unterhalt vollständig durch eine volle Erwerbstätigkeit verdient. Vielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass Frau K. während ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland vor allem aus Gründen der Kinderbetreuung und der traditionellen Rollenverteilung während der Ehe daran gehindert war für ihr eigenes berufliches Fortkommen zu sorgen. Gegen die Anrechnung eines sog. "fiktiven Einkommens" spricht im Fall von Frau K. auch, dass ihr Sohn L. seit dem 2. Lebensjahr an gelegentlichen Asthmaanfällen leidet, was ihn in seiner gesamten Entwicklung hemmt. Frau K. muss sich um ihn während der Zeiten, zu denen er sich nach 16 Uhr nicht in der Kita aufhält, besonders intensiv um ihren Sohn und seine Gesundheit kümmern. Eine volle Erwerbstätigkeit würde zu einer übermäßigen Beanspruchung von Frau K. führen, die wiederum indirekt zu Lasten des gemeinsamen Sohnes ginge.

Im Ergebnis konnte Frau K., wenn nicht glücklich, so doch ein wenig beruhigt nach Hause gehen. Zwar hat sich die rechtliche Situation für sie als verlassene Ehefrau und betreuende Mutter deutlich verschärft, jedoch bietet auch das neue Unterhaltsrecht einige Regelungen und Schlupflöcher, welche eine Anpassung des Grundsatzes "kein Betreuungsunterhalt bei Kindern über drei Jahren" an die individuelle Situation zulassen. Zu beobachten ist hier vor allem auch die Rechtsprechung der Familiengerichte in den nächsten Jahren.

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FARANG 10-2009

Was man bei der Beantragung eines Besuchsvisums für Deutschland beachten sollte

Immer wieder werden wir mit abgelehnten Schengenvisa zu Besuchszwecken konfrontiert.

Es ist wichtig dabei zu wissen, dass im Visumsverfahren allein kleine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers ausreichen können, dass die Botschaft die Einreise ablehnt. Dies hat nichts mit der Person des Antragstellers oder des Einladers zu tun, sondern soll die Bundesrepublik insgesamt vor illegalen Einreisen bzw. Aufenthalten schützen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Fällen, in denen ein Besuchsvisum nach einer Heirat etc. zu Daueraufenthaltszwecken genutzt wurde und damit die einschlägigen Einreisevorschriften umgangen wurden.

Die Beweislast für die Rückkehrbereitschaft trägt daher der Antragsteller. Er sollte also bei Antragstellung sämtliche Unterlagen und Dokumente miteinreichen, welche die Botschaft von seiner Rückkehrbereitschaft überzeugen können. Dies ist nur dann aussichtsreich, wenn eine starke familiäre und eigene wirtschaftliche Verwurzelung des Antragsstellers in Thailand vorgewiesen wird. Es nützt also nichts, darzulegen, dass kurz vor Antragstellung eine höhere Geldsumme von seinem Lebensgefährten überwiesen wurde oder man von diesem eine Wohnung geschenkt bekommen hat. Wichtig ist also eine enge familiäre Bindung und eigene Arbeit, beziehungsweise Rücklagen und/oder Grundstücke. Folgende Unterlagen sind, sofern vorhanden, zu den üblichen Papieren immer hilfreich:

- Arbeitsvertrag und Referenzen aktueller und ehemaliger Arbeitgeber
- Behördliche Unterlagen bei eigenem Gewerbe (Handelsregistereintrag etc.)
- Mitteilung des Arbeitsgebers über Urlaub und danach erfolgende Weiterbeschäftigung
- Heiratsurkunde bei Eheleuten und Geburtsurkunden für eigene Kinder
- Hausregister, sofern man mit engen Verwandten zusammen lebt
- Sparbuchauszug
- Nor Sor 4 Jor / Chanot (entspricht Grundbucheintrag)

Selbst, wenn man ein Visum für 90 Tage beantragen kann, muss man sich darüber im Klaren sein, dass es nicht gerade glaubwürdig klingt, wenn ein Arbeitnehmer 90 Tage Urlaub machen will, denn auch ein Arbeitgeber in Thailand verzichtet nicht gern so lange auf seine Arbeitskraft, und Urlaub über 21 Tage im Jahr ist in Thailand unüblich. Und wer 90 Tage sein Kind bei den Großeltern lassen kann, kann dies auch länger. Die Botschaft wird - verständlicherweise - ein Visum ebenso ablehnen müssen, wenn man die Absicht hat, seinen Lebensgefährten aus Deutschland zu heiraten und hierfür schon einen Deutschkurs beim Goetheinstitut besucht. Für diese Absichten ist das Heiratsvisum die richtige Alternative, bei welchem neben der Botschaft die deutsche Ausländerbehörde am Wohnsitz beteiligt wird.

Es ist immer ratsam, sich vor Beantragung eines Besuchsvisum über die Erfolgsaussichten zu informieren, um unnötige Kosten und Zeitaufwand für alle Beteiligten zu vermeiden.

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FARANG 09-2009

Das neue familiengerichtliche Verfahren

Seit dem 01.09.2009 gilt das neue Familienverfahrensrecht. Die meisten Änderungen sind rein juristischer Natur und haben allenfalls mittelbare Auswirkung auf die Mandanten. Einige dürften aber auch für juristische Laien interessant sein:

Geändert wird z.B. die Terminologie. Alle Entscheidungen werden nunmehr per Beschluss getroffen und nicht - wie bisher - durch Urteil. Also wird es künftig keine Scheidungsurteile geben, sondern nur Beschlüsse über die Scheidung der Ehe. Es gibt keinen Kläger und Beklagter mehr, sondern ausschließlich Antragsteller und Antragsgegner.

Es gibt seit dem 01.09.2009 auch keine Prozesskostenhilfe mehr, diese heißt jetzt Verfahrenskostenhilfe. Unter den Oberbegriff der sog. Kindschaftssache fallen jetzt alle Angelegenheiten, die die elterliche Sorge und den Umgang mit minderjährigen Kindern betreffen. Bisher gehörten zu den Kindschaftssachen nur Verfahren zur Klärung der Abstammung. Neu ist auch, dass es in den Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge und zur Regelung des Umgangs wesentlich problematischer sein wird, Verfahrenskostenhilfe für die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bekommen.

Nur bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Betroffene damit rechnen, dass ihm in einer Kindschaftssache ein Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse beigeordnet wird. In Kindschaftssachen ist außerdem der früher geltende Grundsatz der "Waffengleichheit" entfallen. Dieser ermöglichte es bisher, dass bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers auch der anderen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden musste.

Neu in dem seit dem 01.09.2009 geltenden Familienverfahrensgesetz ist auch, dass das Familiengericht nunmehr für alle Ansprüche zwischen den Eheleuten zuständig ist. Bislang musste etwa eine Thai die Herausgabe ihrer persönlichen Unterlagen und Sachen vor dem Zivilgericht/Amtsgericht einklagen, während für alle anderen Ansprüche das Familiengericht zuständig war.

Bezüglich des Scheidungsverfahrens gibt es folgende prozessuale Änderungen:

Wenn eine Partei die Ehescheidung beantragt, jedoch selbst zum Scheidungstermin nicht erscheint, wird das Verfahren sofort beendet, da der Scheidungsantrag beim Nichterscheinen des Antragstellers als zurückgenommen gilt. Wenn der Antragsgegner unentschuldigt dem Scheidungstermin fernbleibt, kann über die Scheidung sofort streitig entschieden werden, wenn der Richter nach Anhörung des Antragstellers von der Zerrüttung der Ehe überzeugt ist.

Wenn nun nach dem 01.09.2009 Folgesachen wie Unterhalt, Ehewohnungszuweisung, Zugewinnausgleich geltend gemacht werden, müssen die entsprechenden Anträge spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung der Scheidung eingereicht werden. Bislang konnte die Gegenseite auch im Termin damit "überrascht" und die Ehescheidung verzögert werden.

In den meisten anderen Familienverfahren, wie z.B. Ehescheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich besteht der sog. Anwaltszwang, d.h. diese können nur durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Daher ist die Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts in diesen Verfahren problemlos möglich, wenn die Partei ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach die Prozesskosten nicht selbst tragen kann. Eine gute anwaltliche Begleitung durch das Scheidungsverfahren kann sich also jeder leisten, in jedem Fall hilft sie, dieses unangenehme und oft auch emotionsgeladene Verfahren stressärmer zu gestalten.

Rechtsanwältin Bümlein

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FARANG 08-2009

Neues Verwaltungsgerichtsurteil Berlin: Die Einreise zur Entbindung ist möglich

Im Februar diesen Jahres räumte das Verwaltungsgericht Berlin endlich mit einer seit langem als Schikane empfundenen Behördenpraxis auf .

Ausländischen Vätern, deren schwangere Lebensgefährtin sich in Deutschland aufhält, ist bereits vor der Geburt ein Visum zu erteilen. Es soll den Eltern so ermöglicht werden die Geburt des gemeinsamen Kinder gemeinsam zu erleben. So meint das Verwaltungsgericht, dass hier "insbesondere zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Geburt eines Kindes um - bezogen auf das einzelne Kind - einmaliges und nicht wiederholbares Ereignis im Leben sowohl einer Mutter wie eines Vaters handelt."

Bisher erteilte die Ausländerbehörde nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG das Visum zur Familienzusammenführung erst dann, wenn das Kind geboren war. Dies wurde bürokratisch schlicht damit begründet, dass der eindeutige Wortlaut des Gesetzes einen Zuzug des Vaters vor der Geburt noch nicht vorsehe.

Das Berliner Gericht stützt den Zuzug des Vaters vor der Geburt des Kindes nun auf den bisher in der Praxis kaum angewandten § 7 AufenthG. § 7 AufenthG ist eine aufenthaltsrechtliche Generalklausel, nach der "in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann."

Entschieden hat das Gericht den Fall eines ausländischen Vaters eines deutschen Kindes, der mit der deutschen Kindesmutter bereits verheiratet war. Es sprechen aber gute Argumente dafür, diese Rechtsprechung auch auf Väter von ausländischen Kindern zu übertragen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kind trotz der ausländischen Staatsbürgerschaft des Kindes nur in Deutschland gelebt werden kann oder sich aus der Geburt des Kindes ein eindeutiger Rechtsanspruch für den Aufenthalt des Vaters ergibt.

Hier ist insbesondere an Fälle zu denken, wenn deutsche Stiefgeschwister mit im Haushalt der schwangeren Kindesmutter wohnen oder wenn der ausländische Vater bereits mit der ebenfalls ausländischen Mutter verheiratet ist und die allgemeinen Voraussetzungen wie deutsche Sprachkenntnisse und gesicherter Lebensunterhalt gegeben sind.

Auch diesen Fällen Sie zu Ihrem Recht zu verhelfen wird dann wohl unsere Aufgabe für die nächsten Monate sein. Rechtsanwältin Engels

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FARANG 07-2009

Ab Mitte 2010 wird das sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto) eingeführt

Der Schutz vor Kontopfändungen wird verbessert. Nach derzeitiger Rechtslage ist nur das Einkommen eines Arbeitnehmers in Höhe von 985,15 Euro monatlich pfändungssicher. Zahlt ein Selbständiger Beträge in dieser Höhe auf sein Konto ein, wird sein Geld nicht wirksam geschützt. Mit dem neuen P-Konto geniessen auch Selbständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Derzeit muss der Schuldner, dessen Konto gepfändet wird, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bis zur Entscheidung bleibt sein Konto gesperrt. Das künftige P-Konto, das jeder Bankkunde für sich einrichten lassen kann, bietet hingegen einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des geltenden monatlichen Pfändungsfreibetrages.

Neu ist auch, dass es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Geldes nicht ankommt: wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, also abgehoben oder ausgegeben, kann er auf die folgenden Monate übertragen werden. Ein solches "Ansparen" ist nach dem derzeitigem Recht nicht möglich. Auf die Art der Einkünfte kommt es auch nicht mehr an.

Außerdem werden Sozialleistungen und das Kindergeld künftig besser geschützt. Bislang müssen diese innerhalb von 7 Tagen seit der Gutschrift abgehoben werden, andernfalls werden sie von der Pfändung erfasst.

Jede Person darf allerdings nur ein P-Konto führen. Da diese Umstellung einen sehr hohen Organisationsaufwand erfordern, wird eine Übergangsfrist von 12 Monaten ab Verkündung des Gesetzes eingeräumt. Das P-Konto könnte dann voraussichtlich ab Mitte 2010 zur Verfügung stehen.

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FARANG 06-2009

Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen

Zum 01.09.2009 werden eine Reihe von Gesetzen mit familienrechtlichen Regelungen, u.a. auch die Vorschriften zum Versorgungsausgleich, geändert. Am 06.03.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der Rentenanwartschaften der Ehegatten, die von der Heirat bis zur Beantragung der Scheidung erworben worden sind. Bekanntlich führt gerade der Versorgungsausgleich zu einer enormen Verzögerung des Scheidungsverfahrens, zumal nach derzeitigem Recht dieser auch bei einer kurzen Ehe und auch dann zwingend durchzuführen ist, wenn beide Ehegatten eigentlich nichts voneinander wollen - außer schnell geschieden zu werden.

Das neue Gesetz lockert die starren Regelungen, indem es vorsieht, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet bei:

- einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren - einschließlich Trennungsjahr;
- es nur um geringe Ausgleichswerte geht (bei monatlich auszugleichendem Rentenbetrag von bis zu 25 Euro);
- beide Ehepartner annähernd gleiche gesetzliche Rentenansprüche erworben haben.

Darüber hinaus bietet das neue Gesetz nunmehr viel mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen. So sind beispielsweise ehevertragliche Vereinbarungen nicht mehr wie bisher unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages, welcher auch während der laufenden Ehe gestaltet werden kann, die Scheidung eingereicht wird. Wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Ausgleichs- oder Verzichtsvereinbarung geschlossen wird, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht.

Der Richter darf zwar überprüfen, ob nicht durch die Vereinbarung der schutzbedürftige Ehegatte erheblich benachteiligt wird. Wenn aber keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtsvereinbarung bestehen, ist das Familiengericht - anders als bisher - daran gebunden.

Das Gesetz gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind. Spätestens ab dem 01.09.2010 wird das neue Recht dann für alle Scheidungsprozesse gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.

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FARANG 05-2009

Aktuelles zum Ehegattennachzug und Deutschanforderungen

Seit der Einführung der Deutschprüfungen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug, ist die Zahl der nachziehenden Ehegatten zurückgegangen. Laut Auskunft der Bundesregierung sind im Jahr 2008 knapp 31.000 Visa erteilt worden, das seien 1.700 oder 5,2 Prozent weniger als im Jahr 2007. Besonders stark sei der Rückgang bei Nachzugswilligen aus Thailand (19,4 %). Aber es seien auch weniger Ehegatten z.B. aus der Russischen Föderation (17,7 %) und Tunesien (12,5 %) eingereist. Laut Bundesregierung sei zu berücksichtigen, dass bereits vor Einführung des Erfordernisses von Sprachkenntnissen für den Ehegattennachzug die Zahlen zurückgegangen seien, von 64.000 im Jahr 2002 auf knapp 40.000 im Jahr 2006. Die Regierung hält den Rückgang von Visa für den Ehegattennachzug nur für vorübergehend.

Laut einem Artikel in der "Jungen Welt" vom 26.03.2009 soll das Bundesverfassungsgericht demnächst über die Einschränkungen des Ehegattennachzugs entscheiden. Dies ist umso interessanter, als der EuGH bereits gegen die Deutschkenntnisse entschieden hat, dass die Deutschkenntnisse gegen EU-Recht verstoßen ("Metock-Urteil"). Demnach setzt der Ehegattennachzug zu EU-Bürgern in Deutschland keine Sprachprüfung voraus. Eine Thai kann also nach Deutschland z.B. zu ihrem österreichischen oder britischen Ehemann ohne die Start Deutsch 1 A Prüfung einreisen - nicht jedoch zu ihrem deutschen Ehemann.

Statt ein Einsehen zu zeigen und sich dem Gemeinschaftsrecht zu fügen, ist die Bundesregierung im Gegenteil bemüht, den europäischen Standard für den Ehegattennachzug der deutschen Strenge anzugleichen.

Visa-Warndatei fürs Erste gestoppt

Im Wahlkampfjahr 2009 plante die CDU/ CSU-SPD-Bundesregierung, eine so genannte "Visa-Warndatei". Die geplante Datei stieß vor allem deshalb auf Kritik, weil neben ausländischen Besuchern auch ihre Einlader erfasst werden sollten. Dabei sollten Privatleute und Organisationen, die in zwei Jahren mehr als fünf Ausländer einladen, als "Mehrfacheinlader" vermerkt werden.

Aus diesem Grund wird die umstrittene Visa-Warndatei vermutlich nicht in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. Das Justizministerium hat seine Zustimmung zu dem Projekt kurz vor der geplanten Verabschiedung des Gesetzes durch das Bundeskabinett kurzfristig zurückgezogen. Die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) war zuvor mit heftiger Kritik von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, Gewerkschaften, Hochschulen und Wirtschaftsverbänden konfrontiert worden. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Bundesregierung sich dieser Frage, welche bereits kurz vor der Entscheidung stand, annehmen wird.

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FARANG 04-2009

Neues zur Heirat in Dänemark und zu Deutschkenntnissen

1. Neues zur Heirat mit Schengenvisum

Die Vorschrift, die den Aufenthalt nach einer Dänemarkheirat mit Schengenvisum regelt, soll erneut geändert bzw. verschärft werden. Es geht hierbei darum, dass Ausländer, die in Europa heiraten, ohne ein neues Visumsverfahren in ihrem Land gleich in Deutschland bleiben wollen.

Seit Anfang März 2009 beraten das Bundesministerium des Inneres (BMI) mit dem Auswärtigen Amt und den Landesministerien darüber, dass § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung dahingehend geändert werden soll, dass nur Schengenvisa-Inhaber, die im Bundesgebiet (also nicht in Dänemark oder im sonstigen Ausland!) geheiratet haben, anschliessend eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen können.

Zugleich liegt der Entwurf interner Richtlinien des Bundes zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes vor (die sog. Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz), wonach nur im Fall einer Heirat während der Gültigkeit eines Schengenvisums vor einem deutschen Standesamt unmittelbar einen Aufenthalt für Deutschland erteilt werden darf. Dies ist bekanntlich aufgrund der langen Bearbeitungszeiten der Heiratsverfahren äußerst schwierig.

Darüber hinaus ist eine weitere Erschwerung für diesen Personenkreis vorgesehen: Denn nur diejenigen Ausländer, die vor ihrer Einreise nach Deutschland die erforderlichen Deutschkenntnissen erworben hatten, genießen die oben genannten Rechte. Bislang konnten aber die mit Schengenvisum Eingereisten nach der Heirat die Deutschkenntnisse im Inland erwerben. Hierfür wurde von der Ausländerbehörde oftmals eine entsprechende Frist eingeräumt. Mithin wird die rechtliche Situation der frisch verheirateten Inhaber eines Schengenvisums durch die neuen behördlichen Richtlinien im erheblichen Maße erschwert.

2. Erfordernis der Deutschkenntnisse

Das Erfordernis der Deutschkenntnisse findet sich mehrmals im deutschen Ausländerrecht. So müssen alle Heiratswilligen oder bereits Verheirateten vor der Einreise nach Deutschland die so genannte Prüfung Start Deutsch A1 bei den Goethe Instituten bestehen.

Hiervon sind Ausnahmen vorgesehen, wenn die Bewerber anderweitig Deutschkenntnisse bereits erworben haben. Dass man Deutsch kann, kann man gegebenenfalls bei der Antragstellung gegenüber den Botschaftsmitarbeitern nachweisen.

Ohne die Goethe-Institut-Prüfung können auch Antragsteller einreisen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzen, so dass eine zügige Integration in die hiesigen Verhältnisse erwartet werden kann.

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Deutschkenntnisse gibt es auch, wenn der Ausländer, wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit nicht in der Lage ist, auch nur einfache Deutschkenntnisse zu erwerben. Diese Ausnahme betrifft übrigens nicht nur die Fälle des Familiennachzugs, sondern auch die Fälle des Erhalts der Niederlassungserlaubnis oder des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit.

Die Unfähigkeit zum Erlernen der Deutschen Sprache ist durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Im Falle des Familiennachzugs ist die Deutsche Botschaft berechtigt, einen Vertrauensarzt zu beauftragen. Wichtig ist, dass der Ausländer nachweist, alles Erforderliche unternommen zu haben, um die notwendigen Zertifikate zur erwerben. Dazu gehören die Teilnahme an den entsprechenden Sprachkursen sowie die gescheiterten Versuche der Ablegung der Start Deutsch A1 Prüfung. Wenn der Ausländer trotz gehöriger Bemühungen den Sprachtest nicht besteht, so sollte - auch ohne den Nachweis körperlicher oder geistiger Behinderung - gegen die Visaablehnung geklagt werden. Denn die Dauer der Trennung der Familie, aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse darf nicht unverhältnismäßig lang sein. Dies gebietet Art. 6 Grundgesetz, der die Ehe und Familie schützt.

Im Falle der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft kann eine erhebliche Erschwernis zum Erlernen der Sprache unter Umständen ausreichen. Ein solches wird zum Beispiel bei Antragstellern, die zum Zeitpunkt der Einreise bereits 50 Jahre alt waren, selbst pflegebedürftig sind oder Familienangehörige pflegen müssen, angenommen.

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FARANG 01-2009

Erleichterte Sicherung des Lebensunterhalts bei Nachzug thailändischer Stiefkinder

Wenn die Ausländerbehörde Berlin bis vor Kurzem noch den Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Müttern in binationaler Ehe finanziell erschwert hat, so ist nun eine Erleichterung eingetreten.

Bislang galt der deutsche Ehemann einer Thai, der für den Nachzug ihres Kindes aus einer früheren Beziehung finanziell garantieren wollte, noch als Dritter, also praktisch als "Fremder". Für die Berechnung, ob eine Einkommen für eine finanzielle Garantie ausreicht, wurden dieselben strengen Masstäbe benutzt, wie wenn ein Bekannter oder Nachbar dies tun würde. Es wurden die so genannten Pfändungsfreigrenzen herangezogen. Derjenige musste soviel Einkommen haben, dass er nicht nur sein eigenes - grosszügig berechnetes - Existenzminimum sondern auch das des Kindes behalten würde, wenn es zu einer Pfändung seines Einkommens kommen würde.

Nunmehr hat die Ausländerbehörde Berlin für die Bonitätsprüfung bei nachziehenden Kindern die allgemeinen Berechnungsgrundsätze festgelegt. Das bedeutet, dass das Einkommen der thailändischen Mutter und des deutschen Stiefvaters als Familieneinkommen zusammen gerechnet werden, so als ob das nachziehende Kind ein leibliches wäre. Es müssen hierfür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- es muss um den Kindernachzugs (§§ 32- 35 AufenthG), also die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu einem personensorgeberechtigten ausländischen Elternteil gehen,
- dieser Elternteil muss mit einem ausländischen oder deutschen Ehegatten in familiärer ehelicher Lebensgemeinschaft leben,
- dieser Ehegatte/Stiefelternteil muss sich selbst bei der Behörde verpflichten.

Grund für diese eingetretene Besserstellung ist die Einsicht, dass Stiefkinder beim JobCenter leistungsrechtlich so gestellt sind, als ob sie Kinder des Stiefelternteils wären. Dies muss sich bei der Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht zu Gunsten der Betroffenen auswirken.

Zusätzlich sei angemerkt, dass folgende Beträge bei der Berechnung vom Einkommen des Stiefvaters als Kindesunterhalt abzuziehen sind, wenn er minderjährige Kinder außerhalb des Familienhaushalts aus früheren Beziehungen hat:
- Für Kinder bis 5 Jahre: = 202,- EUR
- Für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren: = 245,- EUR
- Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: = 288,- EUR.

Auf eine Verpflichtungserklärung des Stiefelternteils ist natürlich dann zu verzichten, wenn der leibliche Elternteil bereits seinen Lebensunterhalt und den des nachziehenden Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit sichern kann. Dabei kommt die Miete der ehelichen Wohnung nur anteilig zur Anrechnung.

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FARANG 12-2008

Internetfalle - wie Sie sich wehren können

Frau R. aus Berlin:

Ich bin beim Surfen im Internet auf eine Seite gestoßen, auf welcher man individuelle Horoskope oder Lebenserwartungsberechnungen bestellen konnte. Gleich auf der ersten Seite war zu lesen, die Anmeldung sei kostenlos, und ich dachte, ich probiere das aus Spass mal aus. Also meldete ich mich mit meiner E-Mail-Adresse, meinem Geburtsdatum und meiner Wohnanschrift an und erhielt eine E-Mail-Bestätigung darüber.

Prompt erhielt ich dann auch das erwartete Horoskop und die Lebensprognose. Beide waren allerdings aufgrund der Tatsache, dass nur mein Geburtsdatum zur Berechnung bekannt war, entsprechend oberflächlich. Ich vergaß den Internet-Service dann wieder und tat es als "Spielerei" ab.

Das böse Erwachen kam einige Wochen später, als ein von diesem Internetportal beauftragter Rechtsanwalt mir mit SCHUFA-Eintrag, Gerichtsverfahren, Zwangsvollstreckung und Strafanzeige per E-Mail drohte. Man sagt, meine IP-Adresse sei abgespeichert worden und teilt mir Datum und Uhrzeit des Vertragsschlusses mit. Angeblich habe ich einen Zweijahresvertrag über den auf der Website angebotenen Service abgeschlossen, sämtliche Rechnungen ignoriert und man leite bereits ein Gerichtsverfahren ein. Dies könne nur dadurch verhindert werden, dass ich umgehend den Preis für das Zweijahresabonnement in Höhe von 239,76 EUR zuzüglich der 80,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren zahle. Ich habe aber nichts von solchen Kosten gelesen und wollte nie einen solchen Vertrag. Ich möchte nicht zahlen.

Antwort:
Liebe Frau R., bei dem von Ihnen geschilderten Fall müssen Sie nichts bezahlen. Verbraucherschützer schlagen lange schon Alarm wegen der betrügerischen Methoden diverser Internetdienstleister. Meist geht es um das Angebot von Horoskopen, Lebensprognosen, Babynamen, Rezepte, Downloads von Dateien und Programmen, Hausaufgabenhilfe, Stammbaumforschung, Intelligenztests und so weiter. Diese Internetseiten bieten in den meisten Fällen jedoch genau das an, was auf anderen Seiten kostenlos ist - kassieren aber kräftig ab.

Wie Sie denken viele Internetnutzer, dass das Angebot kostenlos ist, und genau das ist die Methode der Abzocker. Sie verstecken die Allgemeinen Vertragsbedingungen irgendwo unauffindbar auf der Webseite, und wenn man sie zufällig gefunden hat, steht mitten in einem 50 Seiten langen Vertragswerk, dass § 20 AGB auf § 29 AGB, wo steht, das Ganze koste 200,00 EUR. Auf der Starseite der Portale ist meist von einer kostenlosen Anmeldung die Rede. Zudem wird oft verschwiegen, dass es ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für Verbraucher gibt. Wer sich allerdings überhaupt nicht bewusst war, etwas zu kaufen, der braucht auch nichts zu widerrufen.

Wenn Sie sicher sind, einer Internetfalle zum Opfer gefallen zu sein, brauchen Sie theoretisch überhaupt nicht zu reagieren und können Mahnungen und Drohungen des Anbieters ignorieren. Es empfiehlt sich aber, alle Beweise zur Sicherheit aufzuheben, E-Mails zu sichern und sich schriftlich an das Unternehmen zu wenden, möglichst mit einem Einschreiben. Eine Kopie des Schreibens sollten Sie aufbewahren.

Sie sollten in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass aus der Startseite des Anbieters nicht ersichtlich war, dass Sie einen kostenpflichtigen Vertrag schliessen. Dies sei nämlich von Ihnen in keinem Fall gewünscht worden. Zudem ist eine IP-Adresse nicht geeignet Ihnen irgendetwas nachzuweisen. Vorsorglich sollten Sie zudem hilfsweise alle von Ihnen möglicherweise abgegebenen Willenserklärungen widerrufen und den angeblich abgeschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung beziehungsweise Irrtums anfechten und hilfsweise kündigen. Ist ihr minderjähriges Kind auf die Internetfalle hereingefallen, können Sie sich zudem darauf berufen, dass sie den angeblichen Vertragsschluss nicht genehmigen.

Sie können gegenüber dem Anbieter auch mit einer Strafanzeige wegen versuchten Betruges drohen oder diese sogar bei der Polizei erstatten.

Die meisten Internetabzocker geben nach einem derartiges Brief Ruhe. Rechtsanwältin Nadejda Bümlein

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FARANG 11-2008

Scheidungen bei kurzen Ehen bald schneller?

Scheitern deutsch-thailändische Ehen, welche in Deutschland gelebt worden sind, ist die Ehescheidung nach deutschem Recht durchzuführen. Insbesondere bei einer Ehe, die nur kurz (also nicht länger als 2-3 Jahren) bestanden hat, ist die außergerichtliche Einigung über Folgesachen wie beispielsweise Ehewohnung, Unterhalt, Vermögen oft unproblematisch. Trotzdem muss im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens noch über die Folgesache Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenanwartschaften) entschieden werden, unabhängig davon, ob die Parteien relevante Anwartschaften erworben haben oder nicht. Gerade die Durchführung des Versorgungsausgleich ist der Grund, weshalb auch die Auflösung einer kurzen Ehe mehrere Monate oder Jahre dauern kann. Das Verfahren des Versorgungsausgleichs ist nämlich zwingend vom Amts wegen durchzuführen, ein Verzicht der Eheleute ist nur in begründeten Ausnahmefällen - bei notariell beglaubigter Einigung oder wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind - möglich, muss aber dennoch vom Gericht genehmigt werden. Dies gilt nicht beim Vorhandensein eines Ehevertrages.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs sind viele Formulare auszufüllen und zahlreiche Originalunterlagen, auch aus dem Ausland, beizubringen. Dies überfordert oft den thailändischen Ehegatten und wird von den meisten Parteien einer Kurzehen als sehr unbefriedigend empfunden. Mangelnde Mitwirkung führt dazu, dass die Klärung des Rentenversicherungskontos im Rahmen des Versorgungsausgleich mehrere Monate und sogar Jahre dauern kann.

Dies wiederum verhindert den Ausspruch der Ehescheidung. Es wird kein Scheidungstermin angesetzt, so lange der Versorgungsausgleich nicht abschließend geklärt ist. Erst wenn das Verfahren über 2 Jahre dauert, besteht die Möglichkeit, dass der Versorgungsausgleich abgetrennt und die Scheidung vorab verkündet wird.

Diese Situation ist bei Ehen - welche nicht lange bestanden haben, so dass von einer dauerhaften Versorgungsgemeinschaft nicht die Rede sein kann - äußerst unbefriedigend. Sehr belastend ist die Situation für diejenigen, welche eine neue schnelle Wiederverheiratung anstreben, sei es aus aufenthaltsrechtlichen Gründen, sei es, weil aus der neuen Beziehung ein Kind erwartet wird.

Jetzt liegt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, wonach künftig der Versorgungsausgleich vom Amts wegen ausgeschlossen wird, wenn die Ehe nicht länger als 2 Jahre gedauert hat. Der Bundesrat hat sogar vorgeschlagen, dass der Ausschluss bei Kurzehen bis zu 3 Jahren eingeführt werden soll. Daher ist zu erwarten, dass spätestens im Jahr 2009 die Vorschriften zum Versorgungsausgleich bei Kurzehen (2-3 Jahren) geändert und das Scheidungsverfahren mithin erleichtert und beschleunigt wird.

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FARANG 10-2008

Darf man als JobCenter-Kunde umziehen?

Auch, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, das sogenannte Hartz IV, dürfen Sie selbstverständlich in eine andere Wohnung umziehen, auch in einen anderen Bezirk oder in ein anderes Bundesland. Hierbei ist jedoch einiges zu beachten: Grundsätzlich ist vor dem Umzug oder der Kündigung der alten Wohnung eine sogenannte Umzugszustimmung von Ihrem zuständigen JobCenter einzuholen.

Diese erhalten Sie nur dann, wenn Sie Gründe für die Notwendigkeit eines Umzuges darlegen und gegebenenfalls auch beweisen können. Dies sind beispielsweise gesundheitliche Probleme, die es unzumutbar machen in der alten Wohnung weiterzuleben (zum Beispiel Hüftprobleme, wenn Sie im 4. Stock wohnen und es keinen Fahrstuhl gibt) oder wenn Sie eine neue Arbeit gefunden haben und diese sehr weit weg liegt. Ebenso die Trennung (Scheidung) oder die Vergrößerung der Familie und daraus resultierender Platzmangel, sowie zahlreiche weitere Gründe, die im Einzelnen dem JobCenter vorgetragen werden müssen.

Auch das JobCenter kann Sie auffordern eine neue Wohnung zu suchen, wenn die alte Wohnung zu teuer geworden ist. Wollen Sie in diesem Fall nicht aus Ihrer alten Wohnung ausziehen, kann das JobCenter die Leistungen beschränken und Sie erhalten nur noch den Regelsatz für Ihre Unterkunftskosten. Die darüber liegende Miete etc. müssen Sie dann aus Ihrem eigenen Geldbeutel zahlen.

Das Vorlegen eines neuen Wohnungsangebots (nicht eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages!) kann hilfreich zum Einholen der Umzugszustimmung beim JobCenter sein. Hierbei sind jedoch die Kosten für die neue Unterkunft zu beachten, welche die Regelsätze nicht übersteigen dürfen. Diese liegen derzeit bei:
- 360 EUR für 1 Person
- 444 EUR für 2 Personen
- 542 EUR für 3 Personen
- 619 EUR für 4 Personen
- 705 EUR für 5 Personen
- je 50 EUR mehr pro weitere Person

In besonderen Fällen, zum Beispiel bei Schwangeren, Älteren oder wegen der besonderen Bindung an ein Umfeld für ein Kind dürfen die Kosten für die Unterkunft bis zu 10% höher liegen als der Regelsatz. Dies ist jedoch im Einzelfall mit dem JobCenter zu klären.

Hat das JobCenter Ihnen schriftlich seine Umzugszustimmung erteilt, haben Sie die Zusicherung, dass die Kosten für den Umzug inklusive angemessener Transportkosten, die neue Mietkaution, sowie eine angemessene Miete übernommen werden. Ebenso können die Kosten für eine doppelte Mietbelastung (alte und neue Wohnung) im Umzugsmonat übernommen werden.

Viele Vermieter schließen mit Leistungsempfängern überhaupt nur einen neuen Mietvertrag ab, wenn die Umzugszusicherung vorliegt. Hat man die alte Wohnung bereits gekündigt und wird die Zusicherung der Kostenübernahme vom JobCenter abgelehnt, kann es unter Umständen sein, dass man aus der alten Wohnung ausziehen muss, ohne eine neue zu haben.

Sollten Sie ohne Umzugszustimmung bereits einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und die alte Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (meist 3 Monate) gekündigt haben, so können Sie selbstverständlich auch umziehen. Allerdings muss das JobCenter weder die neue Mietkaution, noch Umzugskosten oder die Kosten für die Wohnung tragen, welche über dem Regelsatz liegen.

In jedem Fall müssen Sie aber den Umzug dem JobCenter melden, einen Antrag auf Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft stellen oder sich sogar bei einem ganz anderen JobCenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen, sofern Sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich verzogen sind. Melden Sie sich bei dem alten JobCenter als umgezogen ab, beantragen jedoch beim neuen keine Leistungen, erhalten Sie auch kein Geld!

Für Personen unter 25 Lebensjahren gelten darüber hinaus weitere Einschränkungen für Umzüge in eine eigene Wohnung. Diese dürfen nur aus der Wohnung ihrer Eltern ausziehen, sofern schwerwiegende Probleme zwischen Eltern und Kind oder andere soziale Härten vorliegen, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.

Sofern Sie eine Umzugszustimmung beim JobCenter beantragen und diese abgelehnt wird, sollten Sie sich auf jeden Fall bei einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob dies rechtmäßig ist. Für diese Beratung können Sie regelmäßig Beratungshilfe vom Staat erhalten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Bümlein Rechtsanwaltskanzlei
Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin
Telefon: 030-887118-0, Durchwahl für Thailänder: 030-887118-113



FARANG 08-2008

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kindern

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16. Juli 2008 dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Kindesmutter, die mit dem Kindesvater nie verheiratet war, Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangen kann.

Während vor der Reform des Unterhaltsrechts im Januar 2008 streng zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern unterschieden wurde, wurden diese Regelungen jetzt einander angenähert. Danach steht dem betreuenden Elternteil, egal ob er vorher mit dem anderen Elternteil verheiratet war oder nicht, zunächst ein zeitlich auf 3 Jahre begrenzter Unterhaltsanspruch ab der Geburt des Kindes zu. Innerhalb dieses Zeitrahmens kann von diesem Elternteil eine eigene Berufstätigkeit nicht verlangt werden.

Ob der betreuende Elternteil aber im Anschluss daran zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Während in der Vergangenheit die Gerichte meist entschieden haben, dass verheiratete Kindesmütter / betreuende Elternteile erst ab dem 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufnehmen müssen und erst ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit, wurde bei unverheirateten Müttern / betreuenden Elternteilen davon ausgegangen, dass diese in der Regel schon nach 3 Jahren wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen können. Von diesen Richtwerten wird aber seit der Reform des Unterhaltsrechts abgewichen: entscheidend soll zukünftig sein, ob und wie sehr das Kind tatsächlich betreuungsbedürftig ist. Auch ist abzuwägen, ob und inwieweit Betreuungsmöglichkeiten des Kindes für die Dauer einer Berufsausübung vorhanden sind. Das Wohl des Kindes ist hierbei der entscheidende Maßstab. Daneben können aber auch noch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs sprechen: wenn beispielsweise die Beziehung der Eltern mit einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben, gemeinsamen Kinderwunsch oder einer gemeinsamen Lebensplanung, die die Berufstätigkeit eines Elternteils für einen bestimmten Zeitraum ausschloss, kann der Unterhaltsanspruch auch länger bestehen. Für welche Dauer in Zukunft von den zuständigen Familiengerichten ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zugesprochen werden wird, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall aber muss das Gericht die Besonderheiten jedes Einzelfalles berücksichtigen, so dass es vermutlich keine allgemein gültigen Altersgrenzen für den Betreuungsunterhalt mehr geben wird. Hierbei obliegt es demjenigen, der den Unterhalt geltend macht, zu beweisen, dass es für das Wohl des Kindes oder aber aufgrund einer entsprechenden gemeinsamen Lebensplanung der Eltern vor der Trennung der Billigkeit entspricht, einen längeren Unterhaltanspruch (also über den 3. Geburtstag des Kindes hinaus) auszusprechen.

Hinsichtlich der Höhe des Betreuungsunterhaltes wird auch zukünftig zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern unterschieden: der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen während der Ehe und beträgt in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz. Der Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Elternpaaren richtet sich hingegen nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten; der Unterhaltsberechtigte wird also finanziell lediglich so gestellt, wie er ohne die Geburt des Kindes dastünde.

Neue Einkommensgrenzen für Visa zur Familienzusammenführung nach Thailand

Bessere Einkommensverhältnisse fordert inzwischen der thailändische Staat von Ausländern, die aufgrund der Eheschließung mit einem thailändischen Partner nach Thailand umziehen möchten.

So muss inzwischen ein Haushaltseinkommen von mindestens THB 40.000 nachgewiesen werden, welches von beiden Eheleuten zusammen erworben werden kann. Die Option, statt dem monatlichen Haushaltseinkommen einen Kapitalbetrag von THB 400.000 auf einem Bankkonto zu hinterlegen, gibt es nicht mehr - angeblich, da hiermit zuviel Missbrauch getrieben wurde (leihen, einzahlen, wieder abheben). Diese Regelung gilt jedoch noch für Personen, die sich vor der Gesetzesänderung bereits auf dieser Basis in Thailand aufgehalten haben.

Lediglich Rentner ab einem Mindestalter von 50 Jahren haben die Möglichkeit, statt einem monatlichen Einkommen von THB 65.000 einen Kapitalnachweis in Höhe von THB 800.000 oder eine Kombination aus Einkommen und Kapital nachzuweisen. Das Kapital muss sich bei Visumsantragsstellung bereits mindestens seit 3 Monaten auf dem Konto befinden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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FARANG 07-2008

Aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Kindesnachzug und zur Dänemarkheirat

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 2 M 17.08) hat gegen die Meinung der Berliner Ausländerbehörde entschieden, dass ein ausländisches Kind zu seiner Mutter nachziehen kann, selbst wenn der finanzielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Hierbei handelt es sich um eine vorläufige und keine abschließende Entscheidung, jedoch lässt sich schon einiges hiervon ableiten. Voraussetzung laut dieser Entscheidung ist, dass die ausländischen Mutter in einer familiären Beziehung mit einem deutschen Staatsbürger (deutsches Kind oder Ehemann) in Deutschland lebt. Ausserdem darf es für das nachziehende, minderjährige Kind keine andere Versorgungsmöglichkeit geben (z.B. kein Kindesvater im Ausland, etc.). Die Beziehung zwischen dem Kind im Ausland und der Kindesmutter muss nachweislich bestehen und gepflegt werden, selbst wenn das Kind bei anderen Verwandten vorübergehend leben muss. In diesem Fall kann laut Gerichtsentscheidung die Mutter nicht gezwungen werden, sich zwischen ihrer Familie in Deutschland und der im Ausland zu entscheiden. Für die deutschen Familienangehörigen sei es nicht "zumutbar", für ein Zusammenleben der Familie mit der Kindesmutter ins Ausland zu ziehen. Der Schutz der deutsch-ausländischen Familie insgesamt kann in einem solchen Fall wichtiger sein als finanzielle Aspekte. Sofern eine endgültige gerichtliche Entscheidung in dieser Frage ergeht, werden wir hierüber berichten.

Ebenfalls hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 2 S 118.07) in einer ausländerfreundlichen Entscheidung die Berliner Ausländerbehörde daran gehindert, ihre strenge Linie bei Dänemarkheiraten - zumindest vorübergehend - durchzusetzen. In diesem Fall war eine Ausländerin mit einem Schengenvisum eingereist, hatte dann in Dänemark einen Deutschen geheiratet und wollte nach der Wiedereinreise nach Deutschland bei ihrem Ehemann bleiben. Bislang hat die Ausländerbehörde darauf verwiesen, dass die Einreise nach Deutschland im Anschluss an die Heirat in Dänemark mit einem "falschen" Visum erfolge. Denn es handele sich um ein Touristenvisum und kein Visum zum Ehegattennachzug. Deshalb könne keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sondern es müsse ein neues Einreiseverfahren vom Ausland her betrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar noch keine endgültige Entscheidung gegen diese Rechtsmeinung der Behörde getroffen. Jedoch hat es im Eilverfahren entschieden, dass die Argumente der Eheleute relevant sind. Diese Argumente berufen sich vor allem darauf, dass das Schengenvisum ein europarechtliches Visum sei und deshalb nur die Einreise in die europäischen Schengenstaaten zu Beginn von Bedeutung seien. Der Zeitpunkt der (Wieder-) Einreise nach Deutschland dürfe nicht entscheidend sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte in den nächsten Monaten hierzu abschliessend entscheiden werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


FARANG 06-2008

Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis durch einen Aufenthalt in Thailand

Eine böse Überraschung erleben viele thailändische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Deutschland, wenn sie sich für einen längeren Zeitraum in ihrer Heimat aufgehalten haben - sei es, um dort die Familie länger zu besuchen, eine zweite Existenz aufzubauen oder eine Schule oder Universität zu besuchen. Denn selbst wenn man in Deutschland bereits über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (sogenannte Niederlassungserlaubnis) verfügt, kann diese - genau wie jede andere Aufenthaltserlaubnis auch - erlöschen, wenn man

- "für einen seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund" ausreist oder

- ausgereist ist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Ausreise geht das Gesetz zum Einen also immer dann aus, wenn man für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ausreist. Man kann das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung aber nicht allein dadurch vermeiden, dass man jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt und anschliessend wieder ausreist.

Denn unabhängig von der Dauer der Ausreise erlischt die Aufenthaltserlaubnis auch, wenn der Grund der Ausreise ein nach objektiven Kriterien ein dauerhafter (und nicht nur vorübergehender Grund ist). In welchen Fällen es sich um einen nur vorüber gehenden Grund handelt, ist nach wie vor umstritten.

Die Ausländerbehörde Berlin geht jedoch z.B. immer dann, wenn man Deutschland verlässt, um an einem anderen Ort eine Schule oder eine Universität zu besuchen davon aus, dass der Aufenthalt am Ort der Schule / Hochschule ein dauerhafter ist mit der Folge, dass die deutsche Aufenthaltserlaubnis erlischt. Dies gilt selbst, wenn das Kind / der Jugendliche weiterhin hier in Deutschland bei seinen Eltern gemeldet ist und die Ferien stets in Deutschland verbringt. Ähnliches gilt, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland abmeldet, die deutsche Krankenversicherung kündigt, die Arbeitstelle aufgibt.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis wie vorstehend erlischt, so geschieht dies "kraft Gesetzes", das heisst automatisch und ohne dass es der Entscheidung oder Feststellung der Ausländerbehörde oder Botschaft bedarf. Die Folge ist, dass dann die Einreise nach einem solchen Aufenthalt unerlaubt ist, obwohl die alte Aufenthaltserlaubnis noch im Pass eingetragen ist.

Ausnahmen vom Erlöschen

Eine Niederlassungserlaubnis erlischt nicht wie vorstehend beschrieben,

- wenn der/die Thailänder/in sich vor der Ausreise mindestens 15 Jahre rechtmässig in Deutschland aufgehalten hat und der Lebensunterhalt gesichert ist

Den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts kann man dann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder den Rentenversicherungsverlauf erbringen.

oder

- wenn der/die Thailänder/in mit einem Deutschen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt.

Den Nachweis der ehelichen Lebensgemeinschaft erbringt man dadurch, dass man gemeinsam mit dem/der deutschen Partner/in ausreist und/oder auch im Ausland gemeinsam gemeldet ist. Über das Nichterlöschen der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am letzten Wohnsitz auf Antrag eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung sollte man möglichst bereits vor der Ausreise beantragen.

Auch den Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Zeitraum von länger als 6 Monaten zum Verlassen des Landes aus einem vorübergehenden Grund (z.B. zur Pflege eines kranken Familienangehörigen) sollte man bereits vor der Ausreise beantragen. Der Antrag muss aber spätestens vom Ausland aus vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden, da sonst die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis wie vorstehend beschrieben erlischt.

Eine weitere Ausnahme gilt für diejenigen Thailänder/innen, die im Besitz einer sogenannten Daueraufenthaltserlaubnis-EG sind, welche seit dem 28. August 2007 anstelle der gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann. Diese Aufenthaltserlaubnis erlischt nur, wenn man das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft für länger als 12 Monate verlässt. Hält man sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft auf, erlischt die Daueraufenthaltserlaubnis sogar erst, wenn Deutschland für länger als 6 Jahre verlassen wird.

Für weitere Fragen und Unterstützung bei der Stellung der vorgenannten Anträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:


FARANG 04-2008

Deutsch-thailändische Kinder - Grunderwerb in Thailand und Entscheidung zwischen Pässen

Nicht nur Kinder von einem deutschen Elternteil können als deutsche Staatsbürger geboren werden. Auch thailändische Eltern können deutsche Kinder bekommen, wenn sie sich vor der Geburt ihres Kinde bereits seit mehr als acht Jahren in Deutschland aufgehalten haben und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen. Jedoch müssen diese Kinder sich nach deutschem Recht zwischen der deutschen und der thailändischen Staatsbürgerschaft bei Erreichen des 18. Lebensjahres entscheiden. Dies betrifft jedoch nicht die Kinder, die einen deutschen Elternteil besitzen.

In Thailand sind jedoch auch Kinder aus gemischten, also hier deutsch-thailändischen Ehen, verpflichtet, sich für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Das thailändische Recht sieht bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nicht-thailändischen Vätern verpflichtet sind, sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr zu entscheiden, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act.

Gesetzlich vorgesehen ist in Thailand auch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der nicht-thailändischen möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt, und es kann mangels Praxis nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamtes in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbussen, etc.) wären hierbei zu nennen. Nicht offiziell ist der thailändische Hinweis, dass für das fragliche Verfahren die persönliche Verbundenheit und Nähe zum Königshaus bzw. zur Regierung eine zwingende Voraussetzung darstellt.

In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zu Anwendung. Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig, und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes hinsichtlich eines Militärdienstes im Ausland nicht in Gefahr gerät, wenn es hierzu verpflichtet ist. Der freiwillige Eintritt ins Militär ohne Genehmigung des Bundesverteidigungsministeriums führt hingegen zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten hat das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften inne. Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerschaften mit der Volljährigkeit.

Hinsichtlich der Frage nach dem möglichen Erwerb von Grundstücken deutsch-thailändischer Kinder: dieser ist mit Verlust der thailändischen Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich, auch wenn sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden hat.

Gesetzlich ist vorgesehen, dass ein Thai, der seine Staatsbürgerschaft verliert oder aufgibt, so behandelt wird, als ob er von Geburt an Ausländer gewesen sei, § 95 Land Act. Da Ausländer grundsätzlich kein Eigentum erwerben können, verliert der Ex-Thai sein Recht, Eigentum an einem Grundstück zu haben. Ihm wird gesetzlich eine Übergangsfrist eingeräumt: Er wird verpflichtet, sein Eigentum im Zeitraum zwischen 180 Tagen und einem Jahr zu veräussern. Andernfalls kommt es zu einer staatlichen Zwangsveräusserung.

In der Praxis führt der Verlust der thailändischen Staatsbürgerschaft dazu, dass der Pass eingezogen wird. Allerdings genügt bei thailändischen Behörden regelmässig die Vorlage der ID-Karte sowie des Hausregisters, um sich auszuweisen. Diese sind von der Ausbürgerung regelmässig nicht betroffen. Es ist erfahrungsgemäss sogar eine Frage der individuellen Sachbearbeitung, ob selbst bei Kenntnis des Verlusts der thailändischen Staatsbürgerschaft die Gesetze angewandt werden, frei nach der Devise: Einmal ein Thai, immer ein Thai.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass ein ehemaliger Thai in der Lage ist, von seinen thailändischen Eltern mit Genehmigung des Landamtes Grundstücke zu erben, §§ 93, 87 Land Act, § 1629 (1) Family Act. Wenn das Grundstück privat genutzt wird, ist die Grösse auf 16.000 qm, also 1,6 Hektar begrenzt. Sofern 1.600 qm gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden, kann das Grundstück grösser sein.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
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FARANG 03-2008

Informationen zum Thema Überprüfung von alten Eheverträgen

Wir haben schon oft an dieser Stelle zu dem Thema "Abschluss eines wirksamen Ehevertrages" berichtet und möchten Sie nicht langweilen, wenn wir heute wieder damit anfangen. Aber unser Artikel richtet sich heute vor allem an die Leser, die bereits vor Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Wenn wir in der Vergangenheit über Eheverträge berichtet haben, dann meist darüber, was bei dem Abschluss eines neuen Vertrages zu beachten ist, damit dieser nicht etwa später von einem Gericht aus Anlass der Scheidung als einseitig und somit sittenwidrig verworfen wird.

Genauso wichtig wie die anwaltliche Überprüfung eines neuen Ehevertrages ist aber inzwischen auch die sorgfältige Überprüfung eines bereits vor mehreren Jahren abgeschlossenen Ehevertrages. Denn die Meinung der zuständigen Familiengerichte darüber, was durch einen Ehevertrag zulässig geregelt werden darf und was nicht, hat sich in den letzten Jahren ständig geändert. So ist ein sogenannter "Totalverzicht", mit dem Gütertrennung vereinbart wurde und sowohl auf Unterhalt als auch den Versorgungsausgleich verzichtet wurde, nach mittlerweile fast einhelliger Meinung unzulässig. Diese Tatsache dürfte den meisten Lesern inzwischen bekannt sein. Nichts desto trotz haben die meisten Familiengerichte in der Vergangenheit aber solche Eheverträge anerkannt, wenn beide Eheleute sich im Zeitpunkt der Scheidung einig waren und nach wie vor an den Regelungen aus diesem Ehevertrag festhalten wollten.

Von dieser Praxis weichen aber inzwischen sowohl das Berliner Familiengericht Pankow-Weissensee als auch einige Brandenburger Familiengerichte ab und es ist damit zu rechnen, dass andere Familiengerichte diesem Beispiel folgen. Die neueste Tendenz ist, dass die Familiengerichte, die über die Scheidung und somit auch über den wirksamen Ausschluss des Versorgungsausgleichs entscheiden, "von Amts wegen", d.h. ohne dass eine Partei dies wünscht oder beantragt hat, prüfen, ob der eingereichte Ehevertrag auch nach heutigen Massstäben wirksam ist.

Ergibt die Überprüfung, dass der eingereichte Ehevertrag nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig ist, kann dies zur Folge haben, dass das Scheidungsverfahren wesentlich länger dauert und eine Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehegatten auf den anderen stattfinden muss, obwohl beide Parteien sich einig sind und dies überhaupt nicht wünschen.

Aus diesem Grund ist es für beide Eheleute sinnvoll, auch einen bereits vor Jahren (zumindest im Jahr 2004 und davor) abgeschlossenen Ehevertrag erneut überprüfen und eventuell abändern zu lassen. Denn nur so können einseitige Belastungen für einen Ehegatten (und dies ist meist die Ehefrau) ausgeschlossen werden und gleichzeitig verhindert werden, dass sich das ganze Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht, weil man dem Gericht einen unwirksamen Ehevertrag vorlegt.

Rechtsanwältin Kerstin Becker

Für weitere Fragen und Unterstützung bei der Vertragsüberprüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Bümlein Rechtsanwaltskanzlei, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin, Telefon: 887118-0, Durchwahl für Thailänder: 887118-113.


FARANG 12-2007

Änderung der Gesetzeslage bezüglich Eheschliessungen in Dänemark - oder kann man nach der Heirat in Dänemark eine Aufenthalterlaubnis für Deutschland erhalten?

Es ist bekannt, dass eine Eheschliessung in Dänemark schnell abgewickelt werden kann und in Deutschland sowie in den GUS-Staaten anerkannt wird. Viele Inhaber eines Schengenvisums bevorzugten in der Vergangenheit die Heirat in Dänemark, um danach eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten zu können, ohne dass sie ausreisen und das langwierige Verfahren der Familienzusammenführung über die Botschaft durchführen mussten.

Gerade für die Inhaber eines Schengenvisum hat sich die Gesetzeslage seit dem 28. August 2007 aber geändert. Da die Änderung des Gesetzes vor allem hinsichtlich der Deutschkenntnisse für viel Aufregung gesorgt hat, blieb es nahezu unbemerkt, dass auch die Rechtslage für Schengenvisa-Inhaber, die in Dänemark geheiratet haben, gravierend verändert wurde. Manche Paare, die seit dem 28. August nach einer entsprechenden Heirat in Dänemark bei der Ausländerbehörde Berlin um eine Aufenthaltserlaubnis ersucht haben, waren daher überrascht, dass sie Ablehnungen erhalten haben. Der Grund: Nach der geänderten Vorschrift kann man nach der Einreise mit einem Schengenvisum, also einem Visum für kurzfristige Aufenthaltszwecke, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nur dann beantragen, wenn der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise entstanden ist. D.h. wenn der Grund für das Bleiberecht die Heirat ist, ist dieser Grund vor der Einreise nach Deutschland entstanden. Denn auf der Rückreise von Dänemark nach Deutschland war der Ausländer bereits verheiratet. Auf diese sehr formelle Argumentation dürfen sich also fortan die Ausländerbehörden berufen, mit der Folge, dass die betreffenden Ausländer zwar schnell geheiratet haben, gleichwohl aber zurück in die Heimat müssen, um die Familienzusammenführung zu betreiben. Da dann noch das Sprach-Zertifikat Start Deutsch 1 erworben werden muss, verzögert sich die Zusammenführung der Familie immens.

Ausnahmen von dieser strengen Regelung sind jedoch möglich und sollten von der Ausländerbehörde im Einzelfall immer überprüft werden. So kann die Ausländerbehörde auch in den Fällen, in denen der Ausländer nicht mit dem "richtigen" Visum (also zur Eheschliessung) eingereist ist, von einer Aus- und Wiedereinreise absehen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, wie z.B. nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation, wenn der/ die Ausländer/in bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Viele Ausländerbehörden und insb. Berlin haben in der jüngsten Zeit den Besitzern von Schengenvisa die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen stets verwehrt. Als Grund hierfür wurde vor allem angegeben, dass die Antragsteller angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums im Ausland über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Ausserdem sei Erwachsenen die vorübergehende Trennung in der Regel zumutbar. In diesen Fällen mussten die Ausländer dann erneut ausreisen und mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder einreisen.

2. Unabhängig davon hat die Ausländerbehörde stets zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen würden. Dies ist z.B. der Fall, wenn betreuungsbedürftige Kinder mit dem Ausländer in einem Haushalt leben oder die Reise aufgrund einer Erkrankung, Schwangerschaft oder des hohen Alters des Ausländers oder seines Ehegatten nicht zumutbar wäre. In diesem Fälle stehen die Chancen gut, dass auf die Ausreise verzichtet wird.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


FARANG 11-2007

Aktuelle Informationen zum Abschluss von Eheverträgen

Der Inhalt eines Ehevertrages

Sowohl das thailändische als auch das deutsche Rechtssystem ermöglicht es Eheleuten, durch einen Ehevertrag eigene Regelungen zu treffen, welche von den gesetzlichen Regelungen der Scheidungsfolgen abweichen. Mögliche Regelungen betreffen vor allem den Bereich des nachehelichen Unterhalts sowie den Güterstand, in welchem die Eheleute leben. In Deutschland können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich (also dem Ausgleich von Rentenanwartschaften) getroffen werden, welcher von Gesetzes wegen stattfindet.

Zulässige Regelungen

Vor allem deutsche Gerichte stellen an den Abschluss eines wirksamen Ehevertrages strenge Voraussetzungen. So dürfen die getroffenen Regelungen keineswegs sittenwidrig sein, wovon die Gerichte z.B. dann ausgehen, wenn ein Ehegatte unangemessen benachteiligt wird oder sich ein Ehegatte beim Abschluss des Vertrages - z.B. aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft - in einer Zwangssituation befindet, in der er / sie sich zum Abschluss des Vertrages gezwungen fühlt.

Während es bis zum Jahr 2004 in der Regel als zulässig angesehen wurde, einen sogenannten "Totalausschluss" zu vereinbaren, mit dem der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wurden, änderten sich die Anforderungen an einen wirksamen Ehevertrag im Jahr 2004 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ganz einschneidend.

Der Bundesgerichtshof stellte mit diesem Urteil klar, dass der Ausschluss von Rechten, die zum Kernbereich des deutschen Scheidungsfolgenrechts gehören, zukünftig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Zu diesem Kernbereich gehören insbesondere

- der nacheheliche Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder,
- der nacheheliche Unterhalt wegen Alters oder Krankheit sowie
- der Versorgungsausgleich.

Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung Willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer eigenen Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, sollen nach dem Willen des Bundesgerichtshofes im Falle einer Scheidung ausgeglichen werden.

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs brach zunächst grosse Ratlosigkeit unter Anwälten, Notaren und auch Gerichten aus, da man sich unsicher war, welche Scheidungsfolgen überhaupt noch individuell geregelt werden könnten.

Der Bundesgerichtshof stellte dann aber im Jahr 2005 klar, dass es nach wie vor zulässig sein sollte, dass Eheleute abweichend vom gesetzlichen Leitbild der Ehe die Folgen der Ehe sowie der Scheidung so ausgestalten, dass sich von vornherein für keinen von ihnen ehebedingte Nachteile ergeben oder aber der wirtschaftliche Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichtet wird.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es im Falle der Einreise eines Ehegatten aus dem Ausland nach Deutschland schon allein aufgrund der schwierigen beruflichen Perspektiven zu ehebedingten Nachteilen kommen kann, auch wenn diese anfangs wegen geplanter Berufstätigkeit beider Eheleute nicht beabsichtigt waren. In einem solchen Fall kann ein existierender Ehevertrag aber auch noch nach Jahren von einem Anwalt oder Notar abgeändert und der tatsächlichen Situation angepasst werden, damit man nicht Gefahr läuft, im Falle der Scheidung nur einen Ehevertrag vorlegen zu können, der vom Gericht als insgesamt unwirksam angesehen werden kann. Aber auch in anderen Fällen lohnt es sich - gerade wegen der häufig wechselnden Rechtsprechung der Gerichte - einen Ehevertrag regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen.

Interessant ist für binationale Ehen auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München, welches einen Ehevertrag zwischen einem Deutschen und einer ausländischen Ehefrau als sittenwidrig und somit unwirksam erklärte, weil er die Ehefrau einseitig schlechter stelle. Hierbei hob das Gericht hervor, dass die getroffenen Regelungen (Gütertrennung, völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs, weitgehende Beschränkungen des Kinderbetreuungsunterhalts und völliger Ausschluss sonstiger nachehelicher Unterhaltsansprüche) vor allem deshalb sittenwidrig seien, weil sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages in einer erheblich schwächeren wirtschaftlichen Position und in einer erheblichen Drucksituation befand. Diese Drucksituation begründete das Gericht damit, dass die ausländische Ehefrau aufgrund der ablaufenden Aufenthaltserlaubnis auf die Schließung der Ehe zwingend angewiesen sei. Das Gericht warf also dem Mann vor, dass er diese Situation bewusst ausgenutzt habe, um die Ehefrau zum Abschluss eines für sie nachteiligen Vertrages zu bewegen, den sie ansonsten so nie abgeschlossen hätte. Es vergleicht diese Situation mit der Situation von schwangeren Frauen, die sich ebenfalls in einer Drucksituation befinden, in welcher zwar Eheverträge abgeschlossen werden können, welche aber von den Gerichten immer besonders sorgfältig auf ihren Inhalt hin überprüft werden.

In den Fällen, in denen ein ausländischer Ehepartner neu eingereist, unerfahren und vermögenslos ist, während der deutsche Ehepartner über gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, müssen die zu treffenden Regelungen also besonders ausgewogen sein. Ist die Ehefrau darüber hinaus schwanger, ist erst Recht Vorsicht geboten.

Ob der Bundesgerichtshof dieser Meinung des obersten bayrischen Gerichts folgen wird, ist noch nicht sicher. Er hat aber in seiner jüngsten Entscheidung aus dem Jahr 2007 noch einmal klar gestellt, dass es keine pauschalen Aussagen dazu geben kann, wann ein Ehevertrag sittenwidrig ist, sondern jeder Einzelfall genau geprüft werden muss. Es muss also stets auch berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau bereits über Sprachkenntnisse sowie Berufserfahrung verfügt oder aber eigenes Vermögen hat und somit selbst für ihren Lebensunterhalt und ihre Altersvorsorge sorgen kann.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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FARANG 10-2007

Notwendig: Deutschkenntnisse zur Einreise thailändischer Ehegatten

Seit Dienstag, den 28.08.2007 sind Änderungen im Ausländerrecht in Kraft getreten. Nunmehr werden von einreisenden Ausländern, die zu ihrem Ehegatten nach Deutschland einreisen oder hier heiraten wollen, bereits Deutschkenntnisse vor der Einreise verlangt. Dies trifft sowohl auf Verlobte als auch Ehegatten von deutschen Staatsbürgern als auch von Ausländern in Deutschland zu.

Stichtag 28.05.2007

Anträge auf Einreise zur Eheschliessung in Deutschland oder zu dem Ehegatten in Deutschland seit dem 28. August setzen nachgewiesene Deutschkenntnisse voraus. Auch bereits laufende Verfahren sind hiervon betroffen, so dass keine Einreisevisa z.B. zur Eheschliessung ohne den Sprachnachweis mehr erteilt werden - selbst wenn die Anträge schon vor dem 28.08.2007 gestellt wurden.

Anträge, die vor dem 28.05.2007 bei der Botschaft gestellt wurden, werden allerdings noch nach dem alten Recht, also OHNE die Überprüfung von Deutschkenntnissen, bearbeitet. Grund hierfür ist der Vertrauensschutz von Antragstellern, die ihre Anträge lange vor der neuen Rechtslage gestellt haben.

Nachweis vom Goethe-Institut bereits bei Antragstellung

Die Botschaften und Generalkonsulate verlangen seitdem bereits bei der Antragstellung auf Einreise die Vorlage des Zertifikats für Sprachnachweisen des Goethe-Instituts der Prüfung A1 "Start Deutsch 1". Es handelt sich hierbei um das niedrigste Niveau der elementaren Sprachverwendung.

Die Ausbildung soll dazu dienen, "in Alltagssituationen kurze, einfache Fragen, Anweisungen und Mitteilungen, Ansagen auf dem Anrufbeantworter, öffentliche Durchsagen sowie kurze Gespräche" zu verstehen und "Informationen aus schriftlichen Kurzmitteilungen, öffentlichen Hinweisschildern und Kleinanzeigen" entnehmen zu können. Mindestdauer des Kurses zur Teilnahme an der Prüfung beträgt 110-130 Einheiten á 45 Minuten (insgesamt ca. 1 Monat, 5 h / Tag plus Hausaufgaben 3 h / Tag).

Jedoch setzt ein einmonatiger Kurs zum Bestehen der Prüfung offensichtlich bereits Kenntnisse der westlichen Schriftsprache voraus (lateinischen Buchstaben), so dass andernfalls - insbesondere bei Ausländern ohne Erfahrungen beim Fremdsprachenlernen - mit einer mehrmonatigen Deutschausbildung in Bangkok zu rechnen sein wird.

Ein Beispiel für eine Frage zum Leseverstehen zu folgendem Text.

Hallo Li,
danke für deine Mail. Dein Zug kommt hier in Hannover um 12.36 Uhr an. Ich bin ab 12.15 Uhr im Hauptbahnhof und warte auf dich vor der Auskunft. Du kannst mich den ganzen Vormittag auf meinem Handy (++49 173 62 205 59) erreichen. Deine Karin

Hierzu ist dann die Prüfungsfrage zu beantworten: Wann kommt Lis Zug an?

Ausnahmen zum Nachweis des Goethe-Instituts

Von dem Grundsatz, dass ein Sprachnachweis des Goethe-Instituts erforderlich ist, gibt es Ausnahmen. So können in Ausnahmefällen andere Sprachzertifikate oder das persönliche Gespräch bei der Botschaft bereits ausreichen.

Weitere Sonderfälle sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für einreisende Ehegatten oder Verlobte (im folgenden "Ausländer") vorgesehen:

- Einer der Ehegatten ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (außer Deutschland).

- Der Ausländer ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.

- Der Ausländer hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf.

- Der Ausländer möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.

- Der nach Deutschland einladende Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21 AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG),

- Der nach Deutschland einladende Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika.

Rechtlich fragwürdig

Die Rechtsmässigkeit der nun eingeführten Regelung scheint aus verschiedenen Gründen fraglich.

Kaum nachzuvollziehen ist z.B., dass Ehegatten von ausländischen Firmengründern einen geringeren Integrationsbedarf haben sollen als Ehegatten deutscher Staatsbürger. Auch ist fraglich, ob Ehegatten westlicher Ausländer in Deutschland von sich aus besser integriert werden als Ehegatten von Deutschen. Eine bisher nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung scheint hier gegeben.

Die zuständigen Ministerien haben zu diesen Fragen nicht bei Erlass des Gesetzes und bis jetzt (Mitte September 2007) keine Verwaltungsvorschriften erlassen. Diese würde es den Botschaften und Ausländerbehörden ermöglichen, die oben genannten Ausnahmeregelungen anzuwenden. Aus diesem Grund vergibt die Deutsche Botschaft in Bangkok noch nicht einmal einen Termin, wenn das Zertifikat des Goethe-Instituts nicht bereits erworben wurde.

Wann die erforderlichen Verwaltungsvorschriften ergehen, ist unklar. Wie häufig im Ausländerrecht, hat der Gesetzgeber die praktischen Konsequenzen seiner Neuerungen nicht rechtzeitig geregelt für die behördliche Anwendung bzw. für die Rechtssicherheit des einzelnen. Der Verdacht kommt somit auf, dass die Rechtsanwendung vom Gesetzgeber erneut nicht vollständig durchdacht worden ist.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.


FARANG 09-2007

Arbeitszeugnis - was drin stehen sollte und was es bedeutet, wenn etwas fehlt

Fast jeder Arbeitnehmer, Auszubildende oder Praktikant wird irgendwann einmal ein Arbeitszeugnis erhalten. Arbeitszeugnisse bedienen sich oft einer anderen als der Umgangssprache, so dass nicht immer leicht zu verstehen ist, welche tatsächliche Aussage das Arbeitszeugnis enthält. Auch die Struktur und die Art und Weise der Erstellung des Zeugnisses kann für eine bestimmte Beurteilung sprechen.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, dabei hat er die Wahl zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitzeugnis. Mit dem einfachen Arbeitszeugnis wird nur die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses bescheinigt. Das qualifizierte Arbeitszeugnis beurteilt die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers. Für die Erstellung des Arbeitszeugnisses gilt allgemein der sog. Wohlwollensgrundsatz. Das bedeutet, der Arbeitgeber ist gehalten, den Arbeitnehmer mit Wohlwollen zu beurteilen. Denn durch das Arbeitszeugnis soll das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nicht unnötig erschwert werden. Wegen dieser Vorgabe der Rechtsprechung hat sich eine besondere Sprache und Technik bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen entwickelt.

Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis eine gewisse Struktur vorweisen: Nach der Einleitung müssen die Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert beschrieben werden. Werden dort wichtige und unwichtige Aufgaben vermischt oder die wichtigsten Aufgaben nicht an oberster Stelle genannt, deutet das darauf hin, dass der Arbeitnehmer sich nicht vornehmlich den wichtigsten Aufgaben gewidmet hat. Lässt das Zeugnis überhaupt keine Struktur erkennen, so zeigt das, dass der Arbeitgeber mit diesem Arbeitnehmer nicht zufrieden war. Der Arbeitnehmer sollte darauf achten, dass in der Aufgabenbeschreibung mindestens sechs Aufgaben angeführt werden.

Ein sehr wichtiger Bestandteil des Arbeitszeugnisses ist die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, seiner Motivation und Leistungsfähigkeit. Hier sollten Angaben zu dem Fachwissen des Arbeitnehmers, seiner Weiterbildung und etwaigen besonderen Erfolgen gemacht werden. Wenn im Zeugnis steht, dass das Arbeitsverhältnis "ohne Beanstandungen" verlief, so darf davon ausgegangen werden, dass es durchaus Anlass für Beanstandungen gab. Wenn von "nicht unbedeutenden Erfolgen des Arbeitnehmers" die Rede ist, bescheinigt dies, dass diese eigentlich völlig unbedeutend waren. Wenn der Begriff "bemühen" in dem Zeugnis auftaucht, muss unbedingt auch vom Erfolg des Bemühens gesprochen werden, ansonsten ist das Zeugnis für den Arbeitnehmer nachteilig. Bei der anschließenden zusammenfassenden Leistungsbeurteilung werden Schulnoten von eins bis fünf wie folgt umschrieben:

Sehr gut: "Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt."
Gut: "Er hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
Befriedigend: "Er hat seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt."
Ausreichend: "Er hat seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit getan."
Mangelhaft: "Er hat seine Aufgaben im Grossen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit getan."

Des Weiteren muss das Zeugnis eine Bewertung des Sozialverhaltens des Arbeitnehmers enthalten. Es muss stets das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber Kunden/ Geschäftspartnern gesondert beurteilt werden. Ist diese Beurteilung nicht vollständig, darf daraus geschlossen werden, dass die Auslassung gewollt ist und eine negative Beurteilung bedeutet. Wenn z.B. dem Arbeitnehmer zwar ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kunden und Kollegen bescheinigt wird, das Verhältnis zum Vorgesetzten aber gar nicht erwähnt wird, deutet das auf ein schlechtes Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten hin. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung des Sozialverhaltens immer auf Vollständigkeit zu achten.

Sehr wichtig ist der Zeugnisabschluss. Dieser beinhaltet in der Regel die sog. Dankes-Bedauerns-Formel sowie Zukunftswünsche. Der Dank für die geleistete Arbeit und das Bedauern über das Ausscheiden sowie die guten Wünsche für die Zukunft bedeuten eine sehr positive Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers. Umgekehrt kann das Fehlen negativ ausgelegt werden.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf diese Dankesformel und die Zukunftswünsche. Deswegen hat der Zeugnisabschluss eine erhebliche Bedeutung für die Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.


FARANG 08-2007

Fünf Fragen zum Ausländerrecht

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, können Sie als Spezialistin im Ausländerrecht uns über Neuigkeiten in diesem Rechtsgebiet informieren?

Die Bundesregierung plant eine Änderung des Ausländergesetzes zum Spätsommer oder Herbst diesen Jahres. Diese wird in verschiedenen Lebensbereichen auch für Staatsbürger der GUS- Staaten Konsequenzen haben. Es handelt sich in erster Linie um Verschärfungen der Rechtslage:

Die geplanten Änderungen betreffen zum Beispiel den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Ausländern eingeschränkt. So ist neue Voraussetzung, dass der nachziehende Ehegatte mindestens 18 Jahre alt sein muss und dass er sich auf "einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann". Nicht nur, dass schon vor der Einreise Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen. Auch wird nach den jetzigen Plänen nicht nur auf mündliche sondern auch schriftliche Sprachkenntnisse überprüft werden. Ausnahmen sind hiervon nur in Härtefällen vorgesehen.

Das ist eine grosse Änderung, da bisher keine Deutschkenntnisse erforderlich waren zur Einreise. Es wurden nur seit 2005 die nachziehenden Ausländern verpflichtet, an Integrationskursen teilzunehmen, also vor allem Sprachkursen. Es muss nun aber davon ausgegangen werden, dass der Nachzug nach Deutschland nur gestattet werden soll, wenn bereits vor der Einreise sicher ist, dass die Ausländer sich auf Deutsch verständigen können.

Besonders unverständlich ist, dass der Entwurf des neuen Gesetzes vorsieht, dass die erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländern abgeschafft wird. Bislang war für junge Menschen, welche zur Schule, UNI gingen bzw. sich in der Ausbildung befanden, möglich die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Nachweis eines gesicherten und ausreichenden Einkommens zu erwerben. Es müsste bei immer weiter sinkenden Zahlen einbürgerungswilliger Ausländer in Deutschland, eigentlich erwartet werden, dass Deutschland Interesse an der Einbürgerung junger, qualifizierter Ausländer haben soll. Das Gegenteil zeigt aber das neue Gesetz.

Wird dafür die Pflicht zu den Kursen zu gehen aufgehoben?

Nein, die Pflicht, Integrationskurse zu besuchen, bleibt bestehen. Sie wird sogar verschärft, da nunmehr nicht mehr nur die Integration "gefördert" sondern auch "gefordert" werden soll.

Die Sanktionen werde verschärft für eingereiste Ausländer, die nicht am Integrationskurs teilnehmen, der ihnen von der Ausländerbehörde vorgegeben wurde. Das betrifft den Zeitpunkt, wenn z.B. ein russischer Bürger nach seiner ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diese Verpflichtung erhalten hat und dann zu der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis geht, z.B. ein oder zwei Jahre später. Die Verlängerung kann nämlich abgelehnt werden, wenn der Integrationskurs nicht besucht wurde. Wenn allerdings der Ausländer einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat, dann wird seine Aufenthaltserlaubnis zwar trotzdem verlängert, wenn er nachweist, dass er auf anderem Weg sich um Integration bemüht hat (z.B. anderer Sprachkurs, deutsches Studium, etc.). Ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel steht aber z.B. nur Ehegatten Deutschverheirateten oder aber Ehegatten von Ausländern zu, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, nunmehr Niederlassungserlaubnis genannt.

Personen, die an einem Integrationskurs nicht teilnehmen und keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, "soll" sogar - wenn dies "gröblich und wiederholt" geschieht - keine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.

Wenn dieses Problem nicht besteht und eine unbefristeter Aufenthaltstitel nach fünf Jahren gewünscht wird, also eine "Niederlassungserlaubnis", wird das auch strenger gehandhabt?

Für die Voraussetzungen des unbefristeten Aufenthalts gibt es ebenfalls Veränderungen. So werden Straftäter hiervon unter strengeren Massstäben ausgeschlossen. Bisher haben Verurteilungen zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen die Erteilung ausgeschlossen. Das soll jetzt halbiert werden, so dass bereits bei drei Monaten Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen kein unbefristeter Aufenthalt erteilt wird.

Was ist mit den Vorgaben der EU zum deutschen Ausländerrecht? Dort soll es ebenfalls einige Änderungen geben.

Ja, eine weitere Neuerung ist die Einführung der Erlaubnis für Daueraufenthalt-EG. Sie ist für diejenigen günstiger, die im EU-Ausland umziehen möchten und ihre Privilegien auch z.B. in Frankreich, Österreich oder Italien nutzen möchten. Für diese Aufenthaltserlaubnis wird allerdings auch mehr verlangt als für den deutschen unbefristeten Aufenthalt: bessere Deutschkenntnisse, strengere Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes.

Einfacher ist die Erlaubnis für Daueraufenthalt-EG zu erhalten aber deswegen: zu den erforderlichen fünf Jahren werden nämlich auch der Aufenthalt mit Visum und nicht nur mit Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Das heisst also, dass bereits ab der Ankunft in Deutschland und nicht erst ab der ersten Erteilung bei der Ausländerbehörde gerechnet wird. Der Aufenthalt wegen Studiums wird immerhin zur Hälfte angerechnet.

Ausserdem gibt es noch einen Vorteil: Für den rein deutschen unbefristeten Aufenthalt muss 60 Monate lang in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Für den Daueraufenthalt- EG werden hingegen auch ausländische Rentenansprüche, z.B. in Russland erworbene, berücksichtigt. Dies ist von Vorteil, wenn die Alterssicherung bereits ausserhalb Deutschlands begonnen wurde.

Die Gesetzesänderungen sollen im späten Sommer oder Herbst in Kraft treten.

Gibt es sonst noch Aktuelles, vielleicht speziell auf Berlin bezogen?

Ja, wichtig ist es darauf hinzuweisen, dass die Berliner Ausländerbehörde die Maßstäbe bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts bei Familiennachzug und bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis stark verschärft hat. Bis zu 290-310 EUR mehr werden nun erwartet über die bisherigen Berechnungen.

Das betrifft alle laufende Fälle, aber auch alle Fälle seit dem 01.01.2005. Die Ausländerbehörde kann also auch bereits erteilte Aufenthaltstitel erneut überprüfen, wenn damals das Einkommen nur knapp gereicht hat. Wie gesagt, sie kann, sie muss aber nicht. Angesichts der bekannte Überlastung ist also die Gefahr nicht sehr groß, dass nachträglich etwas kontrolliert wird. Aber sie kann auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.


FARANG 06-2007

Daueraufenthaltsrecht mit europaweiter Wirkung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Die Europäische Union hat im Jahr 2003 eine Richtlinie erlassen, welche die Rechtstellung von Ausländern, welche nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), sich aber seit einem längeren Zeitraum in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten, verbessern soll. Vor allem sollen langfristig Aufenthaltsberechtigte ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union in ein EU-Land ihrer Wahl verlegen dürfen (sog. Mobilitätsrecht oder Weiterwanderungsrecht), ausserdem sollen sie hinsichtlich ihrer sozialen Rechte den EU-Bürgern weitgehend gleichgestellt werden.

Diese Daueraufenthaltsrichtlinie-EU hätte bis zum 23.01.2006 durch den Erlass eines deutschen Gesetzes in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, da europäische Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar in Deutschland angewendet werden können. Die Bundesrepublik Deutschland ist aber dieser Umsetzungspflicht bis heute nicht nachgekommen, so dass sie jetzt unmittelbar angewendet werden kann.

Die Richtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung, in Deutschland der so genannten "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG".

Wer eine solche Aufenthaltserlaubnis erhält, erlangt das Recht, sich länger als 3 Monate in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufzuhalten, um dort z.B. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dort zu studieren. Allerdings darf jeder Mitgliedsstaat im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit überprüfen, ob der Arbeitsmarkt die Erwerbstätigkeit des Ausländers zulässt. Es muss also in jedem Fall vor einer endgültigen Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat überprüft werden, ob nach dem Recht des jeweiligen Staates die Berufsausübung im Einzelfall auch tatsächlich zugelassen wird.

Darüber hinaus erlangen langfristig Aufenthaltsberechtigte einen besonderen Ausweisungsschutz, d.h., dass sie nur aus schwerwiegenden Gründen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus Deutschland ausgewiesen werden dürfen.

Auch erlischt ihre Aufenthaltserlaubnis im Falle des Verlassens des Bundesrepublik Deutschland nicht schon bereits nach 6 Monaten, sondern im Falle des Aufenthaltes ausserhalb der Europäischen Union nach 12 Monaten und im Falle des Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erst nach 6 Jahren (oder wenn der Aufenthaltsberechtigte eine gleichwertige Aufenthaltserlaubnis des EU-Mitgliedsstaates erhält, in den er seinen Wohnsitz verlegt hat).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen EG-Daueraufenthaltserlaubnis, welche schon jetzt beantragt werden kann, sind folgende:

1. ein ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates (Unterbrechungen von bis zu 6 Monaten sind unschädlich)
2. feste und regelmässige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe den Lebensunterhalt für den Antragsteller und seine Familienangehörigen sichern
3. eine Krankenversicherung

Zusätzlich hierzu sieht der deutsche Gesetzesentwurf, der die oben genannte Richtlinie in deutsches Recht umsetzen soll, folgende Voraussetzungen vor:
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
5. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
6. ausreichender Wohnraum für den Antragsteller und seine Familie.

Insgesamt bringt die neue Aufenthaltserlaubnis, welche als unbefristete Erlaubnis erteilt wird, vor allem Vorteile, was die Berechnung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer angeht: hier werden auch die Zeiten eingerechnet, in denen man sich im Besitz eines Visum in Deutschland aufgehalten hat, ausserdem unter bestimmten Umständen (Studium oder berufliche Entsendung) Zeiten ausserhalb Deutschlands, in denen man im Besitz einer deutschen Aufenthaltserlaubnis war. Darüber hinaus spricht aber auch die Tatsache, dass die Daueraufenthaltserlaubnis nicht so schnell erlöschen kann wie eine deutsche Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis und die Möglichkeit der Weiterwanderung in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union für die Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung. Rechtsanwältin Kerstin Becker


FARANG 05-2007

Berliner Ausländerbehörde verschärft Massstäbe zur Sicherung des Lebensunterhalts

Die Berliner Ausländerbehörde hat mit Änderung ihrer Weisungslage das erforderliche Einkommen erhöht, das Ausländer zur Sicherung des Lebensunterhalts verdienen müssen. Hierbei beruft sie sich auf die Gesetzeslage bei der Berechnung von Hartz IV Ansprüchen. In anderen Bundesländern wurde diese verschärfte Regelung im Ausländerrecht mittels mehrerer Gerichtsentscheidungen vor Kurzem beseitigt, Berlin hat Ende März nichtsdestotrotz diese neue Weisung eingeführt.

Die Regelung betrifft nicht den Aufenthalt im Fall von deutsch-thailändischen Ehen, bzw. im Fall, dass ein Ausländer ein Elternteil eines deutschen Staatsbürgers ist. Thais mit einer Aufenthaltserlaubnis aus den genannten Gründen, behalten diese unabhängig vom Einkommen. Jedoch betrifft dies z.B. Thais, die ihre Kinder nachholen möchten und dies mithilfe ihres eigenen Einkommens erreichen wollen. Auch betrifft dies das erforderliche Einkommen um einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten, also eine Niederlassungserlaubnis. Konkret berücksichtigt die neue Weisungslage die Freibeträge, die bei der Berechnung von ALG 2 herangezogen werden. Auf die Beträge des Grundbedarfs (621,- bei Eheleuten + Miete + Grundbedarf des Kindes) werden nun bis zu 290,- bis 310,- EUR aufgeschlagen.

Zeitlich betrifft diese Regelung sämtliche Aufenthaltstitel, für welche die Sicherung des Lebensunterhalts maßgeblich war und die seit Januar 2005 erteilt wurden. Eine erneute Prüfung durch die Ausländerbehörde ist somit möglich. Vertrauensschutz genießen laut Weisungslage nur laufende Verfahren, in denen die Ausländerbehörde die Zustimmung etwa zur Familienzusammenführung bereits an die Deutsche Botschaft geschickt hatte.

Für Fragen steht die Kanzlei Bümlein gerne zur Verfügung.


FARANG 04-2007

Neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsfeststellung

In seinem Urteil vom 13.02.2007 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass heimlich eingeholte genetische Abstammungsgutachten rechtswidrig sind. D.h. der gesetzliche/rechtliche Vater, der an seiner Vaterschaft zweifelt, darf nicht heimlich genetisches Material des Kindes zum Zwecke eines privaten Vaterschaftstests verwenden. Das ist derzeit nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich.

Erteilt die Kindesmutter aber die Einwilligung zum Test nicht, hat der Vater nach geltendem Recht keine legale Möglichkeit, festzustellen, ob es sich um sein Kind handelt. Der Weg über die Vaterschaftsanfechtungsklage ist an viele weitere Voraussetzungen bzw. an Fristen gebunden und führt beim negativen Ausgang zur unwiderruflichen Auflösung der Vaterschaft.

Diesen Zustand beanstandet das Bundesverfassungsgericht in dem o.g. Urteil. Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein Gesetz zu erlassen, wonach der rechtliche Vater eine legale Möglichkeit hat, ohne Zustimmung der Mutter einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen, wenn er Zweifel an seiner Vaterschaft hat.

Das Gesetz soll für die rechtlichen Väter gelten, also solche, welche auf Grund der Ehe oder einer Vaterschaftsanerkennung als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sind.

Anders als beim jetzigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann der "Scheinvater" nach einem negativen Test selbst entscheiden, ob er sich rechtlich von dem Kind trennen möchte oder nicht. Nach dem neu zu schaffenden Gesetz soll das Recht des Vaters zur Klärung der Abstammung des Kindes auch nicht an Fristen gebunden sein, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgericht.

Neue Verwaltungspraxis der Deutschen Botschaft in Bangkok bei Heiratsvisa

Seit März 2007 fordert die Deutsche Botschaft in Bangkok, dass zum Visumsantrag übersetzte Heiratsunterlagen vorgelegt werden. Bisher war es möglich, den Antrag mit den thailändischen Urkunden zu stellen. Wegen dieser neuen Verwaltungspraxis kann es für Antragsteller notwendig sein, ein oder zwei Tage länger in Bangkok zu verbringen, da die meisten vereidigten Übersetzer in Bangkok sind und die Ledigkeitsbescheinigung, die vom Zentralregister in Bangkok ausgestellt wird, vor dem Visumsantrag übersetzt werden muss.

In Deutschland lebende transsexuelle Thais können ihren Namen und Geschlecht ändern

Wie wir in einer früheren Ausgabe der FARANG-Zeitung berichtet haben, wurde von einer transsexuellen Person thailändischer Staatsangehörigkeit Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Möglichkeit der Änderung des Geschlechts für Ausländer in Deutschland zu erreichen. Die transsexuelle Person hatte sich in Thailand einer kompletten Geschlechtsumwandlung unterzogen und in Deutschland beantragt, anzuerkennen, dass sie einen weiblichen Vornamen führen und ihr Geschlecht als weiblich bezeichnen darf. Da nach thailändischem Recht eine solche Änderung des Personenstandes ausgeschlossen und das geltende Transsexuellengesetz auf Ausländer (ausser Flüchtlinge und Asylberechtigte) nicht anwendbar ist, hat die thailändische Transsexuelle Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das deutsche Transsexuellengesetz verfassungswidrig ist, sofern es auf hier rechtmäßig lebende Ausländer nicht anwendbar ist.

Dem Gesetzgeber wurde die Änderung des Transsexuellengesetzes bis zum 30.06.2007 aufgegeben. Der entsprechende Entwurf liegt bereits vor. Demnach können Ausländer, die sich seit einem Jahr in Deutschland aufhalten, die Änderung ihres Namens und ihrer Geschlechtszugehörigkeit in Deutschland beantragen, wenn ihr Heimatrecht eine solche Änderung nicht zulässt. Das neue Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


FARANG 02-2007

Finanzielle Voraussetzungen des Familiennachzugs nach Deutschland

Das Verfahren zum Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Eltern findet über die Deutsche Botschaft in Bangkok statt. So wie im Fall des Ehegattennachzugs fordert die Botschaft die Zustimmung der örtlichen Ausländerbehörde an, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die Ausländerbehörde prüft dann im Einzelnen, ob die Voraussetzungen vor Ort erfüllt sind, hieran schliesst sich im Allgemeinen die Botschaft ohne weitere Prüfung an.

Als Voraussetzung für den Nachzug von thailändischen Kindern zu ihren Eltern in Deutschland müssen entweder beide Eltern oder aber der allein sorgeberechtigte Elternteil in Deutschland leben. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Dies kann dadurch nachgewiesen werden, dass der leibliche Elternteil über ein ausreichendes Einkommen für sich und das Kind verfügt. Ausreichend ist das Einkommen, wenn die Bedarfsätze des ALG 2 abgedeckt werden. Die Weisungen der Ausländerbehörde geben vor, dass das erforderliche Einkommen bei Angestellten seit drei Monaten bestehen muss, bei Selbständigen seit mindesten sechs Monaten entsprechende Gewinne vorliegen müssen. In der Praxis setzen sich einzelne Sachbearbeiter der Berliner Ausländerbehörde jedoch über die Vorgaben hinweg, normalerweise zuungunsten der sog. "Kunden". Gleichzeitig wird auch überprüft, ob ein eventueller deutscher Ehegatte und Stiefvater ebenfalls finanziell abgesichert ist - entweder durch oder unabhängig vom Einkommen des thailändischen Elternteils.

Der Lebensunterhalt kann abgesehen von dem Unterhalt des thailändischen Elternteils auch durch eine sogenannte Verpflichtungserklärung einer dritten Person, z.B. des deutschen Stiefvaters, als gesichert gelten. Diese Verpflichtungserklärung entspricht derjenigen, die für Besuchs-, Touristen- oder Schengenvisa abgegeben werden müssen und wird für den gesamten Aufenthalt des Kindes in Deutschland abgegeben. Massstab hierbei sind die Pfändungsfreigrenzen, die sich nach den Vorgaben des Zivilrechts richten. Grundsätzlich steht abhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten gesetzlich ein bestimmter Betrag des Einkommens zur Pfändung frei. Dieser Betrag muss zur Sicherung des Lebensunterhalts des einreisenden Kindes genügen. Nur wenn der sich Verpflichtende und das einreisende Kind nicht in demselben Haushalt wohnen, ist auch kein Mietanteil für das Kind in dem Pfändungsfreibetrag enthalten sein.

Sofern das einreisende Kind unter 16 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung alt ist, genügt die Sicherung des Lebensunterhalts sowie das Sorgerecht für einen Anspruch auf Familienzusammenführung. Wenn der Antrag zwischen 16 und 18 Jahren gestellt wird, kommt es außerdem auf die Integrationsfähigkeit des Kindes in Deutschland an. Zur Prüfung wird hierbei auf vorhandene Deutschkenntnisse, gute Schulleistungen und enger Kontakt zu dem Elternteil in Deutschland wert gelegt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


FARANG 01-2007

Erteilung der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG"

Wir berichteten bereits über die Besonderheiten der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG". Die EU führte mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 die "kleine EU-Freizügigkeit" für Drittstaatsangehörige ein, also auch für Thais, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben. Diese Richtlinie hat Deutschland nicht wie vorgesehen bis zum 23. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt. Deshalb können sich nun Thais aufgrund des Anwendungsvorrangs auf unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Richtlinie berufen.

Vorteil der "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG" ist, dass sie nur bei Vorliegen der in der Richtlinie genannten, wenigen Gründe aberkannt werden kann. Dies ist u.a. der Fall, wenn sich der oder die Thai während eines Zeitraums von zwölf (12) aufeinander folgenden Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft aufgehalten hat, Art 9 Abs.1 Buchst. c der Richtlinie. Somit ist dies von Vorteil im Vergleich zu den rein deutschen Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnissen, da die bereits nach sechs (6) Monaten Abwesenheit aus Deutschland erlöschen, § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG. Die beiden anderen allgemeinen Erlöschensgründe sind die Erlangung des Aufenthaltstitels auf betrügerische Art und Weise oder eine Ausweisung, gegen die jedoch der EG-Aufenthaltstitel besonders schützt.

Ein weiterer Vorteil ist, dass ein langfristig Aufenthaltsberechtigter das Recht hat, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten. Hierfür muss er innerhalb der drei Monate in dem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel beantragen. Von ihm kann dort die Vorlage bestimmter Unterlagen (z.B. seine langfristige Aufenthaltsberechtigung, ein Ausweispapier, sein Arbeitsvertrag, Mietvertrag u.a.) und zum Nachweis fester und regelmässiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung verlangt werden. Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der sich in einem zweiten Mitgliedstaat aufhält, behält seine Rechtsstellung im ersten Mitgliedstaat, solange er diese im zweiten noch nicht erworben hat.

Die Weisungslage der Berliner Ausländerbehörde sieht vor, dass die "Niederlassungserlaubnis - Daueraufenthalt-EG" als Zusatz und Erweiterung der rein deutschen Niederlassungserlaubnis (oder früher "unbefristete Aufenthaltserlaubnis") erteilt wird. Der Eintrag "Daueraufenthalt-EG" setzt einen schriftlichen und ausdrücklichen Antrag voraus. Somit genügt das allgemeine Antragsformular für einen deutschen Aufenthaltstitel nicht. Ausgenommen von dem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" sind Thais, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für einen Sprachkurs, aus humanitären Gründen oder für bestimmte Arbeitsaufenthalte sind. Voraussetzung ist zudem ein fünfjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt. Der Lebensunterhalt muss einschliesslich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes gesichert sein. Weiter wird geprüft, ob der Ausländer die "Integrationsanforderungen" erfüllt. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Integrationskurs besucht worden ist. Die Erteilung erfolgt gebührenfrei.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


FARANG 12-2006

Aktuelles aus der Rechtsprechung und aus der anwaltlichen Praxis

Aufenthaltsrecht nach Heirat in Dänemark

Wie wir bereits berichteten, kann nach der Rechts- bzw. Weisungslage unter der Geltung des neuen Aufenthaltsgesetzes auch bei Einreise mit einem Schengenvisum - also einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthaltszweck - eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Das bedeutet, dass anders als früher, nach Einreise mit kurzfristigen Besuchsvisa und anschließender Heirat in Dänemark, die betroffene Thais in der Regel nicht zunächst nach Thailand zurückehren müssen, um dort das richtige Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu beantragen.

Das ist in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden.

Drei Ausnahmen sind zu beachten:

1. Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, z.B. wie nach einer Heirat mit einem Deutschen oder einem dauerhaft aufhältigen Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation.

2. Bei einer sog. Scheinehe besteht natürlich kein Anspruch auf Aufenthalt.

3. Es wurde in der jüngsten Praxis der Ausländerbehörden den Besitzern/innen von Schengenvisa der Aufenthalt verwehrt, da sie angeblich bereits bei der Beantragung des kurzfristigen Besuchsvisums bei der Botschaft über ihre wahre Absicht, in Dänemark zu heiraten, getäuscht hätten. Der Beweis, dass der Besitzer eines Schengenvisums tatsächlich bloß das langwierige Visaverfahren rechtsmissbräuchlich umgehen wollte, obliegt allerdings der Ausländerbehörde.

Das Transsexuellengesetz wird zukünftig auch für Thais gelten

Wir hatten darüber bereichtet, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der (Nicht-) Anwendbarkeit des Transsexuellengesetzes auf hier lebende Ausländer beschäftigt. Dem Verfahren lag der Fall eines thailändischen Staatsangehörigen, der sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte und die Anerkennung der Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht nach deutschem Recht beantragt hatte.

Laut Pressenmitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 verstösst das geltende Transsexuellengesetz gegen das Gleichheitsgebot. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2006 das Gesetz zu ändern. Bis dahin bleibt das jetzige Gesetz allerdings anwendbar, mit der Folge, dass hier lebende, thailändische Transsexuelle ihr Geschlecht und ihren Namen (noch) nicht ändern können. Der Zeitpunkt der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgabe ist bislang nicht bekannt.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aktuelles zum ALG II (Hartz IV)

Die sog. Hartz IV Gesetze sind geändert worden. Einige Änderungen sind teilweise seit Juli / August 2006 in Kraft getreten, andere werden erst ab Januar 2007 gelten.

ALG II erhalten erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, wobei Familienmitglieder oder nichteheliche Lebenspartner grundsätzlich eine Bedarfsgemeinschaft bilden (d.h. ihr Einkommen und Bedarf werden zusammengerechnet).

Seit dem 01.07.2006 gehören volljährige Kinder zwingend zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern, d.h. sie dürfen bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres grundsätzlich nicht ausziehen. Ziehen sie ohne die Zustimmung des Jobcenters aus, wird für die neue Wohnung keine Hilfe gezahlt. Nur in Ausnahmefällen - bei unzumutbaren Wohnverhältnissen - wird der Auszug genehmigt.

Seit dem 01.08.2006 wird bei nicht verheirateten Personen, die in einer Wohnung leben, vermutet, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn:

- die Partner länger als ein Jahr zusammenleben
- sie mit einem Kind leben oder
- sie über das Einkommen des anderen Partners verfügen dürfen (sie etwa ein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmacht haben).

Anders als früher muss jetzt nicht das Amt, sondern müssen die Betroffenen beweisen, dass sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Wenn ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausreichendes Einkommen hat, muss er für den anderen aufkommen, auch wenn er rein familienrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet ist.

Wenn der ALG II-Empfänger arbeitet, wird sein Einkommen nur teilweise berücksichtigt. Seit dem 01.10.2006 werden ein Grundfreibetrag von 100 EUR und zusätzlich ein weiterer Freibetrag in Höhe von 20% des verbleibenden Einkommens nicht angerechnet. Ein ALG II-Empfänger, der monatlich 200 EUR nebenbei verdient, kann davon 120 EUR für sich behalten (100 EUR Grundbetrag + 20 EUR Freibetrag nach SGB II).

Ab dem 01.01.2007 bleibt das Pflegegeld bis zu 202 EUR anrechnungsfrei bzw. wird nicht als Einkommen angesehen.

Ab dem 01.08.2006 kann der ALG II - Empfänger zwischen 3.100 - 9.750 EUR Vermögen haben. Zusätzlich kann er je nach Alter ein Altersvorsorge im Wert bis zu 16.250 EUR besitzen. Es müssen aber Anlagen sein, die bis zum Ruhestand nicht verwertet werden können.


FARANG 11-2006

Thailändische Staatsbürgerschaft von Kindern aus deutsch-thailändischen Ehen

Kinder aus deutsch-thailändischen Ehen besitzen durch Geburt die thailändische und deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Entbindung Thailänderin ist. Laut Auskunft des Thailändischen Konsulats ist in praktischer Hinsicht hierfür erforderlich, dass für den Passantrag zunächst die Geburt des Kindes thailändisch registriert werden muss. Regelmäßig nimmt das Thailändische Konsulat diese Anmeldung vor und erstellt die thailändische Geburtsurkunde.

Falls jedoch - was unregelmässig vorkommt - eine eigenständige Registrierung in Thailand verlangt wird, ist die deutsche Geburtsurkunde mit dem Eintrag beider Eltern von dem Berliner Standesamt I für den Rechtsverkehr in Thailand tauglich zu machen. Diese Urkunde ist dann ins Thailändische zu übersetzen. Es müssen nicht die Eltern persönlich nach Thailand zur Geburtsregistrierung reisen. Es kann auch eine Vollmacht bei dem Konsulat für einen Verwandten in Thailand erstellt und diese übersandt werden. Dort wird die Geburt des Kindes angemeldet und es in das Hausregister der Familie aufgenommen.

Wenn die thailändische Geburtsurkunde vorliegt, kann der thailändische Reisepass für das Kind beantragt werden. Hierfür müssen in jedem Fall beide sorgeberechtigten Eltern dem Verfahren zustimmen.

Das Verfahren bei der konsularischen Abteilung der Botschaft bzw. einem Konsulat zum Erwerb des thailändischen Reisepasses ist unproblematisch möglich bis die Kinder zehn Jahre alt sind. Zwar ist nach thailändischem Recht kein Hindernis zu erkennen, warum vor Erreichen der Volljährigkeit mit 21 Jahren das Verfahren nicht auch durchgeführt werden kann. Jedoch wurde von offizieller thailändischer Seite ab einem Kindesalter von 10 Jahren auf eine erforderliche Einzelfallprüfung hingewiesen.

Das thailändische Recht sieht gesetzlich bei doppelter Staatsangehörigkeit vor, dass Kinder von nicht-thailändischen Vätern sich zwischen dem 20. und 21. Lebensjahr entscheiden müssen, ob sie die thailändische Staatsangehörigkeit behalten wollen und dafür die des Vaters abgeben, Section 14 Nationality Act. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch, dass mit Genehmigung des zuständigen Ministers die Beibehaltung der thailändischen Staatsangehörigkeit neben der ausländischen möglich ist. Die Entscheidungskriterien für eine Genehmigung sind gesetzlich nicht geregelt und mangels Praxiserfahrung kann hier nur auf die deutschen Kriterien des Bundesverwaltungsamt in ähnlichen Fällen verwiesen werden: Die Verbundenheit zu dem Staat, der entscheidet (Familienbindungen, Grundeigentum, häufige Aufenthalte, etc.) sowie die Erforderlichkeit der anderen Staatsangehörigkeit (private, ausbildungsbezogene oder berufliche Gründe, Unmöglichkeit des Aufenthalts ohne den entsprechenden Pass, Vermögenseinbußen, etc.) wären hierbei zu nennen.

In der Praxis kommt die thailändische Regelung zur Wahl zwischen zwei Staatsbürgerschaften kaum zu Anwendung. Denn der Besitz bzw. die behauptete Entlassung aus der nicht-thailändischen Staatsangehörigkeit wird in Thailand nur selten überprüft. Jedoch ist die Rechtslage eindeutig und auf eine Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann man sich nicht verlassen.

Im Fall der Abstammung von einem deutschen und einem thailändischen Ehegatten behält das Kind nach deutschem Recht beide Staatsbürgerschaften. Gemäß § 25 StAG verliert ein Deutscher zwar grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn ihm auf seinen Antrag eine ausländische erteilt wird. Jedoch handelt es sich bei dem oben beschriebenen Verfahren bei den thailändischen Behörden nicht um ein Antragsverfahren sondern um ein "Annahmeverfahren": Das Kind besitzt die thailändische Staatsbürgerschaft kraft Geburt und muss nicht für deren Erwerb sondern nur für die Bestätigung einen Antrag stellen. Es handelt sich bei dem Verfahren bei den thailändischen Behörden lediglich um eine Umsetzung des bestehenden Rechtsanspruchs, dass jeder Thai einen Reisepass erhält. Das Annahmeverfahren wird durch Unterzeichnung beider Eltern in die Wege geleitet.

Nach deutschem Recht behält ein Kind aus einer deutsch-thailändischen Ehe auch beide Staatsbürgerschaften mit der Volljährigkeit. Nur ein Kind von zwei nicht-deutschen Eltern muss zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsbürgerschaft mit seiner Volljährigkeit entscheiden, § 29 StAG.


FARANG 09-2006

Fragen und Antworten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Welche Aufenthaltsdauer setzt die Einbürgerung voraus?

Ein Anspruch auf Einbürgerung setzt voraus, dass sich der Ausländer bereits seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kann ein Ausländer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, kann er nach sieben Jahren die Einbürgerung beantragen. Mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten gelten nicht als Unterbrechung des Inlandaufenthaltes. Aber auch längere Abwesenheitszeiten sind unschädlich, wenn vorher die Genehmigung von der Ausländerbehörde eingeholt worden ist. Ist der Ausländer mit einem/-er Deutschen verheiratet kann er die Einbürgerung bereits nach dreijährigem Aufenthalt und zweijährigem Bestehen der Ehe beantragen.

Muss der Ausländer erwerbstätig sein?

Der Einbürgerungsbewerber muss seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Familie ohne stattliche Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, eigenem Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten sichern können und ausreichenden Wohnraum zur Verfügung haben. Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Bei jungen Einbürgerungsbewerbern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt es auf die Fähigkeit, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten zu können, nicht an. Sie können trotz Bezug von Sozialhilfe eingebürgert werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe steht im Übrigen einer Einbürgerung auch dann nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat.

Welche Anforderungen an die Deutschkenntnisse werden gestellt?

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden in der Lage ist und mit ihm ein entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen einfachen deutschsprachigen Text lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht grundsätzlich nicht aus.

Muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden?

Der Einbürgerungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann. Thais werden jedoch eingebürgert, ohne dass sie die thailändische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben. Grund ist eine Regelung im thailändischen Recht, wonach die Entlassung aus der thailändischen Staatsangehörigkeit erst dann möglich ist, wenn der Betroffene eine andere Staatsbürgerschaft bereist erlangt hat.

Was ist, wenn der Einbürgerungsbewerber Straftaten begangen hat?

Grundsätzlich stehen begangene Straftaten der Einbürgerung entgegen. Es gibt jedoch Straftaten, welche unschädlich sind, etwa bestimmte Jugendstrafen und Verurteilungen bis zu 180 Tagessätze, wobei keine Zusammenrechnung mehrerer Straftaten erfolgen darf. Sogar eine Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe kann unschädlich sein, wenn die Bewährungsfrist abgelaufen und die Strafe erlassen worden ist. Im Übrigen entscheidet die Behörde nach Ermessen. Zukünftig sollen Ausländer, welche eine Straftat bis zu 90 Tagessätzen begangen, keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, wobei mehrere kleinere Straftaten kumuliert werden sollen.

Welche sonstigen relevanten Regelungen sind zu erwarten?

Die Einbürgerungsbewerber sollen zukünftig spezielle Einbürgerungskurse auf eigenen Kosten besuchen, in denen staatsbürgerliches Wissen und demokratische Werte vermittelt werden sollen.

Kann man die erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren?

Zwar steht in Art 16 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Verfassung, dass der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich unzulässig ist. Vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses Verbot nicht gilt, wenn der Ausländer die deutschen Einbürgerungsbehörden getäuscht hat. In dem betreffenden Fall hatte der Ausländer Arbeitsbescheinigungen von einer Arbeitsstelle eingereicht, wo er formell zwar registriert, jedoch nie tatsächlich gearbeitet hatte. Ihm wurde die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen.


FARANG 07-2006

Das aktuelle Recht der eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

Seit August 2001 wurde die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland eingeführt. Zum 01.01.2005 sind diverse Änderungen der Vorschriften über die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kraft getreten, durch welche die Gleichstellung mit der Ehe fast vollständig vollzogen wurde:

Wie bei einer Heirat dürfen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit, andere Ehe etc.) bestehen. Allerdings wird das nur durch den Standesbeamten geprüft, und nicht - wie bei der Heirat - zusätzlich durch das Oberlandesgericht/Kammergericht. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren zur Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erheblich kürzer ist, als das Eheschließungsverfahren.

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 wurden die Trennungsunterhaltsansprüche des Lebenspartners den Ansprüchen unter Ehegatten angepasst: Der getrennt lebende Lebenspartner kann von dem leistungsstärkeren Lebenspartner Trennungsunterhalt, einschließlich Versorgungsunterhalt, für die Zeit bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verlangen. Unter Vorsorgeunterhalt versteht man die erforderlichen monatlichen Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge.

Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (sog. nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ehe. Für Lebenspartnerschaften, welche vor der Gesetzesänderung, also vor dem 01.01.05 geschlossen worden sind, gilt die Regelung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt jedoch dann nicht, wenn einer der Lebenspartner - und zwar auch ohne die Zustimmung des anderen - bis zum 31.12.2005 vor dem zuständigen Amtsgericht erklärt hat, dass das alte - erheblich restriktivere - Lebenspartnerschaftsgesetz gelten soll. Nach altem Recht war es für einen Lebenspartner kaum möglich, nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu bekommen.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft setzt nunmehr - wie unter Ehegatten - nur ein Trennungsjahr voraus, früher war die Aufhebung sehr kompliziert und langwierig. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist - wie bei Ehegatten - der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Partnerschaften gilt das nicht, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist.

Auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaften sind denen der Ehe angepasst worden. Es gilt der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, d.h. der erzielte Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft muss - auf Antrag - unter den Lebenspartnern geteilt werden. Auch hier gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist, wonach z. B. Gütertrennung gelten soll.

Natürlich haben die Lebenspartner die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag die Gütertrennung oder sonstige vom Gesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe in Steuersachen ist jedoch aufrecht erhalten worden und wurde in einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs erneut bestätigt. Demnach dürfen die gleichgeschlechtlichen Partner nicht das für Ehegatten geltende sehr vorteilhafte Splittingtarif bei der Einkommenssteuer beanspruchen.


FARANG 06-2006

Die neue Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG

Nach dem geltenden Aufenthaltsgesetz erlischt grundsätzlich jede Aufenthaltsgenehmigung - also auch eine Niederlassungserlaubnis (ehemals "unbefristete Aufenthaltserlaubnis") - bis auf wenige Ausnahmen, wenn sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufgehalten hat. Diese Vorschrift entspricht jedoch nicht den europäischen Richtlinien, sofern davon auch Ausländer betroffen sind, die langfristig in den EU-Staaten aufenthaltsberechtigt sind.

Aus diesem Grund wird das Aufenthaltsgesetz geändert. Der entsprechende Gesetzesentwurf sieht einen neuen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländer vor: Die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG (§ 9 Abs. 3 AufenthG).

Dieser Aufenthaltstitel wird auf Antrag erteilt und setzt voraus, dass sich der Ausländer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfüllt sind: ausreichendes Einkommen, Deutschkenntnisse, Straffreiheit etc..

Die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG erlischt erst, wenn sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der europäischen Union aufgehalten hat. Das bedeutet, dass dieser Aufenthaltstitel nicht erlischt, wenn sich der Ausländer etwa in Frankreich oder in der Niederlanden für längere Zeit aufhält. Der Verlust der Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG tritt in einem solchen Fall erst nach einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von sechs Jahren ein (§ 51 Abs. 8 Nr. 4 AufenthG).

Die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG geniessen zudem einen besonderen Ausweisungsschutz, etwa wie Deutschverheiratete.

Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG können erst nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Diesbezüglich werden wir gesondert berichten. Da die Frist zur Umsetzung der europäischen Richtlinie in das deutsche Recht bereits abgelaufen ist, können sich betroffene Ausländer bereits jetzt auf die dort vorgesehenen Rechte für langfristig aufenthaltsberechtigten Personen im EU-Gebiet direkt berufen.


FARANG 05-2006

Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes schränkt den Familiennachzug massiv ein

Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes enthält u.a. weit reichende Änderungen zum Familiennachzug:

Binationale Ehepartner müssen beweisen, dass keine "Scheinehe" vorliegt

Zur Vermeidung von "Scheinehen" soll in das Gesetz aufgenommen werden, dass die Familienzusammenführung nur dann zugelassen wird, "wenn die Ehe nicht ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem nachziehenden Ehegatten die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen". Diese zusätzliche Vorschrift würde zu einer Umkehr der Beweislast zuungunsten der Ehepaare führen: Denn Eheleute müssten stets den Nachweis erbringen, dass keine Scheinehe vorliegt. Ansonsten dürfte generell davon ausgegangen werden, dass eine solche gegeben ist. Dadurch würden die Behörden praktisch verpflichtet werden, in jedem Fall die Motive der Ehegatten zu untersuchen, was bisher nur bei konkreten Verdachtsmomenten zulässig war.

Familiennachzug erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres

Der Familiennachzug zu Deutschen und zu Ausländern soll nach dem Willen der Bundesregierung durch die Einführung einer Altersgrenze eingeschränkt werden. Nur, wenn beide Ehegatten mindestens 21. Jahre alt sind, soll die Familienzusammenführung möglich sein. Ausnahmen sollen nur zur Vermeidung von Härtefällen zuglassen werden, z.B. bei einer Schwangerschaft.

Familiennachzug nur bei Nachweis von Deutschkenntnissen

Der Nachzug zu dem deutschen Ehegatten soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung nur möglich sein, wenn der nachziehende Ausländer nachweisen kann, dass er sich auf Deutsch verständigen kann. Das würde für die Thais bedeuten, dass - wenn sie nicht schwanger sind - grundsätzlich erst dann zu ihrem deutschen Ehemann einreisen können, wenn sie zuvor in Thailand Deutsch gelernt haben. Es mag sein, dass dies für eine aus Bangkok stammende Studentin kein Problem darstellen würde. Für eine aus einer kleinen Ortschaft im Isaan stammenden Thai dürfte es aber unmöglich sein, einen entsprechenden Deutschkurs zu finden.

Die Forderung der Bundesregierung nach Sprachkenntnissen vor der Einreise wird - zu Recht - von vielen Verbänden und Institutionen als verfassungs- und europafeindlich kritisiert.

Verkürzung der Dauer der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis

Diejenige, welche die obigen strengen Hürden überwunden haben, müssten - angesichts des Wortlauts des Gesetzesentwurfs - damit rechnen, "erst einmal" eine einjährige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Zwar steht in dem Gesetzesentwurf, dass der nachziehende Ausländer "erst einmal mindestens" eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erhalten soll. Es gibt aber keine ausdrückliche Regelung, dass Ehegatten Deutscher eine längere Aufenthaltsgenehmigung erhalten sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausländerbehörden die "Mindestregelung" als Massstab nehmen, was zur praktischen Verkürzung der ersten Aufenthaltsgenehmigung Deutschverheirateter führen wird.

Stellungnahme zu dem Entwurf der Bundesregierung

Die Änderungsvorschläge der Bundesregierung würden eine massive Beschränkung des Familiennachzugs zu Deutschen und Ausländern bewirken. Der Gesetzesentwurf ist von einem generellen Misstrauen gegenüber den binationalen Ehepaaren gekennenzeichnet und verdeutlicht die Absicht der Bundesregierung zu massiver Begrenzung der Zuwanderung. Die geplanten Regelungen zum Familiennachzug verletzen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens und stehen somit den von der Bundesrepublik eingegangen Menschenrechtsabkommen entgegen. Sie sind daher inakzeptabel.

Es bleibt zu hoffen, dass die entschiedene Kritik der Kirchen, Gewerkschaften, Verbände und anderer Institutionen die Bundesregierung daran hindert, das Gesetz in dieser Form zu verabschieden.


FARANG 04-2006

Das neue Gesetz zur erweiterten Anspruchsberechtigung von Ausländern auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss liegt vor

Sicherung möglicher rückwirkender Ansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro pro Kind

Nach bisherigem Recht konnten nur Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss beziehen. Das Bundesverfassungsgericht entschied vor ca. einem Jahr, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, da Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthalt aus humanitären Gründen ausgeschlossen waren. Das Bundesverfassungsgericht setzte eine Frist zur Änderung des Gesetzes bis zum 01.01.2006.

Das entsprechende Gesetz ist jetzt beschlossen und wird nach Abschluss des üblichen Gesetzgebungsverfahrens bald in Kraft treten.

Nach diesem Gesetz sollen rückwirkend ab 01.01.2006 auch Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bzw. mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3-5 AufenthG) Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss haben, sofern ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Auch Ausländer, welche sich hier zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken aufhalten (§§ 16, 17 AufenthG), sollen, allerdings erst nach 5 Jahren Aufenthalt, die Möglichkeit haben, Kindergeld-, Erziehungs- und Unterhaltsvorschussleistungen zu beziehen.

Ausländer mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren) bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Achtung! Arbeitnehmer aus Serbien und Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien können aufgrund internationaler Verträge Kindergeld auch unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel beanspruchen, z.B. als Asylbewerber oder Duldungsinhaber. Voraussetzung ist, dass sie im Bundesgebiet Arbeitnehmer sind und sozialversicherungspflichtig tätig sind/waren (ab 400 Euro).

Ein rückwirkender Anspruch von Ausländern, welche die Voraussetzungen nach der neuen Regelung erfüllen, kann nur geltend gemacht werden, wenn ein Antrag vor Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und bei Inkrafttreten noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde. Gegen Ablehnungen müssen ggf. Rechtsmittel eingelegt werden. Es ist zu beachten, dass zwar Kindergeld für einen sehr weit zurückliegenden Zeitraum beantragt werden kann, Erziehungsgeld jedoch für nur bis zu sechs Monaten. Unterhaltsvorschuss kann nur für einen Monat rückwirkend bezogen werden.

Nur durch einen rechzeitigen Antrag, können Sie sich die Ihnen zustehenden, ggf. auch auf rückwirkenden, Nachzahlungen sichern.

Wenn vorher Sozialhilfeleistungen bezogen wurden, so wären Nachzahlungen zunächst mit den staatlichen Erstattungsansprüchen zu verrechnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung über Beantragung der benannten Familienleistungen.


FARANG 10-2005

Die neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin zum Kindesnachzug

Seit Frühjahr/Sommer 2005 gibt es bzgl. der notwendigen Sicherung des Lebensunterhaltes beim Nachzug von Familienmitgliedern aus dem Ausland bei der Ausländerbehörde Berlin eine neue Weisungslage. Betroffen sind vor allem deutsch-thailändische Familien, bei denen nur der deutsche Ehegatte erwerbstätig ist und das thailändische Kind der thailändischen Ehefrau nachziehen soll.

Bislang war es stets ausreichend, wenn der deutsche Stiefvater durch sein Einkommen den Grundbedarf der Familie (nach sozialhilferechtlichen Sätzen) sichern konnte. Der Grundbedarf nach den geltenden Hartz-IV-Gesetzen für eine aus zwei Erwachsenen und einem Kind bestehende Familie berechnet sich wie folgt:

Nach den neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin müsste jedoch der deutsche erwerbstätige Stiefvater ein Einkommen von mindestens 2.000 Euro netto, eventuell sogar zzgl. Mietkosten vorweisen, damit der Kindesnachzug gestattet werden kann. Denn das erforderliche Einkommen wird nach den in Deutschland geltenden Pfändungstabellen berechnet. D.h. das Einkommen des deutschen Stiefvaters muss den pfändungsfreien Betrag nach der entsprechenden Tabelle um mindestens 207 Euro übersteigen. Der pfändungsfreie Betrag bei einem Schuldner, der zwei unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen hat (Frau und Stiefkind) ist aber sehr hoch, nämlich ca. 2.000 Euro netto.

Bedarf für 2 Erwachsene (311 Euro x 2) 622 Euro
Grundbedarf eines kleinen Kindes 207 Euro
Miete für die gemeinsame Wohnung: Beispiel 460 Euro
Gesamtbedarf: 1.289 Euro
abzüglich Kindergeld 154 Euro
notwendiges Netto-Einkommen des Stiefvaters 1.135 Euro

Zur Begründung wird angeführt, dass, wenn das ausländische Stiefkind Sozialhilfe in Anspruch nimmt und der deutsche Stiefvater das Geld nicht dem Sozialamt erstattet, eine Pfändung des Gehalts des Stiefvaters notwendig sein wird. Der Staat müsse imstande sein, den gesamten, monatliche Grundbedarf für das Kind - das sind mindestens 207 Euro für ein kleines Kind, eventuell sogar zzgl. Mietkosten - monatlich von dem Stiefvater zu pfänden.

Nach dieser Berechnung wird es für die meisten Familien in Berlin, sehr schwierig, oder gar unmöglich, sein, die thailändischen Kinder nachkommen zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der neuen Verwaltungspraxis mit dem Kindeswohl steht allerdings noch aus.


FARANG 11-2005

Aufenthaltsrecht nach Eheschliessung in Dänemark? Die neue Richtlinie der Ausländerbehörde Berlin

Vor ca. zwei Jahren hatten wir darüber berichtet, dass die Ausländerbehörde Berlin den Aufenthalt für Ausländer, die mit Schengenvisum eingereist sind, nach einer Heirat in Dänemark nicht gestattete.

Nach den neuen Richtlinien der Ausländerbehörde Berlin, welche seit ca. Mitte des Jahres 2005 angewandt werden, gilt etwas anderes:

Demnach ist bei Einreise mit einem Schengenvisum in allen Anspruchsfällen, also insbesondere nach der Heirat mit einem/r Deutschen, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Ausreise zu erteilen, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages rechtmässig war. Der Aufenthalt ist stets rechtmässig, wenn das Schengenvisum noch gültig ist. Ausserdem ist der Aufenthalt rechtmässig, wenn die Verlängerung des Visums bzw. Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt ist und noch kein versagender Bescheid der Ausländerbehörde ergangen ist.

Das bedeutet, dass nach einer Einreise mit Schengenvisum und anschliessender Heirat in Dänemark die betroffenen Ausländer nicht in ihre Heimat zurückreisen müssen, um dort ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.

Selbstverständlich steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt, dass es sich um eine schützenswerte Lebensgemeinschaft - und nicht um eine sogenannte Scheinehe - handelt. Beim Verdacht kann eine Anhörung der Ehegatten angeordnet werden.


FARANG 6-2005

Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nach dem neuen Aufenthaltsgesetz

Nach dem alten Ausländergesetz erlosch der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlässt und seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt bzw. nicht innerhalb von 6 Monaten wieder eingereist ist. Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz, das seit dem 01.01.2005 in Kraft getreten ist, ist diese Regelung grundsätzlich beibehalten worden. Jedoch gibt es nunmehr im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine sehr liberale Regelung für langjährige Inhaber von Niederlassungserlaubnissen.

Die Niederlassungserlaubnis eines/ er Ausländers/in, der/die sich mindestens 15 Jahre rechtmässig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nunmehr nicht nach einer Aufenthaltsdauer von über 6 Monaten im Ausland, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Hält sich also eine Thailänderin, die seit 15 Jahren in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis - oder die gleichgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung - besitzt, über 6 Monate in Thailand auf, so verliert sie ihren Aufenthaltstitel dann nicht, wenn sie z.B. eine Rente in Deutschland bezieht oder Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehegatten bekommt, wodurch ihr Lebensunterhalt - einschliesslich Krankenversicherung - in Deutschland gesichert ist. Die genannten Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhaltes müssen nunmehr erst bei der Einreise vorliegen. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus, die das Verfahren der Wiedereinreise erleichtern kann.

Gänzlich neu ist folgende Regelung: Die Niederlassungserlaubnis (wie auch eine nach dem alten Recht erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erlischt auch nach sechsmonatiger Ausreise nicht, wenn der/die Ausländer/-in mit einem/er Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet und dürfte vielen verheirateten Thailänderinnen bzw. Ehepartnern zugute kommen, die sowohl in Deutschland als auch in Thailand leben oder sich mehrere Monate im Jahr in Thailand aufhalten wollen, ohne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu verlieren.

Zwar gibt es keine Verwaltungsvorschriften oder einschlägige Rechtsprechung zu den neuen Vorschriften, gleichwohl sind die neuen Regelungen günstiger und können eine Erleichterung für viele Thailänderinnen bzw. deutsch - thailändische Familien bedeuten. Über die Entwicklung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis werden wir zu gegebener Zeit berichten.


FARANG 4-2005

Aus der aktuellen Rechtssprechung

Kein Vollkaskoschutz bei Unfällen wegen Handy-Nutzung

Das Amtsgericht Berlin Mitte hat in einem neueren Urteil entschieden, dass ein Fahrer, der zum Zeitpunkt des Unfalls nur eine Hand am Lenkrad hatte und mit der anderen sein Handy an sein Ohr hielt den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Das Amtsgericht urteilte, dass wegen des Schuldverhaltens des Fahrers der Vollkaskoversicherer leistungsfrei ist, also für den Schaden nicht aufkommen muss.

Hartz IV-Krankenversicherungsschutz bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Das Sozialgericht Saarland hatte Ende Januar 2005 über die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zu entscheiden. Aufgrund der Reform der Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe (bekannt als Hartz IV) haben nichteheliche Partner oft keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und mithin auf Krankenversicherungsschutz, wenn sie in Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwerbstätigen leben.

Denn das Einkommen des Erwerbstätigen wird in der Bedarfsgemeinschaft auf den nichterwerbstätigen Lebenspartner angerechnet. Auch wenn das anzurechnende Einkommen des erwerbstätigen nichtehelichen Lebenspartners knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, hat dies zur Folge, dass der andere Partner keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld II muss dann der betroffene Partner auch die Kosten für seine Krankenversicherung selbst aufbringen.

Das Sozialgericht Saarland hat dem nichtehelichen Partner Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent monatlich zugesprochen, damit er auch Anspruch auf Krankenversicherungsschutz auf Kosten der Bundesagentur hat. (Quelle: www.rechtszentrum.de)

Hartz IV- Arbeitslosengeld II bei häuslicher Gemeinschaft

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 16.02.2005 den Bescheid der Arbeitsagentur aufgehoben, in dem das Arbeitslosengeld II mit der Begründung abgelehnt worden war, dass der Antragsteller mit dem Vermieter in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft lebe. Das Gericht meinte, dass Hartz IV teilweise verfassungswidrig sei. Denn das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass eine Anrechnung des Einkommens des Partners nur im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft erfolgen darf. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt nach dem Gesetz vor bei Ehepartnern, bei eingetragenen homosexuellen Lebenspartnern sowie bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen kann. Lebt also ein homosexuelles Paar zusammen, ohne ihre Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einzutragen ("Homo-Ehe"), so kann der andere Partner dennoch Arbeitslosengeld II erhalten, da in diesem Fall nach dem Gesetz eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegt. Dies bedeutet eine Diskriminierung gegen heterosexuelle, nichteheliche Lebensgemeinschaften, meinte das Sozialgericht Düsseldorf.

Ausserdem sei nicht ausreichend, wenn die Personen in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft leben. Vielmehr müssen zwischen den beiden Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Einen solchen Fall verneinte das Gericht bei der Entscheidung.

Wird also nichtehelichen Partnern Arbeitslosengeld II bzw. der damit zusammenhängende Krankenversicherungsschutz versagt, lohnt es sich genauestens zu prüfen, ob der Bescheid angreifbar ist. (Quelle: www.rechtszentrum.de)


FARANG 2-2005

Aus der aktuellen Gesetzgebung und Rechtssprechung

Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Überarbeitung des Rechts der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften gebilligt. Ab 01.01.2005 können gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Kinder ihres Partners als eigene adoptieren. Darüber hinaus wird das Vermögensrecht (Güterrecht) der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften dem deutschen ehelichen Güterrecht angeglichen. Verlöbnis, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich nach der Scheidung), das Scheidungsverfahren, der Trennungsunterhalt sowie der Unterhalt nach Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sowie die Rentenversorgung werden dem Ehe gleich ausgestaltet.

Geplante Reform des deutschen Unterhaltsrechts

Laut Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz soll das deutsche Unterhaltsrecht reformiert werden. Ziel ist die Anpassung an die Veränderungen der Gesellschaft: viele Scheidungen nach kurzen Ehen und Wiederverheiratung; Kinderlosigkeit und Berufstätigkeit der Frauen; weniger Einkommen bei den Unterhaltsverpflichteten.

Die Reform sieht mehr Verantwortung nach der Ehe und eine weitaus stärkere Pflicht der geschiedenen Ehefrau, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Ehe soll nicht mehr eine quasi lebenslange Garantie für einen durch den Ehepartner erreichten - höheren - Lebensstandard sein. Die Gerichte sollen stärker den Unterhalt der Höhe und der Dauer nach begrenzen. Kinderlose Ehegatten, die nur kurz verheiratet waren, werden viel schwächer geschützt.

Gleichzeitig sollen aber Kinder sowie Eltern, welche Kinder betreuen, besser gestellt werden. Zuerst werden die Ansprüche aller Kinder, unabhängig davon ob ehelich oder nichtehelich, erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, bekommen andere Bedürftige Unterhalt.

An zweiter Stelle stehen die Ansprüche der Ehegatten, welche Kinder betreuen. Wichtig ist, dass die bisherige Privilegierung der geschiedenen Ehefrau aus erster Ehe, welche nach jetzigem Recht Vorrang vor der neuen Partnerin oder Ehefrau des Ehemannes hat, ebenfalls entfallen wird. Hat z.B. der geschiedene Ehemann eine neue Partnerin - mit oder ohne Ehe - und mit dieser ein gemeinsames Kind, so sollen die neuen Mitglieder nunmehr gleichberechtigt mit der Ehefrau und den Kindern aus der ersten Ehe sein.

Erst wenn diese Ansprüche befriedigt sind, kann eine kinderlose Ehefrau aus der ersten Ehe Unterhalt bekommen.

Geplante Reform des Versorgungsausgleiches

Wenn sich Ehepartner in Deutschland scheiden lassen, hat das Familiengericht zwingend den so genannten Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei geht es um die Aufteilung der Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben. Der Ehegatte, welcher weniger Rentenanwartschaften erworben hat, bekommt die Hälfte der Anwartschaften des anderen Ehegatten. Dieser Rentenausgleich führt zum einen zu unbefriedigenden Ergebnissen - insbesondere wenn keine Kinder geboren und die Ehe nur kurz gedauert hat - zum anderen dauern Scheidungsverfahren nur wegen des Versorgungsausgleiches sehr lange. Wenn ein Ehegatte z.B. die erforderlichen Formulare nicht ausfüllt, so kann das Scheidungsverfahren bis zu 4 Jahren dauern und zwar nur wegen des Rentenausgleiches.

Nunmehr ist eine Reform des Versorgungsausgleichsrechts geplant. Zwar soll der Rentenausgleich anlässlich der Ehescheidung nach wie vor stattfinden. Der Versorgungsausgleich soll aber künftig in zwei Fällen ausgeschlossen sein. Und zwar:

- bei Ehen von bis zu 3 Jahren Dauer und
- wenn der Ausgleichsbetrag von untergeordneter Bedeutung ist.

In einer bloss kurzen Ehe entsteht keine Versorgungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten. Meist haben die Eheleute in dieser Zeit nur sehr geringfügige Anrechte erworben. Dies gilt erst recht, wenn die Ehegatten während der Ehe kaum gearbeitet haben.

Diese Regelung wird zweifelsohne zur erheblichen Beschleunigung der Scheidungsverfahren in Deutschland beitragen, insbesondere bei Scheidungen von deutsch-thailändischen Kurzehen. Nicht zu verachten ist diese Beschleunigungsmöglichkeit, wenn aus persönlichen und/ oder rechtlichen Gründen schnellstmöglich die Ehe mit dem neuen Lebenspartner eingegangen werden soll.

Mitteilung des Statistischen Bundesamtes

Die Zahl der Ehescheidungen hat im Jahr 2003 erneut zugenommen. Es wurden nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes fast 214.000 Ehen geschieden, also 4,8 % mehr als im Jahr 2002.


FARANG 1-2005

Anerkennung als Frau nach Geschlechtsumwandlung von Ausländern

In Deutschland könnte schon bald die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung für transsexuelle Thailänder möglich werden. Darüber hat jetzt das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Über das Thema informiert die Berliner Rechtsanwältin Nadejda G. Bümlein:

Nach thailändischem Recht kann eine erfolgte Geschlechtsumwandlung nicht rechtlich anerkannt werden. In Deutschland ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nach einer operativen Geschlechtsumwandlung zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur für einen begrenzten Personenkreis.

Einen Antrag auf Anerkennung als Frau können gemäss Paragraf 8 des Transsexuellen-Gesetzes in Deutschland nur Deutsche, staatenlose oder heimatlose Ausländer sowie asylberechtigte bzw. ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Die thailändischen Staatsangehörigen, die meistens weder als Flüchtlinge oder Asylbewerber noch als heimatlose Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland leben, haben angesichts der Eindeutigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift keine Möglichkeit, ihr Geschlecht zu ändern.

Das könnte sich aber zukünftig ändern. Das Bayerische Oberlandesgericht, das vor kurzem über den Antrag eines Thailänders auf Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zu entscheiden hatte, hält die Vorschrift des Transsexuellen-Gesetzes für verfassungswidrig. Es hat diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht soll jetzt darüber entscheiden, ob nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer nach einer operativen Geschlechtsumwandlung die Möglichkeit haben müssen, ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob insbesondere für Ausländer, deren Heimatrecht eine solche Anerkennung nicht zulässt - wie bei den Thailändern - diese Möglichkeit in Deutschland gegeben sein muss. So enthält das niederländische Gesetz eine ähnliche Regelung, derzufolge alle in den Niederlanden lebenden Ausländer - also nicht nur solche, die Asylberechtigte oder Flüchtlinge sind - ihr Geschlecht ändern und anerkennen lassen können.

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht auch für Deutschland eine entsprechende Anerkennung der Geschlechtsumwandlung zulässt. Dies hätte eine entscheidende Bedeutung für eine Vielzahl von in Deutschland lebenden transsexuellen Thais.


FARANG 10-2004

Was bringt das neue Zuwanderungsgesetz für die Thais?

Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Daneben gibt es natürlich nach wie vor das Einreisevisum.

Die Aufenthaltsgenehmigungen von Ausländern, welche bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sind, gelten als Niederlassungserlaubnis fort.

1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise mit Touristenvisum

Die betreffende Vorschriften des neuen Aufenthaltsgesetzes schaffen leichte Lockerungen gegenüber dem strengen Regime des bisherigen Ausländergesetzes. Denn nunmehr steht ausdrücklich im Gesetz, dass trotz eines Verstosses gegen die Visumspflicht eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn die Ausreise bzw. die Wiedereinreise für den Ausländer unzumutbar ist. Der Ausländer muss nach der Einreise z.B. durch Heirat oder durch Geburt eines deutschen Kindes einen Anspruch auf Aufenthalt erworben haben, im Gegensatz zu früher verlangt aber das Gesetz nicht, dass der Anspruch offensichtlich erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Anspruch nicht an formale Voraussetzungen, wie früher in § 9 DV AuslG vorgesehen, gebunden. Die formalen Voraussetzungen nach dem jetzigen Recht waren z.B. dass die Eheschliessung im Bundesgebiet stattgefunden hat und der Ausländer zum Zeitpunkt der Eheschliessung zumindest eine Duldung besass. Darüber hinaus ist nach dem geltenden Ausländergesetz eine Überprüfung der ausländerbehördlichen Ablehnung der Visaverlängerung vor Gericht kaum möglich. Denn das Ausländergesetz vermutet, dass jeder Ausländer der mit Touristenvisum eingereist ist und später hier ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht geltend macht, seine Rechte aus dem Ausland durchsetzen soll. Einen ähnlichen Paragraphen enthält das neue Aufenthaltsgesetz nicht. Das bedeutet, dass der Ausländer/die Ausländerin ggf. trotz Visumsverstoß die fehlerhafte Ermessensausübung der Ausländerbehörde vor dem Verwaltungsgericht rügen und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung begehren kann.

2. Visum zum Sprachkurs und Studium

Das Visum zum Zwecke eines Deutsch-Sprachkurses ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz vorgesehen. Ausserdem gibt es eine enorme Verbesserung der Lage der Studenten nach Abschluss des Studiums. Nach § 18 des neuen Aufenthaltsgesetzes kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Dies ist nach bisherigem Recht nicht möglich. Gesetzlich vorgesehen ist nunmehr auch die Aufenthaltserlaubnis für andere Ausbildungszwecke z.B. zum Zwecke einer Berufsausbildung.

3. Familienzusammenführung für Ehegatte und Kinder

Die Vorschriften zum Familiennachzug - Ehegatten- und Kindesnachzug - sind entgegen der ursprünglichen Absicht nicht verschärft worden. Eine leichte Verbesserung der Situation im Rahmen des Familiennachzuges für rein ausländische Familien - z.B. rein thailändische Ehen - besteht insofern, dass die Nichtsicherung des Lebensunterhaltes nur in der Regel - also nicht immer - zur Ablehnung der Familienzusammenführung führt. Jetzt ist ausreichendes Einkommen ein absolutes Muss - ohne Ausnahmen. Da das neue Gesetz auch keine Einschränkung wie bisher enthält, werden auch finanzielle Mittel des nachziehenden Ausländers zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus können die Thais, die mit einer Thai verheiratet sind, ohne eine gewisse Wartezeit gleich selbständig oder unselbständig tätig sein, je nach dem welche Arbeitserlaubnis der Ehegatte, der hier bereits wohnt, hat.

Im übrigen ist die Grenze von 16 Jahren für den Kindesnachzug erfreulicherweise beibehalten worden.

4. unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Nach wie vor können Thais, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sind nach drei Jahren die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung d.h. eine Niederlassungserlaubnis, erwerben. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre bestanden hat und weiterhin fortbesteht; die Einkommensverhältnisse gesichert sind und die Thais sich mündlich auf deutsch verständigen können.

Dem hingegen ist der Erwerb der Niederlassungserlaubnis für alle anderen Thais - also z.B. solche, die sich vor Ablauf der drei Jahren vom deutschen Ehegatten trennen - viel schwieriger geworden. Nunmehr verlangt das Gesetz für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis, dass der/die Thai 60 Monate Rentenbeiträge in Deutschland bezahlt hat, wobei Kinderbetreuungszeiten entsprechend angerechnet werden. Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse sind gravierend verschärft worden. Nunmehr werden auch Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verlangt. Angesichts dieser Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis - insbesondere haben die Wenigsten fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet - ist es unter Umständen einfacher die Einbürgerung zu beantragen.

5. Ausweisung

Die Ausweisungstatbestände sind im wesentlichen unverändert geblieben.


FARANG 9-2004

Eigenmächtiges Wegschaffen von Hausrat kann den eigenen Anspruch auf Unterhalt verkürzen

In einem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ihren Ehegatten nicht von ihrer bereits bestehenden Trennungsabsicht informiert. Sie hatte geplant, nach dem gemeinsamen Urlaub sich von ihrem Ehemann zu trennen. Während des Urlaubs hatte sie durch Drittpersonen fast den gesamten Hausrat aus der gemeinsamen Wohnung wegschaffen lassen. Nach seiner Rückkehr hatte der Ehemann keinerlei Möglichkeit, Einfluss auf die Hausratsverteilung zu nehmen und musste mithin für sich neuen Hausrat anschaffen.

Die Richter sahen es als gerechtfertigt, den zustehenden Trennungsunterhalt der Ehefrau zu kürzen, da die Ehefrau ihren Ehemann eigenmächtig bei der Hausratsverteilung hintergangen hatte. Denn grundsätzlich muss die Frage der Verteilung des Hausrats nach der Trennung gemeinsam von beiden Eheleuten geregelt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Eigentümer der einzelnen Sachen, die sich in der Ehewohnung befinden, ist.

Bei Trennungen kommt es auch vor, dass ein Ehegatte eigenmächtig die Hausratsgegenstände an sich nimmt oder gar diese zerstört, um so den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Leider sehen oft viele Richter nicht immer einen Zusammenhang zwischen dem Hausrat und den Unterhaltsansprüchen. Für die Zukunft dürfte es sich lohnen, auf die Entscheidung des OLG Das Aufenthaltsgesetz kennt nur noch zwei Aufenthaltstitel: die Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) und die Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung). Daneben gibt es natürlich nach wie vor das Einreisevisum.


FARANG 8-2004

Nach welchem Recht richten sich die Wirkungen einer deutsch-thailändischen Ehe

Wahl des anwendbaren Rechts im Ehevertrag

Das internationale Privatrecht Deutschlands bestimmt, welche Gesetze bei einer deutsch-thailändischen Ehe Anwendung finden. Man unterscheidet zwischen den allgemeinen und den güterrechtlichen Ehewirkungen.

Für die allgemeinen Ehewirkungen ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem beide Ehegatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe hatten. Haben die Eheleute ihren Aufenthalt in Deutschland gehabt, so gilt für die Scheidung, für die vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Ansprüche das deutsche Familienrecht.

Ändern die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in dem sie nach Thailand umziehen, so ändert sich auch die anwendbare Rechtsordnung. Für die Scheidung und die Folgeansprüche ist sodann ausschließlich das thailändische Gesetz anzuwenden. Bei einer erneuten Umsiedlung nach Deutschland würde erneut das deutsche Recht greifen. Man spricht von einem wandelbaren Ehewirkungsstatut.

Leider können die Eheleute diese Wirkungen nur begrenzt durch den Abschluss eines Ehevertrages beeinflussen. Zwar können die Eheleute in einem Ehevertrag festlegen, dass sie nur ein bestimmtes Recht anerkennen wollen (Rechtswahlklausel). Die Möglichkeit ein bestimmtes Recht zu wählen, ist allerdings wie folgt begrenzt: Die Ehegatten können, wenn sie verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Sie dürfen allerdings nicht die Gesetze des Staates wählen, in dem sie beide ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Ein deutsch-thailändisches Ehepaar kann also nicht das deutsche oder das thailändische Recht gelten lassen, wenn das Ehepaar in Deutschland oder in Thailand lebt. Nur wenn ein deutsch- thailändisches Paar z.B. in Österreich zu wohnen beabsichtigt, könnten die Eheleute das Scheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland oder des Königreichs Thailand vertraglich für sich wählen.

Es ist allerdings ratsam, vorsorglich eine Rechtswahl in einem Ehevertrag zu treffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das deutsch-thailändische Ehepaar z.B. berufsbedingt in ein EU-Land oder in ein sonstiges Drittland übersiedelt. Hat das Ehepaar das deutsche Recht gewählt, so können die Ehescheidung und die Folgesachen nach deutschem Recht geregelt werden.

Etwas ganz anderes gilt allerdings für das Güterrecht. Das Güterrecht betrifft die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute leben: Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Vermögensgemeinschaft. Hinsichtlich des Güterstandes können die Eheleute, sofern sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, das Recht des Staates, welches einer von ihnen angehört oder in dem zumindest einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wählen. Ein deutsch- thailändisches Ehepaar könnte also entweder das deutsche oder das thailändische Güterrecht wählen. Eine solche Rechtswahl empfiehlt sich in jedem Fall. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Eintragung eines deutschen Ehevertrages mit Rechtswahl für das deutsche Güterrecht in das thailändische Eheregister kaum möglich ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass bei einem Scheidungsverfahren in Thailand die dortigen Gerichte stets das thailändische Recht anwenden.

Um Schwierigkeiten solcher Art zu vermeiden, sollten die deutsch-thailändischen Ehepaare zusätzlich einen Ehevertrag nach thailändischem Recht abschließen, welcher in das Eheregister in Thailand eingetragen wird. Der Ehevertrag muss nicht notariell beglaubigt werden, er muss allerdings in Anwesenheit zweier Zeugen vor der Eheschliessung unterzeichnet werden.


FARANG 7-2004

Ausweisung wegen falscher Angaben gegenüber der Ausländerbehörde

Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin

Dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin vor kurzem zu entscheiden hatte, lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen, hatte der Kläger eine dreijährige Aufenthalterlaubnis erhalten. Die Eheleute trennten sich bereits nach zwei Jahren, ohne dass die Ausländerbehörde Berlin davon Kenntnis erhielt. Bei der nötigen Verlängerung der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis erschienen die Eheleute trotzdem bei der Ausländerbehörde Berlin zusammen und erklärten der Wahrheit zuwider, weiterhin einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Da die Ausländerbehörde jedoch sichere Erkenntnisse über die vorige Trennung der Eheleute hatte, wurde der Kläger wegen falscher Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde nach § 92 AuslG sofort aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, er habe wegen des zweijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ohnehin ein eigenständiges Recht für Deutschland erworben, d.h. die falsche Erklärung habe objektiv keine Rolle gespielt.

Bislang galt Folgendes: Die Bestrafung wegen falscher Angaben gegenüber der Behörde nach § 92 AuslG und die Ausweisung war nur dann zu befürchten, wenn der Ausländer zur Verschaffung einer Aufenthaltserlaubnis gelogen hat, die er ansonsten bei der Ausländerbehörde nicht bekommen hätte. Hatte ein/e Ausländer/in erklärt, mit ihrem/r deutschen Partner/in in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, so konnte er/sie bislang wegen der falschen Erklärung nur dann belangt werden, wenn sie ansonsten keine Möglichkeit gehabt hätte, eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu bekommen.

Nun hat jedoch die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass Ausländer, die falsche Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde bezüglich des Bestandes der Ehe abgeben, immer ausgewiesen werden können; auch dann, wenn sie aus einem anderen Grund ohne den Ehepartner eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hätten, z.B. wenn die Ehegemeinschaft zwei Jahre bestanden hat und dem Ausländer daher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht an sich zustehen würde.

Aktenzeichen der Entscheidung: VG 11 A 905.03

Solche Fälle kommen bei Thai leider sehr oft vor. Viele wissen nicht, dass ihnen nach zwei Jahren ehelicher Gemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, so dass die Verlängerung ohne die Anwesenheit des Ehepartners möglich ist; andere wiederum versuchen auf diese Art und Weise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Es ist dringend davon abzuraten, mit dem Ehepartner zur Ausländerbehörde zu gehen und dort falsche Erklärungen über den Fortbestand der Ehe abzugeben. Denn auch Thailänder/innen, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits wegen des zwei-jährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben, können dieses Recht wegen der späteren falschen Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde verlieren und darüber hinaus dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.


FARANG 5-2004

Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarland über das Bleiberecht einer Thailänderin

In einer neueren Entscheidung hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass eine mit einem deutschen Staatsbürger verheiratete Thailänderin in der Bundesrepublik Deutschland bleiben darf, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann weniger als 2 Jahre bestanden hatte.

Nach § 19 AuslG kann eine Ausländerin nach vorzeitiger Aufhebung der Ehe nur dann im Bundesgebiet verbleiben, wenn die Rückkehr in das Heimatland sie außerordentliche hart treffen würde - oder mit den Worten des Gesetzes: für sie eine "besondere Härte" bedeuten würde. Bislang wurde eine solche besondere oder außergewöhnliche Härte bei Frauen aus moslemischen Ländern bejaht, da sie in ihrer Heimat erheblichen Diskriminierungen bis hin zu Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sind, da sie durch ihre Scheidung bzw. Trennung die moslemische Familienehre und Tradition verletzten.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Saarland eine solche "besondere Härte" auch für eine thailändische Ehefrau bejaht, da sie bei ihrer Rückkehr nach Thailand als "Nutte" angesehen werden würde, weil sie einen Deutschen und keinen Einheimischen geehelicht hätte. Das Gericht sah es als ausreichend nachgewiesen an, dass - im Vergleich zu der "Normalsituation" einer geschiedenen und getrennt lebenden Ausländerin - bei der Thailänderin besondere Schwierigkeiten und Nachteile entstehen, wenn sie nach Aufhebung der Ehe zurück nach Thailand kehrt. Nach den Sitten- und Moralvorstellungen in Thailand würde eine junge Frau, die nach Europa gehe und dort einen deutschen Staatsangehörigen eheliche, als "Nutte" angesehen werden. Wer in Europa scheitere, habe bei Rückkehr nach Thailand keine Chancen mehr. Die betreffenden Frauen werden allgemein verachtet und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ausserhalb der örtlichen Gemeinschaft könne eine alleinstehende junge Thailänderin nicht überleben. In Thailand bekomme man nur durch Beziehungen eine Arbeitsstelle, die die wenigsten haben. Von der Seite der Familie können solche Frauen keinerlei Hilfestellung erwarten. Aufgrund des in der Heimat bekannt gewordenen Schicksals müßten solche Thailänderinnen bei Rückkehr nach Thailand unter der allgemeinen Verachtung der Bevölkerung leben.

Demnach konnte die junge Thai, obwohl sie nicht mit ihrem deutschen Ehemann 2 Jahre zusammen gelebt hatte, vorerst in Deutschland bleiben. Dabei handelte es sich allerdings lediglich um eine Entscheidung im Eilverfahren, der Ausgang des Klageprozesses bleibt abzuwarten.

Dies ist die erste hier bekannt gewordene Entscheidung, in der eine "besondere Härte" bei einer Rückkehr nach Thailand gerichtlich bejaht worden ist.


FARANG 4-2004

Ehevertrag: Die neueste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Am 11.02.2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung zum Thema Eheverträge getroffen. Grundsätzlich haben die Ehegatten weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen eines Ehevertrages die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.02.2004 verhindert jedoch eine einseitige Lastenverteilung durch vertragliche Regelungen die dem Wesen der Ehe in keiner Weise mehr gerecht wird. Nach BGH kann ein notarieller Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden, wenn Regelungen aus dem "Kernbereich des Scheidungsfolgerechts" ganz oder zu erheblichen Zeilen abbedungen werden, ohne dass die Nachteile durch anderweitige Vorteile gemildert oder der Verzicht durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wäre.

Insoweit nimmt das höchste Gericht eine Abstufung vor:
An erster Stelle - und daher nahezu unantastbar - steht der Unterhalt wegen Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Betreuungsunterhalt ausschliesst, ist daher stets als sittenwidrig anzusehen.

Auf der zweiten Stufe stehen Ansprüche auf Alters- und Krankheitsunterhalt. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (3. Stufe) , z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt. Zu beachten ist, dass nachehelicher Alters- bzw. Krankheitsunterhalt auch dann bezahlt werden muss, wenn dessen Voraussetzungen erst im Anschluss der Kindesbetreuung entstehen. Betreut also eine Ehefrau zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein gemeinsames Kind, steht ihr zunächst Betreuungsunterhalt zu. Wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kindesbetreuung- mehrere Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - entweder dauerhaft erkrankt oder das 60. Lebensjahr vollendet, kann sie anschliessend nachehelichen Krankheits- bzw. Altersunterhalt verlangen. Nach der jetzigen BGH- Entscheidung ist der Ausschluss solcher Unterhaltstatbestände nicht uneingeschränkt möglich.

Interessant ist, dass der BGH den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften unter Ehegatten) als vorweggenommenen Altersunterhalt auf gleicher - zweiter- Stufe wie diesen selbst sieht und daher für nicht uneingeschränkt abdingbar erklärt. In Eheverträgen sollte daher stets darauf geachtet werden, dass die durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstehenden Nachteile durch anderweitige Vorteile gemindert werden.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung unterliegen - für sich genommen- keinen Beschränkungen.

Des weiteren lässt der BGH zu, dass ursprünglich wirksame Eheverträge nach wesentlicher Änderung der Lebensplanung der Ehegatten durch den Richter korrigiert werden können, etwa wenn die ehevertraglichen Regelungen angesichts der aktuellen Eheverhältnisse nicht mehr akzeptabel sind.

Bei dem Abschluss eines deutsch- thailändischen Ehevertrages ist zu beachten, insbesondere wenn die Ehefrau neu zugereist ist, dass bezüglich der Kernbereiche des gesetzlichen Scheidungsfolgerechts ausgewogene Regelungen getroffen werden. Von einem "totalen" Ausschluss oder von Gestaltungen, die einem solchen gleich kommen, ist dringend abzuraten.


Familienrecht: Aktuelles aus der Rechtssprechung

(FARANG 3-2004)

Trennungsunterhalt bei langjähriger Trennung

OLG Frankfurt/M. hatte am 12.09.2003 über die Unterhaltsklage einer Ehefrau zu entscheiden, die seit über 10 Jahren von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte. Das Gericht wies den Antrag auf Trennungsunterhalt mit der Begründung zurück, dass sich die Lebensverhältnisse der Eheleute in der langen Zeit der Trennung derart verselbständigt haben, dass dem Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht zugemutet werden können. Das Verlangen der Ehefrau sei grob unbillig, zumal die Eheleute tatsächlich nur kurz zusammengelebt hatten.
(Quelle, FPR 2004, Heft 1)

Eheaufhebung wegen Eheschliessung aus aufenthaltsrechtlichen Gründen

In dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte der deutsche Ehemann die Aufhebung der Ehe beantragt, mit der Begründung, seine ausländische Ehefrau habe ihn arglistig getäuscht, da sie nicht aus Liebe, sondern nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geheiratet habe. Allerdings hatten die Eheleute - wie das Gericht feststellte - tatsächlich ca. 2 ½ Jahre in einer Ehewohnung zusammengelebt.

Die Richter entschieden daher: Begründet der Ehemann seinen Antrag damit, dass ihn die ausländische Ehefrau nicht aus Liebe geheiratet habe, handelt es sich um subjektive Empfindungen (fehlende Liebe), die nicht offenbarungspflichtig sind. Diese können keine Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.

Wer zuviel von seinem Partner erwartet, kann nicht zur Bewältigung seiner Enttäuschungen die Aufhebung der Ehe verlangen. Für solche Fälle bleibt allein die Möglichkeit der Ehescheidung. (Quelle, FPR 2004, Heft 1)
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Strafrecht: Aktuelles aus der Rechtssprechung

(FARANG 2-2004)

Der Europäische Gerichtshof hatte über eine Menschenrechtsbeschwerde gegen die Entscheidung/-en deutscher Strafgerichte zu entscheiden. Die deutschen Strafgerichte (Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg) hatten in dem betreffenden Fall die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit wegen einer neuen Straftat angeklagt worden war. Der Widerruf der Strafaussetzung erfolgte bevor es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit gekommen war. Letzteres verletzt die Unschuldsvermutung und ist unzulässig, entschied das Europäische Gerichtshof.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein ausländischer Beschuldigter, der der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist, auch im Ermittlungsverfahren - ohne vorigen Antrag - einen Dolmetscher auf Staatskosten hinzuziehen kann, um Gespräche mit seinem Verteidiger zu führen. Die Staatskasse hat nicht nur die Kosten eines gerichtlich bestellten Dolmetschers zu tragen, sondern auch die erforderlichen Übersetzungskosten im Ermittlungsverfahren. Die Hinzuziehung des Dolmetschers für Verteidigergespräche im Ermittlungsverfahren muss nicht vorher beantragt und durch das Gericht genehmigt worden sein. Denn - so das Bundesverfassungsgericht - jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche.

Der Bundesgerichtshof hat über die so genannte dirigierende Zuhälterei entschieden:

Für die Bestrafung wegen Zuhälterei reicht nicht aus, wenn der Bordellbetreiber, der illegale ausländische Prostituierte beschäftigt, im Rahmen einer vorgegebenen Organisationsstruktur die Arbeitsbedingungen und die Preisgestaltung bestimmt. Es fehlt an einer bestimmenden Einflussnahme auf die Prostitutionsausübung - wie es die Zuhältereiparagraphen fordern - wenn die Prostituierten unbeeinflusst und freiwillig in einem Bordell oder bordellähnlichen Betrieb arbeiten und, wie unter gleichberechtigten Partnern die Regel ist, den vorgefundenen Arbeitsbedingungen zugestimmt haben und eine jederzeitige Loslösung aus dieser vertraglichen Beziehung bzw. die Verweigerung der Erfüllung bestimmter Aufträge möglich ist. Zuhälterei ist nach der Entscheidung des BGH nur dann gegeben, wenn sich die Prostituierten den Weisungen des Bordellbetreibers aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entziehen können. Anzeichen dafür können etwa unangemessene, die Prostituierte benachteiligende Arbeitsbedingungen, ungewöhnlich lange Arbeitszeiten, Beschränkungen der persönlichen Freiheit etwa durch Wegnahme von Reisedokumenten, Ausgangsbeschränkungen, vor allem aber auch die Verstrickung in Schulden etc. sein.

Es reicht nicht aus, dass sich die ausländischen Prostituierten illegal in Deutschland aufhalten und keine Arbeitserlaubnis haben, sofern diese Situation durch den Bordellbesitzer nicht ausgenutzt worden ist, z.B. durch Drohungen mit Anzeigen bei der Ausländerbehörde oder beim Arbeitsamt, Finanzamt. Verstöße ausländerrechtlicher oder steuerlicher Art schliessen nicht aus, dass die ausländischen Prostituierte selbst bestimmend und freiwillig arbeiten.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Aufenthaltsrecht nach Eheschliessung in Dänemark?

(FARANG 12-2003, siehe auch weiter oben in 11-2005)

Aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer bei einer deutsch-thailändischen Eheschliessung in Berlin und allgemein in der Bundesrepublik ziehen viele Verlobte eine Heirat in Dänemark vor. Die in Dänemark erfolgten Eheschliessungen sind in Deutschland zwar uneingeschränkt anerkannt, jedoch ergeben sich aufenthaltsrechtliche Probleme für die thailändischen Verlobten.

Hat die/der thailändische Verlobte/-r zuvor eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die BRD besessen, so kann sie/ er nach einer Heirat in Dänemark problemlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschliessung beantragen.

War allerdings die thailändische Verlobte/der thailändische Verlobte lediglich im Besitz eines Schengen-Visums, so kann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen höchst problematisch sein. Denn das deutsche Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden kann, wenn der Ausländer mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Dies ist bei einem Touristenvisum regelmäßig der Fall, da dieses nicht zum Zwecke einer Eheschliessung erteilt worden ist.

Während in der Vergangenheit in vielen Bundesländern und insbesondere in Berlin auch nach einer Heirat in Dänemark Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, ist diese Praxis in Anlehnung der gesetzlichen Vorschriften erheblich restriktiver geworden. Nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kann zwar ein Ausländer, der mit dem "falschen" Visum eingereist ist, nach einer Heirat - ohne vorige Ausreise - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.

Allerdings heisst es in der entsprechenden Vorschrift, dass dies nur bei einer "Eheschliessung im Bundesgebiet" gelten soll. Heiratet also ein Ausländer, der im Besitz eines Schengen-Visums ist, in Dänemark und beantragt dieser nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann die Ausländerbehörde die Ausreise des Ausländers verlangen. Diese Auslegung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Ausländergesetz wurde durch eine neuere Entscheidung des OVG Lüneburg vom 27.08.2003 erneut bestätigt.

Selbstverständlich gelten beim Vorliegen entsprechender Härtegründe Ausnahmen von der eben dargestellten Rechtslage.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein, Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin

Tel.: + 49 30 88 71 18 0
Thai: + 49 30 88 71 18 113
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